{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_228-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"4 StR 228/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 228/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 23. November 1999 aufgeho-\n\nben\n\n1.\n\nsoweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei ver-\n\nurteilt worden sind;\n\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt\n\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten;\n\n2. mit den Feststellungen\n\na)\n\nin den Aussprüchen über die wegen Steuer-\n\nhehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem ge-\n\nfährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ge-\n\ngen den Angeklagten Paschalis S. und\n\nwegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit An-\n\nstiftung zum vorsätzlichen Eingriff in den\n\nStraßenverkehr gegen den Angeklagten\n\nAdam S. verhängten Einzelstrafen,\n\nb)\n\nin den Gesamtstrafenaussprüchen.\n\nII.\n\nDie Urteilsformel des vorbezeichneten Urteils wird zur\n\nKlarstellung dahin berichtigt, daß der Angeklagte\n\nPaschalis S. wegen vorsätzlichen gefährlichen\n\nEingriffs in den Straßenverkehr (statt: “vorsätzlicher\n\nStraßenverkehrsgefährdung”) und der Angeklagte Adam\n\nS. wegen Anstiftung zum vorsätzlichen Eingriff in\n\nden Straßenverkehr (statt: “Anstiftung zur vorsätzlichen\n\nStraßenverkehrsgefährdung”) \n\nverurteilt \n\nsind.\n\nIII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Paschalis S. neben weiterer\n\nStraftaten der Steuerhehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Ein-\n\ngriff in den Straßenverkehr für schuldig befunden (UA 11) und gegen ihn eine\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt; den Ange-\n\nklagten Adam S. hat es unter anderem wegen Steuerhehlerei in Tatein-\n\nheit mit Anstiftung zum vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenver-\n\nkehr (UA 12) zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von eben-\n\nfalls einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat das Landgericht ge-\n\ngen beide Angeklagten Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die\n\nhiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg; im übri-\n\ngen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind,\n\nfehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Diese Tat war nicht Gegenstand\n\nder zugelassenen Anklage, eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht er-\n\nhoben worden.\n\na) In der – unverändert zugelassenen – Anklage wurde den Angeklagten\n\nunter anderem versuchte räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit räuberi-\n\nschem Angriff auf Kraftfahrer zur Last gelegt. Hierbei ging die Anklage insoweit\n\nvon folgendem Sachverhalt aus:\n\nBeide Angeklagten seien Tomasz C. , der zu diesem Zeitpunkt einen\n\nLieferwagen fuhr, im fließenden Straßenverkehr in einem vom Angeklagten\n\nPaschalis S. gelenkten Kraftfahrzeug gefolgt und hätten bei einem Halt\n\nvor einer roten Ampel versucht, von diesem die Herausgabe mitgeführten Gel-\n\ndes zu erpressen. Als C. hiervon unbeeindruckt weitergefahren sei, hätten\n\nsie die Verfolgung aufgenommen, ihn mit ihrem Pkw schließlich in schneller\n\nFahrt überholt und durch abruptes Ausbremsen zum Anhalten gezwungen.\n\nNachdem es C. gelungen sei, zu Fuß zu fliehen, habe sich der Angeklagte\n\nAdam S. mit dem Lieferwagen des C. , der Angeklagte Paschalis\n\nS. mit dem eigenen Kraftfahrzeug entfernt.\n\nb) Demgegenüber hat das Landgericht zu diesem Tatkomplex festge-\n\nstellt:\n\nDer Angeklagte Adam S. war mit C. und zwei weiteren unbe-\n\nkannt gebliebenen Männern übereingekommen, ihnen 500 Stangen unversteu-\n\nerte Zigaretten zum Preis von 23.- DM pro Stange zu verkaufen. Mit dem Mit-\n\nangeklagten Paschalis S. vereinbarte er, die Zigaretten, die er von einem\n\nunbekannten Lieferanten auf Kommissionsbasis erhalten hatte, gemeinsam an\n\ndie Käufer zu liefern. Zu dem vereinbarten Übergabeort erschienen C. und\n\ndie beiden weiteren unbekannt gebliebenen Männer mit einem Lieferwagen.\n\nDie Angeklagten ließen sich die Schlüssel des Lieferwagens geben und\n\nschickten C. und seine beiden Begleiter fort. Sodann holten sie die Ziga-\n\nretten aus der Wohnung des Angeklagten Adam S. und luden sie in den\n\nLieferwagen. Als C. mit seinen Begleitern zurückkehrte, übergab der An-\n\ngeklagte Adam S. dem C. die Schlüssel des Lieferwagens; der Mit-\n\nangeklagte Paschalis S. hatte sich zwischenzeitlich zu seinem in der Nä-\n\nhe geparkten Pkw begeben. Die beiden Begleiter des C. veranlaßten den\n\nAngeklagten Adam S. sodann, etwas zur Seite zu treten, wobei dieser\n\ndavon ausging, daß nunmehr die Bezahlung erfolgen werde. Währenddessen\n\nstieg C. in den Lieferwagen, startete das Fahrzeug und fuhr davon. Die\n\nbeiden anderen Männer flüchteten ebenfalls, ohne den vereinbarten Kaufpreis\n\nzu übergeben. Daraufhin lief der Angeklagte Adam S. zu dem Fahrzeug\n\ndes Mitangeklagten Paschalis S. und forderte diesen auf, die Verfolgung\n\ndes Lieferwagens aufzunehmen. Im Anschluß kam es sodann zu der in der An-\n\nklage beschriebenen Verfolgungsfahrt, in deren Verlauf C. “ausgebremst”\n\nund zum Anhalten gezwungen wurde und es dem Angeklagten Adam S. \n\ngelang, durch die Wegnahme des Lieferwagens die Zigaretten zurückzuerlan-\n\ngen.\n\n2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, zur Aburteilung auch der\n\nSteuerstraftat befugt zu sein, weil das als Steuerhehlerei strafbare Verhalten\n\nder Angeklagten mit dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt eine pro-\n\nzessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden würde. Dies hält der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen\n\nAnklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Ange-\n\nklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. nur BGHSt 29, 341,\n\n342; 32, 215, 216). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das\n\ntatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264\n\nAbs. 1 Tatidentität 10). Hier schildert der Anklagesatz nicht die Vorgänge, in\n\ndenen das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafbarkeit der\n\nAngeklagten nach § 374 AO gesehen hat. Vielmehr wird ausschließlich das\n\nnachfolgende Geschehen (Verfolgung des von C. gefahrenen Lieferwa-\n\ngens durch die Angeklagten) wiedergegeben. Auch bei der Darstellung des\n\nwesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen findet sich kein Hinweis auf ein\n\nvorausgegangenes Geschäft mit unversteuerten Zigaretten.\n\nb) Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört allerdings nicht nur der in der\n\nAnklage umschriebene Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten\n\ndes Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebens-\n\nvorgang darstellt (std. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 264 Rdnr. 2 m.N.). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier jedoch nicht vor:\n\nZwar diente die in der Anklage beschriebene Verfolgungsfahrt der\n\nRückgewinnung der unverzollten Zigaretten, die zuvor Gegenstand der Straftat\n\nnach § 374 AO waren. Eine derartige kausale Verknüpfung zwischen zwei Ge-\n\nschehensabläufen berechtigt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Annahme\n\neiner prozessualen Tat. Der vom Landgericht als Steuerhehlerei bewertete Le-\n\nbensvorgang und der in der Anklage beschriebene Vorfall unterscheiden sich\n\nnach Tatbild und Tatgeschehen grundlegend. Die Angriffsrichtung des Täter-\n\nverhaltens ist jeweils eine ganz andere (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatiden-\n\ntität 10 sowie hierzu auch Beulke, Der prozessuale Tatbegriff, in: 50 Jahre\n\nBundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. IV, S. 781, 791 ff.).\n\nBeide Geschehensabläufe können daher getrennt strafrechtlich gewürdigt wer-\n\nden, der Unrechts- und Schuldgehalt der im Rahmen der Verfolgungsfahrt be-\n\ngangenen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr läßt sich -\n\nnicht zuletzt auch im Hinblick auf die betroffenen unterschiedlichen Rechtsgü-\n\nter - losgelöst von der vorausgegangenen Steuerhehlerei beurteilen. Das je-\n\nweilige tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten weist zudem auch sach-\n\nlichrechtlich keine Verknüpfung auf: Die Steuerhehlerei war zu dem Zeitpunkt,\n\nals C. mit dem Lieferwagen davonfuhr und damit die volle Verfügungsge-\n\nwalt über die unversteuerten Zigaretten erlangte, nicht nur rechtlich vollendet,\n\nsondern darüber hinaus auch tatsächlich beendet (vgl. BGH NJW 1975, 2109,\n\n2110; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 29 zu §\n\n374 AO). Beide Taten stehen daher auch materiellrechtlich zueinander im Ver-\n\nhältnis der Tatmehrheit.\n\n3. Das Verfahren ist daher, soweit die Angeklagten wegen Steuerhehle-\n\nrei verurteilt worden sind, wegen Fehlens einer Anklage einzustellen. Dies führt\n\nzur Aufhebung der insoweit “in Tateinheit” mit vorsätzlichem gefährlichen Ein-\n\ngriff in den Straßenverkehr bzw. mit Anstiftung hierzu verhängten Einzelstrafen\n\nsowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Die weiteren Einzelstrafen und\n\ndie nach §§ 69, 69 a StGB angeordneten Maßregeln können hingegen beste-\n\nhen bleiben, da sie durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden\n\nund die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im\n\nübrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die\n\nvom Senat vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel erfolgt wegen eines\n\noffensichtlichen Fassungsversehens (vgl. UA 11/12).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_228-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/4-str-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_228-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_228-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/4-str-228-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_228-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:30.861427+00:00"}}