{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_230-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"4 StR 230/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 230/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 7. Februar 2000 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO un-\n\nbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch\n\nkann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat trotz der nur geringen Beute (ca. 200 DM Bargeld),\n\nder finanziell angespannten Situation des Angeklagten, des (geringen) Um-\n\nfangs der angewendeten Gewalt und des spontanen Tatentschlusses einen\n\nminder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB verneint. Hierbei hat es\n\n– ebenso wie bei der Bemessung des Strafe – ”die erhebliche kriminelle Ener-\n\ngie und die rechtsfeindliche Einstellung\" des aus Liberia stammenden Ange-\n\nklagten strafschärfend gewertet und dazu ausgeführt (UA 14):\n\n\"Er ging bei Durchführung der Tat an ein(em) Ort, an dem er als Stamm-\nkunde bekannt war, offensichtlich davon aus, seine Identifizierung sei für\nEuropäer nicht möglich, weshalb er für seine Tat nicht zur Rechenschaft\ngezogen werden könne. Deshalb fühlte er sich in der unmittelbaren Nä-\nhe des Asylbewerberheimes, in dem er sich unter andere Schwarzafri-\nkaner begeben konnte, so sicher, daß er nach Beendigung der Tat noch\nkurz am Tatort verblieb, um noch die bestellte Speise entgegenzuneh-\nmen.\"\n\nDiese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken:\n\nZwar ist es rechtlich zulässig, die planmäßige Verminderung seines\n\nÜberführungsrisikos als Ausdruck erheblicher krimineller Energie des Täters\n\nanzusehen und strafschärfend zu werten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatum-\n\nstände 17 m.N.; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99). Dies setzt\n\naber voraus, daß der Täter besondere Vorkehrungen trifft, um das Überfüh-\n\nrungsrisiko zu mindern, etwa daß er sich maskiert (vgl. BGH aaO) oder auf an-\n\ndere Weise sein Aussehen verändert, Handschuhe trägt, die Kleidung oder das\n\nFluchtfahrzeug wechselt. Als eine solche, über die bloße Tatbestandserfüllung\n\nhinausgehende, die Tat nach der ”Art der Ausführung” ( § 46 Abs. 2 StGB) prä-\n\ngende, Verschleierungshandlung kann jedoch das bloße Ausnutzen des ihm\n\nvon der Natur vorgegebenen und ihm deshalb nicht vorwerfbaren äußeren Er-\n\nscheinungsbildes nicht gewertet werden. Die strafschärfenden Berücksichti-\n\ngung eines solchen in der Person des Täters liegenden Umstandes ist rechtlich\n\nunzulässig, wenn dem Täter damit – wie hier - lediglich (nochmals) angelastet\n\nwird, daß er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu neh-\n\nmen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14).\n\nSoweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei\n\n”offensichtlich” davon ausgegangen, \"seine Identifizierung sei für Europäer\n\nnicht möglich,\" beruht die Beweiswürdigung nicht auf einer tragfähigen, ver-\n\nstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage, sondern erweist sich die vom\n\nLandgericht insoweit gezogene Schlußfolgerung - wie die Revision zu Recht\n\nrügt - als bloße Vermutung, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu be-\n\ngründen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.N.). Die dieser An-\n\nnahme zugrundeliegenden Erwägungen sind zudem in sich widersprüchlich.\n\nDer Angeklagte war Stammkunde bei der Tankstelle (dem Tatort) und mußte\n\njedenfalls – wie es auch geschah - mit der Identifizierung durch die zur Tatzeit\n\nin dem Nachtschalter der Tankstelle arbeitende Frau H. rechnen, bei der\n\ner unmittelbar vor Begehung der Tat eine Pizza bestellt hatte. Bei dieser\n\nSachlage ist es keineswegs \"offensichtlich\", daß der Angeklagte darauf ver-\n\ntraute, seine Identifizierung sei nicht möglich.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/4-str-230-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/4-str-230-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:55.963440+00:00"}}