{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_246-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"4 StR 246/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 246/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 11. Februar 2000 im Ausspruch\n\nüber die Unterbringung des Angeklagten \n\nin der\n\nSicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen, davon \n\nin zwei Fällen \n\nin Tateinheit mit schwerer räuberischer\n\nErpressung, \n\nin einem Fall \n\nin Tateinheit mit schwerem Raub, zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner\n\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und\n\nMaßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch nach\n\n§ 66 StGB Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 5. Juni 2000 unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben.\n\n1. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vor.\n\nDoch hält die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang des\n\nAngeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat, rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Das Merkmal “Hang” verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand\n\ndes Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist\n\ndanach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der auf\n\nGrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn\n\nsich die Gelegenheit dazu bietet (std. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8\n\nm.w.N.; näher zum Hangbegriff in der Rechtsprechung Kinzig NStZ 1998, 14).\n\nDavon geht das Landgericht zwar mit den gehörten Sachverständigen aus.\n\nDoch fehlt es für die Annahme, “die strafwürdige Art und Weise, mit sexuellen\n\nImpulsen umzugehen”, habe sich bei dem Angeklagten \n\n“zu einem\n\neingeschliffenen Verhaltensmuster \n\nverfestigt” \n\n(UA \n\n17), \n\nan \n\neiner\n\nnachvollziehbaren Begründung. Sie wird auch den Feststellungen zu der\n\nPerson des Angeklagten und den Umständen der abgeurteilten Taten nicht\n\nohne weiteres gerecht.\n\nIn allen drei Fällen vereinbarte der Angeklagte mit auf dem Straßenstrich\n\ntätigen Prostituierten gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts die\n\nVornahme sexueller Handlungen, nach deren Durchführung an abgelegenen\n\nOrten er die Geschädigten, wie er jeweils von vornherein geplant hatte, mit\n\neiner Gaspistole bedrohte und dadurch weitere sexuelle Handlungen und die\n\nRückgabe des von ihm gezahlten Entgelts, in einem Fall auch die Wegnahme\n\neines darüber hinausgehenden Betrages erzwang. Der Angeklagte verübte die\n\ndrei Taten innerhalb eines Zeitraums von nur gerade einem Monat.\n\nSchon dieser enge zeitliche und situative bzw. motivatorische\n\nZusammenhang zwischen den Taten spricht eher gegen ein \n\ninsoweit\n\n“eingeschliffenes Verhaltensmuster” (vgl. BGHR aaO Hang 10). Zwar meint das\n\nLandgericht, aus den “jetzt in rascher Folge begangenen Taten aufgrund ihrer\n\nEnergie und Dichte \n\nin Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des\n\nAngeklagten” sei ein “fortgeschrittener Prozeß mit gewissen zwanghaften\n\nElementen abzuleiten” (UA 17). Diese Einschätzung ist aber nicht ohne\n\nweiteres mit der im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung getroffenen\n\nFeststellung vereinbar, die “dissoziale” (UA 17) Persönlichkeitsstörung bei dem\n\nAngeklagten weise “keine Progredienz i.S. süchtiger Entartung” auf (UA 14).\n\nb) \n\nIn \n\ndiesem \n\nZusammenhang \n\nhätte \n\nes \n\nauch \n\nnäherer\n\nAuseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, daß der Angeklagte nach den\n\nFeststellungen nach den früheren, Ende 1986 und Anfang 1987 im Jugendalter\n\nbegangenen Taten bis zu der jetzigen Tatserie im Juni/Juli 1999 nicht wieder\n\nstraffällig geworden ist (vgl. BGHR aaO Hang 8 a.E.). Zwar meint das\n\nLandgericht, für den Angeklagten sei “die aggressive Durchsetzung sexueller\n\nHandlungen ohne Rücksicht auf die Opfer ... ein erfolgreiches Mittel, seine\n\nstarken Triebe auszuleben, wobei er entsprechende Situationen jederzeit\n\nherstellen kann. Es handelt sich um Taten, die endogen und nicht durch eine\n\nbesondere Gelegenheit ... ausgelöst werden” (UA 17). Damit ist aber der\n\n“Hang” noch nicht ausreichend belegt. Dem \n\nläßt sich nämlich schon\n\nentgegenhalten, daß der Angeklagte vor den hier abgeurteilten Taten selbst\n\ndann keine “entsprechenden Situationen hergestellt” hat, seit er ab Mitte 1997\n\nim Prostituiertenmilieu verkehrte (UA 6). Auch deutet seine – insoweit nicht\n\nwiderlegte – Einlassung, er habe die Taten begangen, “weil er nicht so viel\n\nGeld gehabt und deshalb nicht so viel habe bezahlen wollen” (UA 11), darauf\n\nhin, daß nicht so sehr “endogene” als vielmehr äußere Umstände den\n\nEntschluß zu den Taten wesentlich mitbestimmt haben. Dies wiederum könnte\n\nden Schluß rechtfertigen, daß die Taten eher Ausdruck einer kriminellen Phase\n\nals einer zeitlich überdauernden, kriminell verfestigten Täterpersönlichkeit des\n\nzur Tatzeit erst 27 Jahre alten Angeklagten sind.\n\n2. Im übrigen begegnen auch die Erwägungen, auf die das Landgericht\n\ndie Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB stützt, rechtlichen\n\nBedenken. Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm\n\neingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug\n\nder langjährigen Freiheitsstrafe auf den jetzt 28jährigen Angeklagten haben\n\nwird und ob die Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen – auch in\n\nAnsehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) – unerläßlich\n\nist (BGH NStZ 1996, 331, 332). Das hat das Landgericht im Ansatz auch nicht\n\nverkannt. Seine Prognose, es sei “jedoch nicht zu erwarten,daß <der\n\nAngeklagte> aus dem Vollzug der Strafe die notwendigen Lehren zieht” (UA\n\n18), weil es ihm bisher “nicht gelungen (sei), sich mit seinem Fehlverhalten und\n\nseinen Problemen kritisch auseinanderzusetzen”, begründet es aber damit, der\n\nAngeklagte habe \n\nsich \n\n“den mit der Unterbringung \n\nverbundenen\n\nBehandlungsmöglichkeiten ... verschlossen. Auch der mit der Unterbringung\n\nverbundene mehrjährige Freiheitsentzug hat keine Veränderung bewirkt” (UA\n\n18). Damit hat es sich auf Umstände gestützt , die es nicht zu Lasten des\n\nAngeklagten werten durfte. Denn der Unterbringung im psychiatrischen\n\nKrankenhaus, die \n\nin dem \n\nfrüheren Verfahren neben einer einjährigen\n\nJugendstrafe angeordnet, aber bis zu ihrer Aussetzung im Jahr 1994\n\ninsgesamt sieben Jahre vollzogen wurde (UA 5/6), lag nach Auffassung der im\n\nvorliegenden Verfahren gehörten Sachverständigen, denen das Landgericht\n\nfolgt, “mit aller Wahrscheinlichkeit eine Fehldiagnose” zugrunde (UA 13).\n\nDann aber konnte von dem Angeklagten auch nicht erwartet werden, sich für\n\neine “erfolgreiche therapeutische Bearbeitung (seiner) Probleme” zu öffnen.\n\nIhm im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB\n\nanzulasten, daß er “einer Therapie nicht zugänglich war” und “kein\n\nTherapieerfolg zu erzielen war” (UA 6), ist unter diesen Umständen – auch mit\n\nBlick auf die lange Dauer der seinerzeit vollzogenen, in ihren Voraussetzungen\n\nnunmehr in Frage gestellten Unterbringung – widersprüchlich.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_246-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/4-str-246-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_246-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_246-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/4-str-246-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_246-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:01.211016+00:00"}}