{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_238-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-11","aktenzeichen":"4 StR 238/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 238/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stralsund vom 24. Januar 2000 dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin \n\nim Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und des\n\nStrafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nNach den Feststellungen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Zwar hat\n\ndas Landgericht zutreffend den Stich, den der Angeklagte seiner früheren Le-\n\nbensgefährtin zu Beginn des mehraktigen Tatgeschehens \"mit einem kugel-\n\nschreiberähnlichen, runden, spitzen Gegenstand\" versetzte, der zu einer perfo-\n\nrierenden Verletzung der linken Brusthöhle führte (Mantelpneumothorax), als\n\nKörperverletzung \"mittels eines gefährlichen Werkzeugs\" (§ 224 Abs.1 Nr. 2\n\nStGB) und das spätere Würgen des Tatopfers bis zum Eintritt der Bewußtlosig-\n\nkeit als Körperverletzung \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\"\n\n(§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Daß der Angeklagte im Verlauf des Tatge-\n\nschehens nacheinander zwei Varianten des Straftatbestands der gefährlichen\n\nKörperverletzung verwirklicht hat, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen\n\nUmständen nicht die Annahme von Tatmehrheit. Vielmehr bilden die vorge-\n\nnannten Betätigungen und die weiteren Körperverletzungshandlungen zum\n\nNachteil des Tatopfers (mehrfaches Ziehen an den Haaren, Schläge ins Ge-\n\nsicht sowie mindestens zwei Faustschläge gegen die linke Schläfe) wegen des\n\nengen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der Verletzungshandlungen\n\nund wegen des Umstandes, daß diesen ein einheitlicher Wille zugrunde lag,\n\neine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Hand-\n\nlungseinheit Entschluß, einheitlicher 7 m.w.N.). Auch soweit zwei der Tatmoda-\n\nlitäten des § 224 StGB verwirklicht sind, liegt nur eine Gesetzesverletzung und\n\nnicht (gleichartige) Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 4;\n\nStree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 28 m.N.).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt dazu, daß nur eine - die höhere - Frei-\n\nheitsstrafe bestehen bleibt, so daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt wird.\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-\n\nklagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu\n\nentlasten.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n Ernemann\n\n \n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/4-str-238-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/4-str-238-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:30.136214+00:00"}}