{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_232-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-11","aktenzeichen":"4 StR 232/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 232/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2000\n\n a) im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nvier Fällen dahin geändert, daß die Worte \"in nicht ge-\n\nringer Menge\" entfallen,\n\n b) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n aa) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberi-\n\nscher Erpressung und wegen räuberischer Erpres-\n\nsung in Tateinheit mit Raub verurteilt worden ist,\n\n bb) in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1 a bis d\n\nverhängten Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nund die Maßregel.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, räuberi-\n\nscher Erpressung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Raub, sowie\n\nversuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\n\nFührerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor\n\nAblauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revi-\n\nsion gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 1 a bis d\n\nder Urteilsgründe jeweils etwa 4 Gramm Heroin für jeweils 200.-- DM in \"Berei-\n\ncherungsabsicht\" auf Kredit veräußert. Das Landgericht hat unerlaubtes Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\" deswegen ange-\n\nnommen, weil die Verkaufs-\"Gewichtsmenge\" jeweils mehr als 1 Gramm betra-\n\ngen habe (UA 7). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Grundlage für die Bestimmung\n\neiner \"nicht geringen Menge\" beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist nicht die Gewichtsmenge des Be-\n\ntäubungsmittels, sondern seine Wirkstoffmenge (vgl. Weber BtMG [1999]\n\n§ 29 a Rdn. 62 ff.). Für Heroin beträgt der Grenzwert 1,5 g Heroinhydrochlorid\n\n(BGHSt 32, 162). Da das Landgericht dem unerlaubten Handeltreiben jeweils\n\neine nur \"durchschnittlich gute\" Qualität des Betäubungsmittels zugrundegelegt\n\nhat, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser Grenzwert\n\nnicht erreicht wurde (vgl. dazu Weber aaO vor §§ 29 ff. Rdn. 517; Anhang E\n\n[S. 1007]). Die Worte \"in nicht geringer Menge\" müssen daher im Schuldspruch\n\nentfallen.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen (gemeinschaftlicher) versuchter räube-\n\nrischer Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, hat das Urteil\n\nkeinen Bestand, weil ein Erpressungsvorsatz des Angeklagten nicht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt ist und das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Ange-\n\nklagte vom (etwaigen) Erpressungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zu-\n\nrückgetreten ist.\n\nNach den Feststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte gemeinsam\n\nmit zwei anderen \"die Forderung\" aus dem Verkauf des Heroins dadurch ein-\n\nzutreiben versucht, daß der \"Schuldnerin\" gedroht wurde, sie werde vom Bal-\n\nkon ihrer Wohnung im dritten Stock heruntergeworfen, wenn sie das Geld nicht\n\nbis zu einem bestimmten – einige Tage später liegenden – Zeitpunkt besorge.\n\nDa von ihr \"jedenfalls an diesem Tag kein Geld zu erlangen war\", beschlossen\n\nder Angeklagte und seine Mittäter, sich \"auf anderem Wege Geld zu beschaf-\n\nfen\" (UA 5).\n\nDanach ist weder ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte für die von\n\nihm erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vorgestellt hat, die in\n\nWirklichkeit nicht bestand (vgl. BGHSt 31, 145, 147; 33, 233: Nichtigkeit des\n\nKaufvertrages), und er deshalb in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB) handelte (s. BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1999\n\n- 4 StR 12/99), noch, daß er mit strafbefreiender Wirkung vom etwaigen Er-\n\npressungsversuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für das erste-\n\nre spricht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im\n\neinzelnen zutreffend ausgeführt hat -, daß das Landgericht in seiner rechtli-\n\nchen Würdigung selbst darlegt, die Androhung von Gewalt habe der Durchset-\n\nzung eines \"vermeintlichen Anspruchs\" dienen sollen, für das letztere, daß die\n\n\"Kundin\" unbehelligt blieb. Allerdings genügte es für den Erpressungsvorsatz,\n\ndaß der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, daß die For-\n\nderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH\n\naaO). Entsprechende Feststellungen fehlen jedoch.\n\n3. Im Falle II 3 der Urteilsgründe ([gemeinschaftlicher] Raub in Tatein-\n\nheit mit [gemeinschaftlicher] räuberischer Erpressung) muß das Urteil aufgeho-\n\nben werden, weil die Urteilsbegründung widersprüchlich ist.\n\nNach den Feststellungen wollten der Angeklagte und seine zwei Mittäter\n\nhier dem \"Zeugen Sch. \" gewaltsam Geld wegnehmen. In Ausführung dieses\n\nVorhabens schlug einer der Mittäter Sch. mit der Faust auf den Mund, riß\n\nihm zwei goldene Ketten vom Hals und nahm ihm weitere Wertgegenstände\n\nab. Darüber hinaus \"entwendeten die Täter\" weitere Sachen aus seiner Klei-\n\ndung. Sodann \"schubsten\" sie Sch. in den Pkw des Angeklagten, um mit\n\nihm zur Sparkasse zu fahren, wo mit der dem Geschädigten abgenommenen\n\nEC-Karte Geld abgehoben werden sollte. Im Pkw \"überlegte man es sich dann\n\naber anders und gab dem Zeugen alle ihm abgenommenen Sachen mit Aus-\n\nnahme der Telefonkarte und des Bargeldes zurück\" (UA 5). Sch. wurde \"mit\n\nden Worten (entlassen), daß er bis Sonntag ... 300,00 DM zu zahlen habe\",\n\nwas dieser auch versprach. Er zahlte dann am Sonntag - aufgrund weiterer\n\nDrohung - 150 DM.\n\nDanach erfolgten die Gewalt gegen Sch. und die Wegnahme seiner\n\nSachen außerhalb des Pkw's des Angeklagten. In der rechtlichen Würdigung\n\nwird dagegen die (mit-)täterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten ent-\n\nscheidend daraus hergeleitet, daß Sch. die Wertgegenstände unter Gewalt-\n\nanwendung und der fortwirkenden Drohung, ihn erneut zu schlagen, im Pkw\n\ndes Angeklagten weggenommen worden seien und der Angeklagte \"durch die\n\nZurverfügungstellung seines Pkw ... die Gewaltanwendung und die Drohung\n\ngegenüber dem Zeugen mitgetragen (habe)\" (UA 8).\n\nDieser Widerspruch in den Urteilsgründen ist - wie die Revision zu\n\nRecht beanstandet - unauflöslich. Er muß zur Aufhebung des Urteils im Fall II 3\n\nführen.\n\n4. Als Folge der Urteilsaufhebung in den Fällen II 2 und 3 der Urteils-\n\ngründe entfallen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr (nicht:\n\n12 Monaten; § 39 StGB) und einem Jahr und sechs Monaten (nicht:\n\n18 Monaten) sowie die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch, für den die\n\nArt der Tatausführung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe von maßgebli-\n\ncher Bedeutung war (s. UA 12). Auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1 a bis d\n\nmüssen aufgehoben werden: Das Landgericht hat zwar die Strafen in den ge-\n\nnannten Fällen (jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe) zutreffend dem Strafrah-\n\nmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen (UA 10); die Strafen haben dennoch\n\nkeinen Bestand, weil die Strafkammer es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, warum bei dem geständi-\n\ngen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten hier die Verhängung von\n\nFreiheitsstrafen unter sechs Monaten unerläßlich war (vgl. BGHR StGB § 47\n\nAbs. 1 Umstände 2, 4). Die Strafe im Fall II 4 (ein Jahr Freiheitsstrafe) kann\n\nbestehen bleiben; sie wird von den Rechtsfehlern nicht berührt.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterzeichnung verhindert\n\n Meyer-Goßner\n\n Athing \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/4-str-232-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/4-str-232-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:38.506454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-11/4-str-232-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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