{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_189-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-27","aktenzeichen":"4 StR 189/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 189/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten K. \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten A. \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 30. September 1999, auch soweit es den\n\nMitangeklagten A. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geän-\n\ndert, daß die Angeklagten jeweils statt wegen schweren Banden-\n\ndiebstahls wegen Diebstahls verurteilt werden.\n\n Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird verworfen.\n\n Die Kosten dieser Revision und die den Angeklagten insoweit\n\n entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\n auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Banden-\n\ndiebstahls in sieben Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen\n\nDiebstahls unter Einbeziehung dreier rechtskräftiger Strafen aus einer früheren\n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,\n\nwegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräfti-\n\ngen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nsowie wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Diebstahls in\n\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte K. rügt mit seiner Revision gegen dieses Urteil die\n\nVerletzung materiellen Rechts. Die zu Ungunsten beider Angeklagten einge-\n\nlegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde\n\ngegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Annahme minder schwe-\n\nrer Fälle bei den schweren Bandendiebstählen, und die unterbliebene Anord-\n\nnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB. Aus dem Revisionsantrag\n\nund der Revisionsbegründung ergibt sich, daß die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft hierauf beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1998, 210; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.). Das Rechtsmittel des Angeklag-\n\nten K. hat teilweise, die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n Nach den getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte A. im Zeit-\n\nraum von November 1994 bis März 1998 entweder gemeinsam mit dem Ange-\n\nklagten K. oder im Zusammenwirken mit anderen - in wenigen Fällen auch\n\nallein - eine Vielzahl von Diebstählen. Die Täter verschafften sich jeweils ge-\n\nwaltsam Zutritt zu Wohn- oder Geschäftsräumen und entwendeten dort, häufig\n\naus aufgebrochenen Tresoren, Geld, Schmuck und sonstige Gegenstände von\n\nWert.\n\nRevision des Angeklagten K. :\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten K. führt - gemäß § 357 StPO\n\nauch zugunsten des Mitangeklagten A. , der seine Revision zurückgenom-\n\nmen hat - zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II 3 bis 9 der Urteils-\n\ngründe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten K. ergeben.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei den ge-\n\nnannten Taten bandenmäßig gehandelt, hält einer rechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand:\n\na) Nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestand\n\nzwischen den miteinander befreundeten Angeklagten spätestens bei Begehung\n\nder unter II 3 der Urteilsgründe geschilderten Tat vom 4./5. Februar 1998 eine\n\n”zumindest stillschweigende” Übereinkunft, ”auch künftig immer wieder ge-\n\nmeinsam Einbrüche zu begehen, insbesondere, wenn einer von ihnen Geldbe-\n\ndarf haben würde” (UA 25 f.; 34 f.); die Taten in den Fällen II 3 bis 9 der Ur-\n\nteilsgründe sind dann ”in Ausführung dieser Übereinkunft” (UA 26) – und damit\n\nnach Auffassung des Landgerichts ”bandenmäßig” (s. UA 36) – begangen wor-\n\nden.\n\nb) Unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bil-\n\nden können (verneinend BGH StV 2000, 315 [Anfragebeschluß]; BGH, Be-\n\nschluß vom 4. April 2000 – 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.; Otto StV\n\n2000, 313, 314 f.), rechtfertigt das festgestellte Verhalten der Angeklagten\n\nnicht die Annahme bandenmäßiger Begehung. Diese setzt - über eine mittäter-\n\nschaftliche Begehungsweise hinaus – ein Handeln mit gefestigtem Bandenwil-\n\nlen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der\n\ngemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer\n\nangelegten und verbindlichen ”Gesamtwillen” kennzeichnend ist, daß sich der\n\nBandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung\n\nbetätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; Tröndle/\n\nFischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 13). Ob die Voraussetzungen bandenmäßi-\n\nger Tatbegehung erfüllt sind, bedarf regelmäßig näherer Darlegung. Für ban-\n\ndenmäßiges Handeln können insbesondere das Eingebundensein des Täters\n\nin einer bandenmäßigen Organisation, eine ”geschäftsmäßige Auftragsverwal-\n\ntung\", eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichbe-\n\nrechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungsein-\n\nziehung, gegenseitige Kontrolle und gegenseitiger Schutz, das Vorliegen einer\n\ngemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten\n\nGewinnen und Verlusten Indikatoren sein (s. BGH StV 1998, 599 [zu § 30 a\n\nAbs. 1 BtMG]). Keinen davon hat die Strafkammer festgestellt. Auch dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, daß die Ange-\n\nklagten bei ihren Taten - über ihr individuelles Interesse am Erlangen von\n\nBeute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben.\n\n2. Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-\n\nhung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,\n\nändert der Senat die Schuldsprüche dahin ab, daß die Angeklagten (auch) in\n\nden Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe lediglich des Diebstahls schuldig sind.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten sich gegen die ge-\n\nänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen\n\nkönnen und mit dem Fortfall bandenmäßiger Begehung lediglich ein erschwe-\n\nrender Umstand wegfällt.\n\n3. Trotz der Änderung der Schuldsprüche zugunsten der Angeklagten \n\nkönnen die in den Fällen II 3 bis 9 verhängten Einzelstrafen und die Gesamts-\n\ntrafen bestehen bleiben: Die Strafkammer hat die Strafen in den genannten\n\nFällen dem Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 244 a Abs. 2 StGB) ent-\n\nnommen. Da sie sich in dessen unteren Bereich bewegen (sechs Monate bis\n\nein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe), kann der Senat sicher ausschließen,\n\ndaß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung noch niedrigere\n\nStrafen verhängt hätte. Die Gesamtstrafenbildung weist ebenfalls keinen bela-\n\nstenden Rechtsfehler auf.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft:\n\nIII.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat es in den Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe als\n\n”entscheidend” für die von ihm vorgenommene, zur Annahme minder schwerer\n\nFälle führende jeweilige ”Gesamtwürdigung von Tat und Täter” angesehen,\n\ndaß die Angeklagten ”von Einsicht getragene Geständnisse” abgelegt haben,\n\ndie ”eine nicht unerhebliche Vereinfachung und Verkürzung der Hauptver-\n\nhandlung (ermöglichten)”, und daß beide Angeklagten schon im Ermittlungs-\n\nverfahren ”aktive Aufklärungshilfe” geleistet haben (UA 38). Diese Wertung ist\n\n– auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts – aus Rechtsgründen hin-\n\nzunehmen. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, daß die Angeklagten in den\n\nFällen II 3 bis 9 mehrere Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirk-\n\nlicht haben (UA 36). Daß das Landgericht diesen Gesichtspunkt – wie die\n\nStaatsanwaltschaft rügt - bei der Strafzumessung nicht nochmals ausdrücklich\n\nerörtert hat, ist kein durchgreifender Rechtsfehler; denn es ist auszuschließen,\n\ndaß es ihn hier außer acht gelassen haben könnte (vgl. BGHR StPO § 267\n\nAbs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2, 3).\n\nDie in den Fällen II 3 bis 9 verhängten Strafen sind zwar niedrig, sie sind\n\naber nicht so (unvertretbar) milde, daß sie nicht mehr innerhalb des dem\n\nTatrichter eingeräumten Spielraums liegen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345,\n\n349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2, 3, 5, 14). Der Senat\n\nschließt aus, daß die Strafkammer höhere Strafen verhängt hätte, wenn sie –\n\nnach dem Wegfall des weiter gehenden Vorwurfs bandenmäßiger Begehung -\n\ndie Strafen dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen hätte.\n\nAuch die für die übrigen Taten festgesetzten Strafen und die Gesamtstrafen\n\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Ablehnung der Anordnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69a\n\nStGB hält im Ergebnis ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß der von der Strafkammer bei\n\nder Prüfung, ob Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB anzuordnen sind, allein\n\nangeführte Gesichtspunkt bisheriger Verfahrensdauer (UA 42) eine positive\n\nPrognose im Sinne einer (nunmehr) bei den Angeklagten vorhandenen cha-\n\nrakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu begründen\n\nvermag (vgl. BGH NStZ 1992, 586; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 7).\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch noch entnommen\n\nwerden, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten die erforderliche Ge-\n\nsamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat,\n\ndie eine Beurteilung ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt (s.\n\nhierzu BGH StV 1999, 18 f.). So ergibt sich aus dem Urteil, daß beide Ange-\n\nklagten in der Hauptverhandlung Einsicht und Reue zeigten, sie sich im Er-\n\nmittlungsverfahren aktiv an der Aufklärung von Straftaten beteiligten (UA 36),\n\ndie Taten zum Teil lange zurückliegen, der Angeklagte K. , der keine Fahrer-\n\nlaubnis besitzt, regelmäßig nur ”Mitfahrer” war und dem Angeklagten A. die\n\nFahrerlaubnis bereits am 22. April 1998 vorläufig entzogen worden war (UA\n\n26). Unter Berücksichtigung dieser sich aus dem Urteil ergebenden Besonder-\n\nheiten nimmt der Senat die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten seien\n\nnicht (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, als tatrichterliche\n\nEntscheidung hin.\n\n3. Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, das Urteil erschöpfe\n\nden Eröffnungsbeschluß nicht, weil die Tat II der zugelassenen Anklage im\n\nUrteil nicht behandelt werde, ist dem Senat eine Entscheidung dazu verwehrt,\n\nweil das Verfahren insoweit nicht hier – sondern noch beim Landgericht - an-\n\nhängig ist (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993,\n\n551 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 4 StR 407/98 – und vom\n\n3. September 1998 – 4 StR 243/ 98; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz\n\n1 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten K. recht-\n\nfertigt es nicht, den Angeklagten – teilweise – von den durch sein Rechtsmittel\n\nentstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 473 Rdn. 25 ff.).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n (cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:21)!\"(cid:26)$#(cid:14)(cid:27)&%(cid:18)’((cid:31)(cid:10)(cid:27)(cid:21))(cid:22)(cid:30)(cid:24)* Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_189-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/4-str-189-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_189-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_189-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/4-str-189-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_189-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:49.662285+00:00"}}