{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_229-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-25","aktenzeichen":"4 StR 229/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 229/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Halle vom 3. Dezember 1999 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-\n\nsten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko-\n\nstenentscheidung des vorbezeichneten Urteils, soweit sie\n\nden Beschwerdeführer betrifft, dahingehend geändert, daß\n\nvon der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen\n\nabgesehen wird.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-\n\nklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen trägt die Staatkasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten\n\nschweren Raub für schuldig befunden. Es hat ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4,\n\n§ 105 Abs. 1 JGG aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 DM in\n\nmonatlichen Raten zu je 100 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des\n\nUrteils, an eine soziale Einrichtung zu zahlen, ersatzweise 100 Stunden ge-\n\nmeinnützige Arbeit zu leisten; außerdem hat es ausgesprochen, daß er die Ko-\n\nsten des Verfahrens zu tragen hat.\n\n1. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtete sofortige\n\nBeschwerde des Angeklagten hat dagegen Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat von der Möglichkeit des § 74 JGG weder bei\n\ndem Beschwerdeführer noch bei den weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht,\n\nda ihr das \"angesichts der festgestellten Lebensumstände und Einkommens-\n\nverhältnisse nicht vertretbar\" erschien. Sie \"sah auch keine Veranlassung, evtl.\n\naus erzieherischen Gründen eine Entlastung von den Kosten und Auslagen\n\nauszusprechen. Die Angeklagten waren Heranwachsende, sind inzwischen\n\nerwachsen und müssen begreifen, daß Straftaten auch Kostenfolgen haben\"\n\n(UA 37).\n\nDiese Entscheidung wird der besonderen Situation des Beschwerdefüh-\n\nrers nicht gerecht. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbela-\n\nstung einer dauerhaften Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaft\n\nentgegenstehen kann. Der Angeklagte kam erst im September 1995 mit seiner\n\nFamilie aus Kasachstan nach Deutschland. Sein Einleben war erschwert durch\n\nmehrfachen Wohnortwechsel und die Ende 1997 erfolgte Trennung seiner El-\n\ntern, bei denen er gelebt hatte. Anfang 1998 verzog er nach Oldenburg, wo er\n\nseither einer geregelten Arbeit nachgeht. Dadurch erzielt er zwar ein monatli-\n\nches Nettoeinkommen von 1.750 DM; er lebt aber seit mehr als einem Jahr mit\n\nseiner Freundin, die kein eigenes Einkommen hat, und deren Kind zusammen.\n\nAuch das Landgericht sah die wirtschaftliche Lage des Angeklagten offenbar\n\nals angespannt an, da es ersatzweise eine Arbeitsauflage verhängt hat.\n\nDie zusätzliche Kostenbelastung könnte die bescheidene wirtschaftliche\n\nExistenz des bisher nicht bestraften Beschwerdeführers, den die Jugendkam-\n\nmer hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1997 lediglich als \"Mitläufer\" ohne\n\neigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat, beeinträchtigen. Zur Unterstüt-\n\nzung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Daß Straftaten\n\nauch Kostenfolgen haben, wird dem Beschwerdeführer im übigen bereits da-\n\ndurch klargemacht, daß er seine eigenen notwendigen Auslagen tragen muß,\n\nda diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auf-\n\nerlegt werden können (vgl. BGHSt 36, 27 f.; BGHR JGG § 74 Kosten 2).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-25/4-str-229-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-25/4-str-229-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:48.559280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-25/4-str-229-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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