{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_245-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-08-17","aktenzeichen":"4 StR 245/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 264 1. Eine Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten, durch die bisher von der Anklage nicht erfaßte Straftaten in die Strafverfolgung ein- bezogen werden sollen, ist nach Zulassung der Anklage auch dann nicht zulässig, wenn es sich bei den Angaben in der Anklageschrift um ein Ver- sehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat und diese der Änderung zu- stimmt. 2. Ist eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt worden, so unterliegt auch das freisprechende Urteil auf zulässige Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Das beim Landgericht geführte Verfahren ist einzustellen. Der Grundsatz des \"Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung\" gilt hier nicht. 3. Hält der Tatrichter rechtsirrig eine Tat für nicht angeklagt und sieht er da- her von einer Entscheidung über diese Tat ab, so ist das Verfahren in die- sem Umfang weiterhin bei ihm anhängig; eine Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts in der Sache besteht insoweit nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n17. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 245/00\n\nNachschlagwerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 264\n\n1. Eine Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten, durch die\n\nbisher von der Anklage nicht erfaßte Straftaten in die Strafverfolgung ein-\n\nbezogen werden sollen, ist nach Zulassung der Anklage auch dann nicht\n\nzulässig, wenn es sich bei den Angaben in der Anklageschrift um ein Ver-\n\nsehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat und diese der Änderung zu-\n\nstimmt.\n\n2. \n\nIst eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt worden, so unterliegt auch das\n\nfreisprechende Urteil auf zulässige Revision der Staatsanwaltschaft der\n\nAufhebung. Das beim Landgericht geführte Verfahren ist einzustellen. Der\n\nGrundsatz des \"Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung\" gilt hier\n\nnicht.\n\n3. Hält der Tatrichter rechtsirrig eine Tat für nicht angeklagt und sieht er da-\n\nher von einer Entscheidung über diese Tat ab, so ist das Verfahren in die-\n\nsem Umfang weiterhin bei ihm anhängig; eine Entscheidungsbefugnis des\n\nRevisionsgerichts in der Sache besteht insoweit nicht.\n\nBGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 - Landgericht Magdeburg\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\n1.\n\ndas Urteil des Landgerichts Magdeburg vom\n\n21. Januar 2000 aufgehoben, soweit der Ange-\n\nklagte von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\neiner Schutzbefohlenen für den Tatzeitraum März\n\n1993 bis einschließlich Februar 1994 freigespro-\n\nchen worden ist;\n\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt\n\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\n2.\n\ndas vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vor-\n\nwurf des in der Wohnung L. begangenen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\n\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\n\nfreigesprochen worden ist;\n\ninsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die übrigen Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere – als Jugendschutz-\n\nkammer zuständige – Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-\n\nbefohlenen in 324 Fällen freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, daß der\n\nAngeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Mit ihrer\n\nhiergegen gerichteten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts\n\nrügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Ur-\n\nteils. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat teil-\n\nweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\nDie – unverändert zugelassene – Anklage vom 24. Februar 1997 hatte\n\ndem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit ”von März 1994 bis Mai 1996” in\n\n324 Fällen sexuelle Handlungen an der am 27. Januar 1985 geborenen\n\nF. C. vorgenommen zu haben. Hierzu hat das Landgericht in den Grün-\n\nden der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:\n\n\"Die vorbezeichnete Anklageschrift enthält insoweit einen Feh-\nler, als hier offensichtlich der Zeitraum März 1993 bis Mai 1995\ngemeint sein sollte. Dies ergibt sich aus der Begleitverfügung\nzur Anklageschrift Ziffer 4 (Bd. I, Bl. 147/148 der Akten). Hier-\nnach beruht der Inhalt der Anklageschrift, soweit Straftaten zum\nNachteil der F. C. betroffen sind, auf der Zeugenverneh-\n\nmung der F. C. durch die sachbearbeitende Staatsan-\nwältin am 19.12.1996 (Bd. I, Bl. 100 ff. der Akten). Innerhalb die-\nser Zeugenvernehmung hatte F. C. bekundet, dass die\nsexuellen Handlungen des Angeklagten vom 2. Schuljahr an (im\nAlter von 8 Jahren) begannen und bis zum Beginn des\n5. Schuljahres andauerten; Jahreszahlen nannte F. hierbei\nnicht. Gemäß der o.g. Begleitverfügung wurde daher seitens der\nStaatsanwaltschaft von einem Tatzeitraum Mitte der 2. Klasse\n(März 1994) bis Ende der 4. Klasse (Mai 1996) ausgegangen.\nTatsächlich muß es sich dann aber um den Zeitraum März 1993\nbis Mai 1995 gehandelt haben, da sich F. zum Zeitpunkt ih-\nrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 19.12.1996 in der\n6. Klasse befand \n(gemäß der Zeugenvernehmung der\nD. T. vom 19.12.1996, Bd. I, Bl. 95 ff. der Akten, die zum\nZeitpunkt ihrer Vernehmung in die 6. Klasse ging, war F. \nzum damaligen Zeitpunkt ihre Klassenkameradin). Im übrigen\nhat F. innerhalb der o.g. staatsanwaltschaftlichen Verneh-\nmung bekundet, nach ihrer Verbringung in den Kinder- und Ju-\ngendnotdienst und anschließend in das E. -W. -Kinderheim\nhabe es keine sexuellen Handlungen des Angeklagten ihr ge-\ngenüber mehr gegeben. Die Verbringung ins Kinderheim fand\njedoch, was bereits aus verschiedenen Aktenvermerken ersicht-\nlich ist und auch durch die Zeugin S. W. (Heimerzieherin) in\nder Hauptverhandlung bestätigt wurde, im September 1995 statt,\nwobei sich F. vorher noch maximal zwei Monate in einer\nÜbergangseinrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes auf-\ngehalten hat. Bei dem in der Anklageschrift angenommenen Tat-\nzeitraum März 1994 bis Mai 1996 handelt es sich daher offen-\nsichtlich um einen Berechnungsfehler der sachbearbeitenden\nStaatsanwältin, worauf vom Vorsitzenden gleich zu Beginn der\nHauptverhandlung hingewiesen wurde. Die sachbearbeitende\nStaatsanwältin, welche auch Sitzungsvertreterin der Staatsan-\nwaltschaft in der Hauptverhandlung war, hat dem zugestimmt.\"\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage, daß Gegen-\n\nstand der Anklage somit (ausschließlich) Straftaten zum Nachteil der\n\nF. C. im Zeitraum März 1993 bis Mai 1995 seien, aus tatsächlichen\n\nGründen freigesprochen, da nicht festgestellt werden könne, daß es während\n\ndieser Zeit zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber F. C. \n\ngekommen sei. Es hat allerdings die Möglichkeit offen gelassen, daß der An-\n\ngeklagte sich im Jahre 1995 in der damaligen Wohnung in der L. mehr-\n\nfach an F. vergangen hat. An der Aburteilung dieser Straftaten hat es sich\n\njedoch gehindert gesehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie\n\nerst nach Mai 1995 und somit außerhalb des angeklagten Zeitraumes began-\n\ngen worden seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Be-\n\nschwerdeführerin beanstandet im Ergebnis zu Recht, daß das Landgericht die\n\nvon der Anklage umfaßten Taten nicht erschöpfend abgeurteilt hat.\n\n1. Gegenstand der zugelassenen Anklage vom 24. Februar 1997 sind\n\n324 Mißbrauchstaten begangen in dem Zeitraum März 1994 bis Mai 1996. Auf\n\ndiese Taten erstreckte sich gemäß § 264 StPO die Kognitionspflicht des Land-\n\ngerichts. Die in der Hauptverhandlung vorgenommene ”Korrektur” des Tatzeit-\n\nraumes war rechtlich unzulässig und konnte daher nicht den durch die Anklage\n\nvorgegebenen Verfahrensgegenstand nachträglich ändern.\n\na) Zwar wird bei funktionellen Mängeln der Anklageschrift, etwa bei un-\n\nzureichender Identifizierung der Tat(en), eine Behebung des Mangels durch\n\neine entsprechende Klarstellung noch in der Hauptverhandlung für zulässig\n\nerachtet (vgl. BGH GA 1973, 111, 112; 1980, 108, 109; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO 44. Aufl. § 201 Rdn. 26 m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch\n\nnicht. Die Anklage vom 24. Februar 1997, in der die Grundzüge der Art und\n\nWeise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die Anzahl der Miß-\n\nbrauchsfälle angegeben werden, erfüllt noch die Anforderungen, die an die\n\nTatkonkretisierung in Fällen einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen gegen-\n\nüber einem Kind zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 154/155 m.w.N.). Zudem\n\ndiente der Hinweis des Gerichts hier nicht der näheren Tatkonkretisierung,\n\nvielmehr sollte der in der schriftlichen Anklage bezeichnete Tatzeitraum durch\n\neinen anderen ersetzt werden.\n\nb) Allerdings braucht eine Veränderung des Tatzeitraumes die Identität\n\nzwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGHR StPO\n\n§ 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19). Dies setzt aber voraus, daß die in der An-\n\nklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen\n\nindividualisiert ist (BGH a.a.O). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand,\n\ndaß die insgesamt 324 angeklagten sexuellen Übergriffe – ohne weitere nähe-\n\nre Zuordnung - in verschiedenen Wohnungen, in denen das Tatopfer zu den\n\nTatzeitpunkten jeweils lebte, stattgefunden haben sollen, genügt hierfür nicht.\n\nc) Ersichtlich war das Landgericht der Auffassung, zu einer ”Korrektur”\n\ndes \n\nin der Anklage wiedergegebenen Tatzeitraumes anhand der\n\n”Begleitverfügung zur Anklageschrift” und des sonstigen Akteninhalts befugt\n\nzu sein. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\naa) Zwar sind Prozeßhandlungen, also auch Anklagen, auslegungsfähig.\n\nAllerdings darf der Inhalt sich nicht bloß aus völlig außerhalb der Erklärung\n\nliegenden Umständen ergeben (vgl. Roxin Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 22\n\nRdn. 5). So ist es zwar zulässig, zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-\n\nrung des Anklagesatzes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu-\n\nrückzugreifen (st. Rspr., vgl. BGHSt 5, 225, 227; BGH GA 1973, 111; 1980,\n\n108, 109). Der Rückgriff auf den sonstigen Akteninhalt ist jedoch nicht statthaft\n\n(vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 207 Rdn. 57 sowie zum Ganzen\n\nauch Puppe NStZ 1982, 230 ff.). Dies folgt schon aus der Funktion der Anklage\n\nim Strafverfahren. Ihr Inhalt bestimmt zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß\n\ndie Grundlage der Hauptverhandlung. Aus ihr müssen die Verfahrensbeteilig-\n\nten, namentlich der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung, zweifelsfrei\n\nentnehmen können, innerhalb welcher tatsächlicher Grenzen sich die Haupt-\n\nverhandlung und die Urteilsfindung gemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen ha-\n\nben. Davon hängt auch ab, welche tatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft\n\neiner Verurteilung oder eines Freispruchs erfaßt werden. Bereits diese Ge-\n\nsichtspunkte zeigen, daß eine ”Auslegung” der Anklage anhand des sonstigen\n\nAkteninhalts, die notwendigerweise zu Unsicherheiten über den eigentlichen\n\nVerfahrensgegenstand führen würde, rechtlich nicht zulässig sein kann. Dies\n\ngilt erst recht – auch im Hinblick auf die Regelung in § 152 Abs. 1 StPO - für\n\neine Korrektur des Anklagesatzes, wie sie hier das Landgericht vorgenommen\n\nhat. Das Landgericht war vielmehr verpflichtet, vor Erlaß des Eröffnungsbe-\n\nschlusses, anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob der Angeklagte innerhalb\n\ndes in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes der ihm zur Last gelegten\n\nStraftaten hinreichend verdächtig ist (§ 203 StPO). Bei Vorliegen eines\n\n”offensichtlichen Berechnungsfehlers” hätte es die Anklage an die Staatsan-\n\nwaltschaft zur ”Nachbesserung” zurückgeben und – wenn eine solche verwei-\n\ngert würde – die Eröffnung des Hauptverfahrens (teilweise) ablehnen müssen.\n\nbb) An dem aufgezeigten Ergebnis ändert auch nichts, daß – wie das\n\nUrteil mitteilt – die sachbearbeitende Staatsanwältin, die auch Sitzungsvertre-\n\nterin in der Hauptverhandlung war, der Änderung des Tatzeitraumes zuge-\n\nstimmt hat. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens kann die öffentliche Klage\n\nnicht mehr zurückgenommen werden (§ 156 StPO). Damit verliert die Staats-\n\nanwaltschaft die Dispositionsbefugnis über die Klage (BGHSt 29, 224, 229).\n\nSie kann daher auch nicht mehr die angeklagte prozessuale Tat\n\n”auswechseln”. Ist dem Angeklagten nach Eröffnung des gerichtlichen Verfah-\n\nrens im Rahmen der in der Anklage bezeichneten Tat(en) strafbares Verhalten\n\nnicht nachzuweisen, so ist er freizusprechen. Erscheint der Angeklagte der\n\nStaatsanwaltschaft statt dessen anderer Straftaten (im Sinne des § 264 StPO)\n\nhinreichend verdächtig, so wird die Staatsanwaltschaft diese – gegebenenfalls\n\nim Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) – (neu) anzuklagen haben.\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich auf den Bestand der ange-\n\nfochtenen Entscheidung wie folgt aus:\n\na) Soweit der Angeklagte von Mißbrauchstaten begangen in dem von\n\nder Anklage vom 24. Februar 1997 nicht umfaßten Tatzeitraum März 1993 bis\n\nFebruar 1994 freigesprochen worden ist, mangelt es dem erstinstanzlichen\n\nVerfahren an den Prozeßvoraussetzungen einer Anklage und eines Eröff-\n\nnungsbeschlusses. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils; zugleich ist\n\ndas in diesem Umfang beim Landgericht geführte Verfahren einzustellen\n\n(BGHSt 27, 115, 117). Allerdings wird in der oberlandesgerichtlichen Recht-\n\nsprechung die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall, in dem über eine\n\nnicht-angeklagte Tat befunden werde, sei für eine Einstellung neben der Ur-\n\nteilsaufhebung kein Raum. Ein erfolgreiches Rechtsmittel führe nämlich grund-\n\nsätzlich dazu, daß die Entscheidung hergestellt werde, die bei richtiger Sach-\n\nbehandlung schon der in der Vorinstanz tätig gewesene Richter hätte treffen\n\nmüssen; eine darüber hinausgehende Einstellung des Verfahrens scheide aus,\n\nweil eine weitere Tat nicht Gegenstand des Verfahren geworden sei (BayObLG\n\nVRS 57, 39; 58, 432; KG VRS 64, 42; OLG Koblenz VRS 63, 372; OLG Stutt-\n\ngart VRS 71, 294). Das ist zwar an sich zutreffend, dabei wird aber übersehen,\n\ndaß auch das beim Landgericht (teilweise) ohne Anklage geführte Verfahren zu\n\neinem ordnungsgemäßen Abschluß gebracht werden muß. Anderenfalls könnte\n\nsonst keine dem Angeklagten günstige Entscheidung über die - erstinstanzli-\n\nchen - Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen getroffen wer-\n\nden.\n\nDer Grundsatz des \"Vorranges des Freispruches vor der Verfahrensein-\n\nstellung” steht der Einstellung nicht entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung\n\nanerkannt, daß bei Vorliegen bestimmter Verfahrenshindernisse die an sich\n\ngebotene Einstellung des Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn die\n\nHauptverhandlung bereits ergeben hat, daß der Angeklagte aus tatsächlichen\n\noder rechtlichen Gründen freizusprechen wäre. Dies hat der Bundesgerichthof\n\nim Anschluß an das Reichsgericht (vgl. RGSt 66, 51, 53; 72, 296, 300; anders\n\naber noch RGSt 42, 399, 401) erstmals bei Fehlen des erforderlichen Strafan-\n\ntrages so entschieden (BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261) und in der Folge bei\n\nEingreifen eines Straffreiheitsgesetzes (BGHSt 13, 268, 272/273) und für den\n\nFall der Verneinung des öffentlichen Interesses im Kartellbußgeldverfahren\n\n(BGHSt 20, 333, 335) so ausgesprochen. In jüngeren Entscheidungen ist die\n\nGültigkeit dieses ”Grundsatzes” auch für die Fälle des Eintritts von Verfol-\n\ngungsverjährung (vgl. BGHSt 44, 209, 219; BGH NStZ-RR 1996, 299) bejaht\n\nworden. Aus den bisher entschiedenen Einzelfällen kann jedoch nicht ohne\n\nweiteres ein allgemeiner, für alle Prozeßvoraussetzungen geltender Grundsatz\n\nhergeleitet werden (zweifelnd schon BayObLGSt 1963, 44, 47). Im Fall der\n\nAmnestie liegt es auf der Hand, daß bei einer Einstellung trotz Spruchreife im\n\nSinne eines Freispruchs sich letztlich der Sinn und Zweck des Straffreiheitsge-\n\nsetzes ins Gegenteil verkehren, eine zugunsten des Angeklagten gedachte\n\nAnordnung sich im Ergebnis zu seinen Ungunsten auswirken würde (vgl.\n\nBGHSt 13, 273). Ähnlich verhält es sich auch in den übrigen bisher entschie-\n\ndenen Fällen. Ihnen ist gemeinsam, daß der Angeklagte aufgrund ihn begün-\n\nstigender gesetzlicher Regelungen in Bezug auf einzelne Straftatbestände von\n\neiner (weiteren) Strafverfolgung ausgenommen wird. Das gerichtliche Verfah-\n\nren kann aber im übrigen – etwa wegen der tateinheitlichen Verwirklichung\n\nweiterer Delikte - gegebenenfalls fortgeführt werden.\n\nHier liegt es jedoch anders: Die Anklage stellt, wie die Bestimmungen\n\nder §§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zeigen, die Grundlage und unabding-\n\nbare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt dar. Durch sie\n\nwird das Verfahren erst bei Gericht anhängig, ohne sie darf eine Sachent-\n\nscheidung nicht, und zwar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, ergehen.\n\nDaß es hierbei nicht um die Frage \"Einstellung oder Freispruch\" geht, zeigt\n\nsich schon daran, daß - wie ausgeführt - hier nicht das gesamte mit einer An-\n\nklage eingeleitete Verfahren eingestellt wird, sondern nur das fehlerhaft ohne\n\nAnklage beim Landgericht durchgeführte Verfahren. Jedenfalls dann, wenn es\n\n– wie hier - an einer Anklage völlig fehlt, ist somit für einen Freispruch kein\n\nRaum; über eine Sache, die beim Tatgericht nicht anhängig geworden ist, kann\n\nund darf auch das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst entscheiden.\n\nb) Das Urteil unterliegt auch der Aufhebung, soweit der Angeklagte von\n\ndem Vorwurf freigesprochen worden ist, sich vor Juni 1995 in der Wohnung\n\nL. an dem Kind F. sexuell vergangen zu haben. Das Landgericht\n\nwar der Auffassung, den Angeklagten insoweit unter Anwendung des Grund-\n\nsatzes ”in dubio pro reo” freisprechen zu müssen, da nicht ausgeschlossen\n\nwerden könne, daß die dort begangenen Taten erst nach Mai 1995 und damit\n\naußerhalb des von ihm angenommenen Anklagezeitraumes begangen worden\n\nseien. Die Anwendung des Zweifelssatzes mußte hier jedoch ausscheiden, da\n\n– wie bereits dargelegt – auch der Zeitraum nach Mai 1995 bis einschließlich\n\nMai 1996 von der Anklage mitumfaßt ist.\n\n3. Das Urteil hat Bestand, soweit der Angeklagte hinsichtlich der angeb-\n\nlich ab März 1994 bis Mai 1995 begangenen Straftaten, soweit sie sich nicht in\n\nder Wohnung L. ereignet haben sollen, freigesprochen worden ist. In-\n\nsoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere genügt das Urteil – entgegen dem\n\nRevisionsvorbringen – diesbezüglich noch den Anforderungen, die an ein frei-\n\nsprechendes Erkenntnis zu stellen sind.\n\n4. Hinsichtlich der möglicherweise im Zeitraum Juni 1995 bis Mai 1996\n\nbegangenen Straftaten hatte das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent -\n\nvon einer Entscheidung abgesehen, da Straftaten, die in diesen Zeitraum fallen\n\nwürden, nach seiner (irrigen) Meinung nicht \"Gegenstand der Anklage [waren]\n\nund in diesem Verfahren auch nicht abgeurteilt werden konnten\" (UA 4). Das\n\nLandgericht hat somit nur über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\n\nim Tatzeitraum März 1993 bis Mai 1995 eine freisprechende Entscheidung ge-\n\nfällt. Da aber - wie dargelegt - der dem Mai 1995 nachfolgende Zeitraum\n\nebenfalls von der Anklage umfaßt wurde, ist auch hierüber eine Entscheidung\n\nzu treffen. Diesbezüglich ist das Verfahren beim Landgericht anhängig geblie-\n\nben; insoweit besteht für das Revisionsgericht keine Entscheidungsbefugnis\n\n(vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR\n\n189/00 m.w.N.; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.). Es ist aber geboten, die-\n\nses - noch bei der bisherigen Jugendschutzkammer anhängig gebliebene -\n\nVerfahren zu dem zurückverwiesenen Verfahren entsprechend § 4 StPO hin-\n\nzuzuverbinden.\n\n5. Durch die Teilaufhebung des Urteils wird die Entscheidung über die\n\nEntschädigungspflicht für die erlittene Untersuchungshaft gegenstandslos (vgl.\n\nD. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung 4. Aufl. § 8\n\nRdn. 29).\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing\n\nDie Richter am BGH Dr. Kuckein und\nDr. Ernemann sind wegen Urlaubs\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)*)(cid:22)(cid:30)\n\n+","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-17/4-str-245-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-17/4-str-245-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:04.651947+00:00"}}