{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_233-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-08-17","aktenzeichen":"4 StR 233/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 233/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n17. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-\n\nwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubran-\n\ndenburg vom 18. Januar 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 2 bis 5, 7\n\nund 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc)\n\nsoweit von der Anordnung der Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\n\"wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon\n\nin einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 14 Fällen in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Er-\n\nwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Abgabe oder Überlas-\n\nsen von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 14 Fällen, davon\n\nin einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Ferner hat es die Einziehung sichergestellter Gegenstände und den Ver-\n\nfall von 450 DM Bargeld angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des\n\nAngeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wen-\n\ndet sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 3, 4 und 8 der Urteilsgründe\n\nund beanstandet, daß der Angeklagte insoweit nicht jeweils wegen Bestimmens\n\nvon Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\n(§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) verurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilwei-\n\nse Erfolg; im übrigen ist es unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n I.\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der betäubungsmittel- und me-\n\ndikamentenabhängige Angeklagte, Drogen in größeren Mengen aufzukaufen,\n\num durch deren Verkauf seinen Eigenbedarf zu finanzieren und seine Rente\n\naufzubessern. In dem Zeitraum Ende August 1998 bis 18. Mai 1999 bezog er\n\nvon seinen Lieferanten in fünfzehn Fällen (II 1, 2, 5, 7 der Urteilsgründe) Ha-\n\nschisch, in einigen der Fälle zugleich auch Marihuana, Ecstasy-Pillen, Kokain,\n\nund LSD-Pappen. Der Angeklagte verbrauchte jeweils einen Teil der Betäu-\n\nbungsmittel selbst und veräußerte sie im übrigen – mit Ausnahme der im Mai\n\nbei ihm sichergestellten Restmengen – mit Gewinn. Im März/April 1999 kaufte\n\nder Angeklagte jeweils für den Eigenkonsum 10 Ecstasy-Pillen sowie 5 g Am-\n\nphetamin (Fälle II 6 der Urteilsgründe). Zwischen dem 1. Juli 1999 und dem\n\n27. Juli 1999 erwarb er ”auf Kommission” 200 Ecstasy-Pillen, von denen\n\n141 Pillen sichergestellt wurden (Fall II 8 der Urteilsgründe).\n\nIn dem Zeitraum zwischen dem 1. November 1998 und dem 17. März\n\n1999 bat die damals minderjährige Beatrice F. den Angeklagten, ihr Drogen\n\nzu überlassen, die sie verkaufen wollte, um Geld zu verdienen. Der Angeklagte\n\nwar ”hiermit einverstanden.” Beatrice F. , der die ”Verkaufskonditionen” be-\n\nkannt waren, ”entnahm” in acht Fällen (II 3 der Urteilsgründe) aus dem Bestand\n\ndes Angeklagten insgesamt 100 g Haschisch sowie ”eine unbekannte geringe-\n\nre Menge” Marihuana. ”Sie wußte, daß sie einen Grammpreis von mindestens\n\n10, 00 DM für Haschisch beim Verkauf verlangen mußte.”\n\nZwischen dem 1. November 1998 und dem 27. Juli 1999 wollte die da-\n\nmals minderjährige Claudia K. ihr Taschengeld durch den Verkauf von Dro-\n\ngen aufbessern und bat den Angeklagten, ihr zu helfen. Der Angeklagte riet\n\nvon dem Drogenverkauf ab, ”war aber letztlich damit einverstanden.” Er verein-\n\nbarte mit Claudia K. , der die ”Verkaufskonditionen” bekannt waren, daß der\n\nGewinn geteilt werden sollte. In fünf Fällen (II 4 der Urteilsgründe) übergab er\n\nihr ”eine unbestimmte Menge – jeweils abgepackte Mengen zwischen 2 g und\n\n20 g, insgesamt 100 g – Cannabisprodukte sowie eine geringe Menge Am-\n\nphetamin.” Anfang Juli 1999 entnahm Claudia K. , die dies zuvor mit dem An-\n\ngeklagten telefonisch abgesprochen hatte, aus dem Bestand des Angeklagten\n\n25 Ecstasy-Pillen und veräußerte sie mit Gewinn. Nach der Veräußerung der\n\nDrogen übergab Claudia K. dem Angeklagten jeweils ”die vereinbarten\n\nGeldbeträge.”\n\n II.\n\nRevision des Angeklagten:\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt folgendes:\n\na) Kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt vor, soweit er\n\nin den Fällen II 1 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln) und\n\nII 6 der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fäl-\n\nlen) verurteilt worden ist.\n\nb) Die Verurteilung in den Fällen II 2, 5 und 7 der Urteilsgründe kann\n\nnicht bestehen bleiben, weil insoweit die Annahme jeweils rechtlich selbständi-\n\nger Taten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet:\n\nEine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Be-\n\nwertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim\n\nVeräußern und Abgeben (BGH NStZ 1997, 243 m. N.). Demgemäß ist, soweit\n\nein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist,\n\nauch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige eine Tat im Sin-\n\nne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGH StV 1997, 636. 637; 1999,\n\n431). Das Landgericht hat dies zwar nicht verkannt. Es hat aber lediglich die\n\nVeräußerung von 25 Ecstasy-Pillen an die minderjährige Claudia K. im Juli\n\n1999 (Fall 22 der Anklageschrift) und das 200 Ecstasy-Pillen betreffende Be-\n\ntäubungsmittelgeschäft (Fall 38 der Anklageschrift) zu einer Bewertungseinheit\n\nzusammengefaßt und den Angeklagten insoweit wegen ”Abgabe oder Überlas-\n\nsen” von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln verurteilt.\n\nAllerdings gebietet es der Zweifelssatz nicht, festgestellte Einzelveräu-\n\nßerungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht\n\nnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die veräußerten Betäubungsmit-\n\ntel ganz oder teilweise aus demselben Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH StV\n\n1999, 431; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m. w. N.). Es ist je-\n\ndoch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzu-\n\nstellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich selb-\n\nständigen Veräußerungen von Rauschgift dieselbe Erwerbsmenge betreffen.\n\nSo liegt es hier: Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Beatrice F. in acht\n\nund Claudia K. in fünf Fällen überlassenen Cannabisprodukte aus anderen\n\nals den festgestellten, jeweils auch Cannabisprodukte betreffenden Erwerbs-\n\ngeschäften stammten, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\nNach den Feststellungen kommt allerdings hinsichtlich der bereits Ende\n\nAugust 1998 vom Angeklagten erworbenen 30 g Haschisch (Fall II 1 der Ur-\n\nteilsgründe) wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes die Annahme einer\n\nBewertungseinheit mit in den Zeitraum ab dem 1. November 1998 fallenden\n\nVeräußerungsgeschäften nicht in Betracht. Hinsichtlich der übrigen auch\n\nCannabisprodukte betreffenden Erwerbsgeschäfte, die das Landgericht in den\n\nFällen II 2, 5 und 7 der Urteilsgründe jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit-\n\nteln sowie in einem Fall als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge gewertet hat, liegt es jedoch im Hinblick auf die möglichen zeitli-\n\nchen Überschneidungen und auf die Aufbewahrung der jeweiligen Vorräte in\n\nder Wohnung des Angeklagten nahe, daß die den Minderjährigen überlasse-\n\nnen Cannabisprodukte aus einem oder mehreren dieser Verkaufsvorräte\n\nstammten. Die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Be-\n\nwertungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar in erster Linie Sache des\n\nTatrichters, dessen Wertung das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu\n\nüberprüfen hat (vgl. BGH StV 1997, 636, 637 m. N.). Da sich das Urteil aber zu\n\nder Frage der Beurteilung der Konkurrenzen in diesen Fällen nicht verhält, ent-\n\nzieht es sich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung und unterliegt da-\n\nher insoweit schon aus diesem Grunde der Aufhebung.\n\nc) Auch die Verurteilung in den - zutreffend - als eine Bewertungseinheit\n\nzusammengefaßten Fällen 22 und 38 der Anklageschrift kann nicht bestehen\n\nbleiben, weil der Schuldumfang unklar ist, den das Landgericht zugrunde ge-\n\nlegt hat. Dem Gesamtzusammenhang läßt sich lediglich entnehmen, daß der\n\nAngeklagte von den ”auf Kommission” erworbenen 200 Ecstasy-Pillen an Clau-\n\ndia K. 25 Pillen und vier Pillen an andere Abnehmer gewinnbringend veräu-\n\nßert hat. Unklar bleibt nach den bisherigen Feststellungen, ob der Angeklagte\n\neinen Teil der Pillen – ebenso wie in anderen Fällen - zum Eigenverbrauch er-\n\nwarb, so daß nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise nur hinsicht-\n\nlich eines Teils der erworbenen Gesamtmenge der Tatbestand des Handeltrei-\n\nbens des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und im übrigen tateinheitlich der des Erwerbs\n\nerfüllt ist.\n\nd) In den genannten Fällen bestehen im übrigen Unklarheiten zum\n\nSchuldumfang. Aus der hinsichtlich der Fälle 4 bis 8 der Anklageschrift unter\n\nII 2 der Urteilsgründe zusammengefaßten Sachdarstellung ergibt sich insoweit\n\nnur, daß der Angeklagte in diesen fünf Fällen insgesamt 500 g Haschisch er-\n\nwarb, von denen er 150 bis 200 g für den Eigenverbrauch behielt und den Rest\n\ngewinnbringend veräußerte. Zudem lassen sich die in einigen dieser Fälle zu-\n\ngleich mit Haschisch erworbenen Mengen anderer Drogen keinem bestimmten\n\nEinzelfall zuordnen. Hinsichtlich der Fälle II 5 der Urteilsgründe hat das Land-\n\ngericht bezüglich der in den sieben Fällen jeweils erworbenen Einzelmengen\n\nlediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe ”jeweils 3, 5 g bis 100 g Marihuana”\n\nsowie eine ”unbestimmte Menge Haschisch” erworben und im übrigen festge-\n\nstellt, daß der Angeklagte \n\nin diesen Fällen \n\ninsgesamt 750 g\n\n”Cannabisprodukte”, überwiegend Marihuana, bezogen habe. Auch insoweit\n\nlassen sich die in einigen Fällen zugleich erworbenen anderen Drogen keinem\n\nbestimmten Einzelfall zuordnen. Das Landgericht hätte insoweit zu den Ein-\n\nzelfällen nähere Feststellungen treffen müssen. Für die Beurteilung des (Min-\n\ndest-)Schuldumfangs der Einzeltaten sind Feststellungen zu dem (Min-\n\ndest-)Umfang des einzelnen Rauschgiftgeschäftes unentbehrlich (vgl. Weber\n\nBtMG Vor §§ 29 ff. Rdn. 489, 491). Lassen sich hierzu Feststellungen auf an-\n\ndere Weise nicht treffen, so kann die Menge der jeweils durch eine Handlung\n\nerworbenen Betäubungsmittel vom Tatrichter auf der Grundlage vorhandener\n\nBeweisanzeichen geschätzt werden (BGH NStZ – RR 1997, 121; vgl. auch\n\nBGHSt 40, 374, 376).\n\nIm Fall 34 der Anklageschrift (II 7 der Urteilsgründe) ist zwar hinreichend\n\nbelegt, daß in dem erworbenen Haschisch (113, 15 g) und Marihuana (100 g )\n\ninsgesamt 13,54 g THC enthalten waren. Damit ist aber die Annahme des\n\nLandgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht,\n\nschon deshalb nicht belegt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen ”das\n\nMarihuana größtenteils konsumierte”. Die Platte Haschisch (THC – Anteil\n\n1,64 g) wurde bei dem Angeklagten sichergestellt. Dazu, ob dieses Haschisch\n\ngewinnbringend veräußert werden sollte oder ob – wie in anderen Fällen - ein\n\nTeil für den Eigenverbrauch vorgesehen war, verhält sich das Urteil nicht. Da\n\nnach den bisherigen Feststellungen die für den Handel bestimmte Menge nicht\n\nschon für sich den Grenzwert überschreitet, liegt nur unerlaubter Besitz von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Ta-\n\nteinheit mit unerlaubtem Handeltreiben vor.\n\n3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den vorgenann-\n\nten Fällen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die in den Fällen\n\nII 1 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen können jedoch\n\naufrechterhalten bleiben; ebenso die Anordnungen der Einziehung und des\n\nVerfalls.\n\n4. Keinen Bestand hat das Urteil ferner, soweit von der Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist. Nach den Feststellungen zur Drogen- und Medikamentenabhängigkeit des\n\nAngeklagten sowie wegen der in der Haft aufgetretenen Entzugserscheinun-\n\ngen, die eine Behandlung erforderten, lag die Prüfung der Anordnung einer\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß der\n\nDrogenkonsum des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Verminderung sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit geführt hat, steht der Annahme eines Hanges im Sinne\n\ndes § 64 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Krankheitswert der Betäubungsmit-\n\ntelabhängigkeit des Angeklagten nicht entgegen. Daß bei dem Angeklagten die\n\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\n\nBVerfGE 91, 1, ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; vielmehr zeigte\n\ner sich nach den Feststellungen therapiebereit. Die Anordnung nach § 64 StGB\n\ngeht einer möglichen Entscheidung nach § 35 BtMG vor (Weber BtMG Vor\n\n§§ 29 ff. Rdn. 728).\n\n III.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Nach dem Revisionsvorbringen ist das Rechtsmittel zwar entgegen\n\ndem darin gestellten unbeschränkten Aufhebungsantrag auf die Anfechtung der\n\nVerurteilung in den Fällen II 3, 4 und 8 der Urteilsgründe beschränkt, denn die\n\nStaatsanwaltschaft wendet sich letztlich nur dagegen, daß das Landgericht in\n\ndiesen Fällen jeweils ein \"Bestimmen\" im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG\n\nverneint hat. Die Beschränkung ist aber nur wirksam, soweit danach die Ver-\n\nurteilung in den Fällen II 1 und 6 der Urteilsgründe von der Anfechtung ausge-\n\nnommen ist. Im übrigen kann die Verurteilung in den angefochtenen Fällen\n\nnicht losgelöst von der Verurteilung in den die Erwerbsgeschäfte betreffenden\n\nFällen II 2, 5 und 7 der Urteilsgründe beurteilt werden, da insoweit nach den\n\nbisherigen Feststellungen aus den obengenannten Gründen (II 2 b) eine Zu-\n\nsammenfassung zu Bewertungseinheiten in Betracht kommt.\n\n2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; es führt in dem-\n\nselben Umfang wie das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des Ur-\n\nteils.\n\nDie Feststellungen zu den Fällen der Abgabe von Drogen an die beiden\n\nMinderjährigen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind lük-\n\nkenhaft und widersprüchlich. Das Urteil weist zudem Erörterungsmängel auf,\n\ndie sich hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen der Abgabe von Drogen an\n\ndie beiden Minderjährigen zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben kön-\n\nnen:\n\na) Soweit das Landgericht meint, die Veräußerung der Drogen an die\n\nbeiden Minderjährigen erfülle jeweils den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 1\n\nBtMG, hält die Verurteilung nach dieser Vorschrift rechtlicher Nachprüfung\n\nschon deshalb nicht stand, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob in diesen\n\nFällen nicht jedenfalls auch der dem Grunddelikt des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG\n\nvorgehende (Weber aaO § 30 Rdn. 99) Qualifikationstatbestand des § 30 Abs.\n\n1 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, der eine erhöhte Mindeststrafe von zwei Jahren Frei-\n\nheitsstrafe vorsieht. Zwar handelt der Täter gewerbsmäßig im Sinne dieser\n\nVorschrift nur dann, wenn er sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wie-\n\nderholte Vornahme gerade solcher Handlungen verschaffen will, die einen der\n\nTatbestände des § 29 a Abs.1 Nr. 1 BtMG erfüllen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1\n\nNr. 2 Gewerbsmäßig 1, 2), wobei es jedoch nicht erforderlich ist, daß der Täter\n\ndie erstrebten Einnahmen ausschließlich aus Rauschgiftgeschäften mit Min-\n\nderjährigen erzielen will (vgl. BGHR aaO Nr. 2 m.N.).\n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, daß er sich durch wiederholten Ankauf\n\ngrößerer Drogenmengen und den gewinnbringenden Verkauf eine fortlaufende\n\nEinnahmequelle, unter anderem zur Finanzierung seines Eigenbedarfs, ver-\n\nschaffen wollte. Zwar hat das Landgericht nicht ausreichend festgestellt, daß\n\nder Angeklagte sich diese Einnahmequelle darüber hinaus – auch – durch den\n\nwiederholten Verkauf von Drogen an Minderjährige schaffen wollte. Daß der\n\nAngeklagte insoweit zumindest bedingten Vorsatz (vgl. BGHR aaO) hatte, liegt\n\nnach den bisherigen Feststellungen aber nicht fern. Der Angeklagte hatte da-\n\nnach jedenfalls mit Claudia K. die Teilung des Gewinns vereinbart und die-\n\nsen auch jeweils erhalten. Hinsichtlich der Überlassung von Drogen an Beatri-\n\nce F. sind die Urteilsausführungen widersprüchlich. Das Landgericht hat im\n\nRahmen der Sachdarstellung ausgeführt, zu diesen acht Fällen der Entnahme\n\nvon Drogen aus Beständen des Angeklagten durch die Minderjährige hätten\n\n”weitere” Feststellungen nicht getroffen werden können. Demgegenüber deuten\n\ndie Hinweise, daß die Minderjährige gewußt habe, ”daß sie einen Grammpreis\n\nvon mindestens 10, 00 DM für Haschisch beim Verkauf verlangen mußte,” und\n\ndaß ”in dieser Zeit” Schulden der Minderjährigen bei dem Angeklagten in Höhe\n\nvon 300 bis 400 DM aufgelaufen seien, darauf hin, daß der Angeklagte die\n\nDrogen auch in diesen Fällen entgeltlich - möglicherweise gewinnbringend -\n\nveräußert hat. Insbesondere auch im Hinblick auf die insgesamt an die Min-\n\nderjährigen abgegebenen Mengen hätte daher die Frage einer Strafbarkeit des\n\nAngeklagten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Erörterung bedurft.\n\n b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den vorgenannten\n\nFällen jeweils die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten nach\n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG verneint hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nAuch für den Begriff ”Bestimmen” in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG gelten die\n\nallgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätze (vgl. dazu im einzelnen\n\nBGHSt 45, 373 = NStZ 2000, 321, 322 m.N.). Danach ist es gleich, in welcher\n\nForm und durch welches Mittel die Einflußnahme auf den Willen eines anderen\n\nerfolgt, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten, hier dem uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bringt. Es genügt die bloße\n\nMitursächlichkeit. Der Annahme der Mitursächlichkeit steht hier nicht entgegen,\n\ndaß die Initiative zu dem ersten Veräußerungsgeschäft von den Minderjähri-\n\ngen ausging, die ”bereits fest entschlossen” waren und einen festen Abneh-\n\nmerkreis hatten. Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Entschlos-\n\nsene nicht mehr zu ihr ”bestimmt” werden. So verhält es sich jedoch nicht,\n\nwenn ein Minderjähriger erst durch die Übergabe des Rauschgifts mit der An-\n\nweisung, dieses zu bestimmten Bedingungen – etwa zu einem bestimmten\n\nPreis und für Rechnung des Täters - zu verkaufen, zu konkreten Taten des un-\n\nerlaubten Handeltreibens veranlaßt worden ist. In einem solchen Fall ”benutzt”\n\nder Täter einen Minderjährigen zum Betäubungsmittelverkehr auch dann, wenn\n\ndieser hierzu von vornherein (allgemein) bereit war und die Bereitschaft dem\n\nTäter gegenüber auch aufgezeigt hat (BGH aaO).\n\nMit seiner Wertung des Beweisergebnisses, es habe nicht zweifelsfrei\n\nfestzustellen vermocht, ”daß der Angeklagte den beiden Zeuginnen K. und\n\nF. die Betäubungsmittel übergab und sie zugleich angewiesen hat, unter\n\nganz bestimmten Bedingungen für ihn zu verkaufen” (UA 16), setzt sich das\n\nLandgericht zudem, soweit es die Fälle der Veräußerung von Drogen an Clau-\n\ndia K. betrifft (II 4 der Urteilsgründe), in Widerspruch zu den hierzu getroffe-\n\nnen Feststellungen. Danach wurden die Verkaufsbedingungen festgelegt und\n\nunter anderem die Teilung des Gewinns vereinbart; der dem Angeklagten da-\n\nnach zustehende Anteil wurde an diesen in allen Fällen ausgekehrt. Auf der\n\nGrundlage dieser Feststellungen erfüllt das Verhalten des Angeklagten jeden-\n\nfalls hinsichtlich des ersten Veräußerungsgeschäftes, das nach den zuvor hin-\n\nsichtlich der Teilung des Gewinns getroffenen Vereinbarungen auf Kommissi-\n\nonsbasis, mithin zu den Bedingungen des Angeklagten, durchgeführt wurde,\n\nnach den obengenannten Grundsätzen die Tathandlung des ”Bestimmens” im\n\nSinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG. Hinsichtlich der weiteren, nach den bishe-\n\nrigen Feststellungen zu denselben Bedingungen abgewickelten Veräuße-\n\nrungsgeschäften wird der neue Tatrichter im einzelnen zu prüfen haben, ob\n\njeweils erneut auf den Willen des Minderjährigen Einfluß genommen wurde, so\n\ndaß auch insoweit das Verhalten des Angeklagten als eine ”Benutzung” Min-\n\nderjähriger zur Durchführung des Betäubungsmittelverkehrs anzusehen ist (vgl.\n\nBGH aaO). Jedenfalls dann, wenn die Initiative zu dem jeweiligen Folgege-\n\nschäft wiederum von der Minderjährigen ausging und der Angeklagte auch\n\nsonst nicht in besonderer Weise auf die Willensentschließung der Minderjähri-\n\ngen einwirkte, sondern lediglich die bestellten Drogen lieferte, wird jedoch ein\n\nsolches Verhalten nicht als erneutes ”Bestimmen” gewertet werden können.\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen aber auch hinsichtlich der Fälle\n\nder Veräußerung von Drogen an Beatrice F. eine Nachprüfung der rechtli-\n\nchen Würdigung nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Erwägung des Landge-\n\nrichts, in dem Verhalten des Angeklagten sei auch, ”soweit in der weiteren Fol-\n\nge mehr oder weniger zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen Tatmo-\n\ndalitäten – Kaufpreis und Gewinn - besprochen wurden” (UA 16), kein Be-\n\nstimmen zu sehen; denn insoweit wird das Beweisergebnis nicht mitgeteilt, ins-\n\nbesondere auch nicht, ob und wie sich der Angeklagte zu der Frage eingelas-\n\nsen, zu welchen Bedingungen er der Entnahme von Drogen aus seinen Be-\n\nständen zustimmte und wann die ”Tatmodalitäten” besprochen wurde.\n\nc) Auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil hinsichtlich\n\nder unterbliebenen Anordnung der Unterbringung aufzuheben.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing\n\nDie Richter am BGH Dr. Kuckein und\nDr. Ernemann sind wegen Urlaubs\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)*)(cid:22)(cid:30)\n\n+","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_233-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-17/4-str-233-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_233-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_233-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-17/4-str-233-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_233-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:58.232416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-17/4-str-233-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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