{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_211-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"4 StR 211/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 211/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Rostock vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der\n\nVerfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.\n\nNach den Feststellungen stach der Angeklagte, der sich in einem Zu-\n\nstand hochgradiger affektiver Erregung befand, mit bedingtem Tötungsvorsatz\n\nseiner Ehefrau auf dem Flur \"dreimal mit dem Küchenmesser in den Bauchbe-\n\nreich\" (UA 10). Danach begab er sich zurück in die Wohnung, wo er der mit\n\nseiner Ehefrau befreundeten Katharina H. - ebenfalls mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz - insgesamt fünf Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich\n\nsowie in den Arm versetzte. Anschließend ließ er von Frau H. ab und verließ\n\ndie Wohnung. Frau H. flüchtete daraufhin - wie bereits zuvor schon die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten - zu einer Nachbarin.\n\nDas Landgericht hat jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom Tot-\n\nschlagsversuch verneint und hierzu ausgeführt:\n\n\"Vorliegend hatte der Angeklagte in beiden Fällen mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz gehandelt. Es liegt daher nahe, daß er auch nach den jeweils\n\nletzten Ausführungshandlungen der Auffassung war, daß sich der Todeserfolg\n\nohne gegenkausale Rettungsaktivität realisieren würde. Einen Hinweis darauf,\n\ndaß der Angeklagte nach der Tatausführung zutreffende Vorstellungen von der\n\nGefährdungslage hatte, ergibt der Umstand, daß er den eintreffenden Polizei-\n\nbeamten mitteilte, daß seine Ehefrau Messerstichverletzungen habe und daß\n\ner zugestochen habe. Damit handelte es sich jeweils um einen beendeten Ver-\n\nsuch. Ein Rücktritt durch bloßes Nichtstun war jeweils nicht mehr möglich\"\n\n(UA 18/19).\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Für die Abgrenzung des unbeen-\n\ndeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefrei-\n\nenden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm\n\nkonkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestands-\n\nmäßigen Erfolgs \n\nfür möglich hält \n\n(sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur\n\nTröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4 a mit zahlreichen Nachweisen).\n\nDies hat die Strafkammer zwar im Ansatz nicht verkannt. Die von ihr herange-\n\nzogenen Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, die Annahme eines been-\n\ndeten Versuchs zu rechtfertigen: Daß der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungs-\n\nvorsatz gehandelt hat, ist Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen des ver-\n\nsuchten Tötungsdeliktes; für die Frage der Vorstellungen des Täters über die\n\nMöglichkeit des Erfolgseintritts nach der letzten Ausführungshandlung besagt\n\ndies aber nichts. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber den eintreffenden\n\nPolizeibeamten, seine Frau habe Messerstichverletzungen, gibt für die Auffas-\n\nsung des Landgerichts ebenfalls nichts her. Sie könnte im Gegenteil sogar als\n\nIndiz dafür gewertet werden, daß der Angeklagte in bezug auf seine Ehefrau\n\ngerade nicht mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet hat.\n\nDie Annahme eines beendeten Versuchs wird auch nicht von den Fest-\n\nstellungen getragen. Das Urteil verhält sich insbesondere nicht zu dem äuße-\n\nren Erscheinungsbild und zu dem Verhalten der Geschädigten jeweils nach\n\ndem zuletzt geführten Messerstich. Es bleibt daher offen, ob für den - während\n\nder Tatausführung hochgradig erregten - Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ei-\n\nne lebensgefährliche Wirkung der Messerstiche erkennbar war (vgl. BGHR\n\nStGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 17). Entsprechender Darlegun-\n\ngen hätte es hier um so mehr bedurft, als jedenfalls die Verletzungen der Ehe-\n\nfrau des Angeklagten nicht konkret lebensbedrohend waren und beide Opfer\n\nnach der Tat aus eigener Kraft fliehen konnten. Auch dafür, daß sich der Ange-\n\nklagte nach den letzten Ausführungshandlungen keine Vorstellungen über die\n\nFolgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Ver-\n\nsuch anzunehmen wäre (BGHSt 40, 304 ff), geben die bisherigen Feststellun-\n\ngen keinen hinreichenden Anhalt.\n\nDer aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-\n\nhen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen tateinheitlich be-\n\ngangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;\n\nKuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12).\n\nMeyer-Goßner \n\nMaatz \n\nKuckein\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\nSolin (cid:0)\n\nErnemann\n\n(cid:17)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/4-str-211-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/4-str-211-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:17.581532+00:00"}}