{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_202-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"4 StR 202/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 202/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 8. November 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin\n\n31 Fällen, davon in 19 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen, wobei es in drei Fällen\n\nbeim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe\" (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe)\n\nvon fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons mit\n\nKarte und Tasche angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\n\nund Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht in 36, sondern\n\nlediglich in 31 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nschuldig gemacht; die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sind nur in 19 der\n\nFälle hinreichend belegt.\n\n1. In den Fällen II 8, 9, 19, 20, 24, 25, 26, 30, 31 der Urteilsgründe hat\n\ndas Landgericht das Konkurrenzverhältnis rechtsfehlerhaft beurteilt. Insoweit\n\nliegen nicht neun, sondern nur vier materiell-rechtlich selbständige Taten vor,\n\ndie jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge zu werten sind:\n\na) Die Fälle II 8 und 9 der Urteilsgründe bilden nur eine Tat im Rechts-\n\nsinne. Zwar ist es im Fall II 8 der Urteilsgründe, den das Landgericht - was den\n\nAngeklagten für sich genommen nicht beschwert - nicht als vollendetes (vgl.\n\ndazu BGH StV 1996, 483; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31),\n\nsondern als versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge gewertet hat, zunächst nicht zur Durchführung des Betäubungsmittel-\n\ngeschäftes gekommen, weil der Lieferant des Angeklagten am 17. September\n\nkein Amphetamin vorrätig hatte. Dies rechtfertigt aber unter den hier gegebe-\n\nnen Umständen nicht die Annahme einer weiteren rechtlich selbständigen Tat\n\nhinsichtlich der 100 g Amphetamin, die der Angeklagte am 20. September 1998\n\nvon seinem Lieferanten nach erneuter telefonischer Bestellung (Fall II 9 der\n\nUrteilsgründe) erworben und, wie entgegen der Auffassung der Revision durch\n\ndie Feststellungen hinreichend belegt ist (UA 7), auch in diesem Fall mit Ge-\n\nwinn weiterverkauft hat. Nach den Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 30, 28) sind vielmehr, sofern\n\nein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist\n\n(BGH aaO S. 31), sowohl deren Erwerb und Lieferung an Abnehmer als auch\n\nder (zunächst gescheiterte) Versuch, die Betäubungsmittel zu beschaffen, un-\n\nselbständige Teilakte des Handeltreibens mit der schließlich gelieferten Betäu-\n\nbungsmittelmenge (vgl. BGH StV 1996, 483; BGH, Beschluß vom 5. Dezember\n\n1996 - 4 StR 547/96). Die Fälle II 8 und 9 der Urteilsgründe betreffen densel-\n\nben Güterumsatz. Der Angeklagte war als selbständiger Zwischenhändler in\n\nein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem eingebunden. Seine Abnehmer\n\ngaben ihre Bestellungen jeweils über das Handy des Angeklagten unter Ver-\n\nwendung bestimmter Code- Bezeichnungen auf. Dabei mußten sie - ebenso\n\nwie der Angeklagte, der die bestellten Betäubungsmittel jeweils von demselben\n\nLieferanten erwarb - keine Vorkasse leisten.\n\nb) In den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe liegt ebenfalls nur eine Tat\n\nim Rechtssinne vor. Zwar wurden die am 22. Dezember 1998 bestellten 10 g\n\nKokain zunächst nicht geliefert, weil der Lieferant des Angeklagten kein Kokain\n\nvorrätig hatte. Dem Angeklagten wurden aber am 30. Dezember 1998 auf eine\n\nweitere Bestellung vom 28. Dezember 1998 (1 kg Haschisch, 100 g Ampheta-\n\nmin sowie 20 g Kokain) \"absprachegemäß\" 1 kg Haschisch, 100 g Amphetamin\n\nsowie 30 g Kokain geliefert. Hinsichtlich des am 30. Dezember 1998 erworbe-\n\nnen Kokains liegt daher, soweit es die bereits am 22. Dezember 1998 bestellte\n\nMenge von 10 g Kokain betrifft, nach den vorgenannten Grundsätzen über die\n\nBewertungseinheit nur eine Tat vor. Hierzu steht das Handeltreiben mit den\n\nweiteren am 28. Dezember 1998 bestellten Betäubungsmittelmengen in Ta-\n\nteinheit, da der Angeklagte diese und die zugleich ausgelieferten weiteren 10 g\n\nKokain durch dieselbe Handlung erworben hat (vgl. BGH StV 1996, 483).\n\nc) Demgemäß liegt auch in den Fällen II 24, 25 und 26 nur ein Fall des\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Der Ange-\n\nklagte hat am 5. Februar 1999 durch dieselbe Handlung 15 g Kokain, die er an\n\ndemselben Tage bestellt hatte (Fall II 25 der Urteilsgründe) und 1 kg Ha-\n\nschisch erworben (Fall II 26), das er bereits am 28. Januar 1999 bestellt hatte\n\nund das zunächst nicht geliefert werden konnte (Fall 24 der Urteilsgründe).\n\nd) Das Handeltreiben mit den am 23. März bestellten 20 g Kokain im\n\nFall II 30 der Urteilsgründe steht in Tateinheit mit dem Handeltreiben mit 800 g\n\nAmphetamin im Fall II 31, da der Angeklagte diese Betäubungsmittel am\n\n24. März 1999 durch dieselbe Handlung erworben hat.\n\n2. Die Wertung der Taten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) hält nur hin-\n\nsichtlich 19 der aus den vorgenannten Gründen verbleibenden 31 Taten recht-\n\nlicher Nachprüfung stand:\n\na) Zwar hatten die gelieferten Betäubungsmittel ”immer zumindest mittle-\n\nre bis gute Qualität.” Damit ist aber hinsichtlich der zwölf jeweils lediglich 10 g\n\nKokain betreffenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens (II 4, 6, 7, 11, 12,\n\n15, 16, 17, 23, 28, 29 und 33 der Urteilsgründe) nicht dargetan, daß jeweils der\n\nfür die Annahme einer nicht geringen Menge maßgebliche Grenzwert von 5,0 g\n\nKokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) erreicht ist, zumal das Landgericht zu die-\n\nsen Fällen des Handeltreibens mit Kokain ausgeführt hat, insoweit sei\n\n”jedenfalls auch eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG gegeben,” weil\n\nder Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe. Da nach den Feststellungen\n\nzugunsten des Angeklagten von einer mittleren Qualität des Kokains auszuge-\n\nhen ist, also einem geringeren Wirkstoffgehalt als bei guter Qualität, die bereits\n\nbei 40 % Wirkstoffgehalt anzunehmen ist (BGH NStZ-RR 1996, 281), hat sich\n\nder Angeklagte in den vorgenannten zwölf Fällen jeweils lediglich einer Straftat\n\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Form des unerlaubten Handeltreibens\n\nschuldig gemacht.\n\nb) In den weiteren, aus den oben angeführten Gründen als 19 rechtlich\n\nselbständige Taten zu wertenden Fällen ist die Annahme jeweils nicht geringer\n\nMengen jedoch hinreichend belegt. Hinsichtlich dieser Fälle, die den Handel\n\nmit 20 g Kokain (Fall II 21 der Urteilsgründe), mit Haschisch (in Mengen von\n\n1 oder 2 kg) - in einigen der Fälle zusammen mit anderen Betäubungsmitteln -\n\noder mit Amphetamin (in Mengen von jeweils 100, 200 bzw. 800 g) betreffen,\n\nsind die Grenzwerte nach Auffassung des Landgerichts jeweils - soweit es das\n\nHaschisch betrifft, ”deutlich” - überschritten. Zwar hat es auch insoweit keine\n\nnäheren Feststellungen zum Mindestwirkstoffgehalt der Betäubungsmittel ge-\n\ntroffen. Der Senat kann aber in diesen Fällen mit Rücksicht auf die jedenfalls\n\nmittlere Qualität der Betäubungsmittel und auf den jeweiligen Umfang des\n\nHandels mit Betäubungsmitteln, den der Angeklagte ersichtlich ohne Bean-\n\nstandung durch seine Abnehmer betrieben hat, ausschließen, daß eine hinrei-\n\nchend genaue Ermittlung des Wirkstoffgehalts der in diesen Fällen gelieferten\n\nBetäubungsmittel, die allerdings insoweit für den (hier insgesamt der Aufhe-\n\nbung unterliegenden) Strafausspruch notwendig ist (vgl. Weber BtMG Vor\n\n§§ 29 ff. Rdn. 493 m. N.), unter den gegebenen Umständen die Annahme nicht\n\ngeringer Mengen in diesen Fällen in Frage stellen wird (vgl. BGHR BtMG\n\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3).\n\n3. Der Senat nimmt daher die aus den vorgenannten Gründen gebote-\n\nnen Schuldspruchänderungen selbst vor. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\n\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuld-\n\nvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.\n\nII.\n\n1. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\nZwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG\n\nfür die Anwendung von Jugendstrafrecht entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non rechtsfehlerfrei verneint. Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet aber\n\n- unabhängig von den Auswirkungen der Schuldspruchänderungen - insgesamt\n\nschon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht\n\n- ungeachtet der Menge der jeweils gehandelten Betäubungsmittel und ihres\n\nMindestwirkstoffgehaltes - \"eine Kategorisierung der Fälle, insbesondere nach\n\nder Art der gehandelten Drogen\" in der Weise vorgenommen hat, daß es in\n\nden drei nach seiner Auffassung lediglich als Versuch zu wertenden Fällen je-\n\nweils ein Jahr bzw. ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe, in den Fällen, in de-\n\nnen auch mit Kokain gehandelt wurde, jeweils ein Jahr sechs Monate, und in\n\nden übrigen Fällen, in denen der Angeklagte nur mit Amphetamin oder nur mit\n\nHaschisch Handel getrieben hat, jeweils ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe\n\nfestgesetzt hat. Nach Auffassung des Landgerichts sind \"vorliegend\" nicht\n\nMenge und Qualität der Drogen ausschlaggebendes Strafzumessungskriteri-\n\num. Vielmehr stehe im Vordergrund, \"daß der Angeklagte bedenkenlos bereit\n\nwar, auch Drogen mit hohem (Kokain) und mittlerem (Amphetamin) Gefähr-\n\ndungspotential neben weichen Drogen zu verkaufen.\"\n\nEine solche pauschale Bemessung von Einzelstrafen, trotz der auch in-\n\nnerhalb der gebildeten Kategorien bestehenden erheblichen Unterschiede,\n\nwird den Grundsätzen der Strafzumessung des § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n\nStGB nicht gerecht. Zwar kommt im Rahmen der Strafzumessung der Art des\n\nRauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu (vgl.\n\nBGH NJW 1992, 380; Weber BtMG vor §§ 29 ff. Rdn. 484 m.N.); maßgebend\n\nfür den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sind daneben aber insbesondere\n\ndie Menge des Betäubungsmittels (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18, 26)\n\nsowie sein Wirkstoffgehalt (BGH NJW 1992, 380, 1994, 1885, 1886 m.N.).\n\nDeshalb kann für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der\n\nStrafen im Betäubungsmittelstrafrecht auf nähere Feststellungen zum Wirk-\n\nstoffgehalt - jedenfalls soweit eine nicht geringe Menge vorliegt - regelmäßig\n\nnicht verzichtet werden (vgl. BGH NJW 1994, 1885, 1886 m.N.). Solche Fest-\n\nstellungen sind - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - mit hinreichender\n\nGenauigkeit auch dann möglich, wenn Betäubungsmittel nicht sichergestellt\n\nwerden konnten und daher für eine Untersuchung durch Sachverständige nicht\n\nzur Verfügung stehen (zu den Grundlagen für die Bestimmung des Wirkstoff-\n\ngehalts vgl. BGH NStZ 1985, 221, 273; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Men-\n\nge 3; Weber aaO Vor §§ 29 ff. Rdn. 500 ff.; zum Wirkstoffgehalt bei mittlerer\n\nQualität vgl. BGHSt 42, 1, 14 : Haschisch; Weber aaO Rdn. 521: Amphetamin).\n\nDer neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu\n\ndem Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel zu treffen.\n\n2. Die rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsanordnung kann bestehen\n\nbleiben.\n\nMeyer-Goßner\n\nMaatz\n\nKuckein\n\nAthing\n\nSolin-Sto\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/4-str-202-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/4-str-202-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:33.733841+00:00"}}