{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_191-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"4 StR 191/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 191/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankenthal vom 6. Januar 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nder versuchten schweren räuberischen Erpressung in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs; im übrigen hält das Urteil sachlich-rechtlicher\n\nNachprüfung stand.\n\na) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer vollendeten\n\nNachteilszufügung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Zwar kann\n\nbereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins einen Vermögens-\n\nnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setzt aber vor-\n\naus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaft-\n\nlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Das ist\n\ndann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des\n\nGenötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung\n\nder Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 233, 234). Dafür, daß der Angeklagte den durch die Drohungen\n\nmit dem Messer erzwungenen Schuldschein gerichtlich durchsetzen wollte,\n\nenthält das Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr kam es dem Ange-\n\nklagten ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an: Er verein-\n\nbarte mit dem Geschädigten, daß der angeblich geschuldete Betrag am\n\n2. Dezember 1997 - vier Tage nach Ausstellung des Schuldscheins - zu über-\n\ngeben sei; auf einen Einwand des Tatopfers erklärte er sodann sein Einver-\n\nständnis mit einer Herabsetzung der zu zahlenden Summe. Der Geschädigte\n\nerlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloße\n\nAusstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 618, 619; 2000, 197). Ein solcher konnte auch nicht im weiteren\n\nVerlauf des Geschehens entstehen, da der Angeklagte \"bei der Übergabe\" des\n\nGeldes durch die vom Erpressungsopfer eingeschaltete Polizei festgenommen\n\nwurde (vgl. zur polizeilichen Überwachung der Geldübergabe BGH StV 1989,\n\n149; 1998, 661; BGHR StGB § 255 Versuch 1). Feststellungen, die die Annah-\n\nme einer Tatbestandsvollendung rechtfertigen könnten, sind von einer neuen\n\nHauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch\n\nentsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen\n\nist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als\n\ngeschehen verteidigt hätte.\n\nb) Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die\n\nDauer des Verfahrens Anlaß zu einer Strafmilderung gibt (vgl. BGH NJW 1999,\n\n1198).\n\n3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-\n\nfochtenen Urteils ist durch dessen Teilaufhebung gegenstandslos.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Dr. Kuckein Athing\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterzeichnung verhindert.\n\n Meyer-Goßner\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:29)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/4-str-191-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/4-str-191-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:48.819225+00:00"}}