{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_185-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-27","aktenzeichen":"4 StR 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 185/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der versuchten Anstiftung zum Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 11. Januar 2000 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - als\n\nSchwurgericht zuständige - Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von\n\ndem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord freigesprochen. Mit ihrer\n\nhiergegen gerichteten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung\n\ndes freisprechenden Urteils. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel, das\n\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen unterhielt der verheiratete Angeklagte zu\n\nFrau A. eine länger andauernde sexuelle Beziehung. Das Verhältnis litt\n\nvon Anfang an unter der Eifersucht des Angeklagten. Er forderte von Frau\n\nA. \"absolute\" Treue. Wenn er vermutete, sie sei eine Bekanntschaft zu\n\neinem anderen Mann eingegangen, beschimpfte er sie mit den Worten \"Hure\"\n\noder \"Nutte\". Auch schlug er sie bei diesen Gelegenheiten \"aus letztlich\n\ngrundloser Eifersucht\" und drohte, er werde sie \"platt machen\" (UA 3). Frau\n\nA. wollte sich schließlich wegen dieser Vorkommnisse vom Angeklagten\n\ntrennen. In dieser Situation traf der Angeklagte in einer Gaststätte zufällig den\n\nihm aus früherer Zeit bekannten M. , der unter anderem von seinen fi-\n\nnanziellen Schwierigkeiten erzählte. Der Angeklagte berichtete daraufhin von\n\nseiner Beziehung zu Frau A. . Bei einem weiteren Treffen \"kam wieder\n\ndas Gespräch auf Frau A. \". \"Dabei war auch die Rede davon, diese zu\n\nbeobachten, ob sie Verhältnisse zu anderen Männern eingegangen sei\". Der\n\nAngeklagte und M. begaben sich daraufhin noch in derselben Nacht zu der\n\nWohnung von Frau A. , \"um dieser nachzuspionieren\". M. \"sollte\" auch\n\nderen Auto beschädigen, etwa den Lack zerkratzen oder die Reifen zerste-\n\nchen. Er tat dies jedoch nicht, sondern teilte der ihm bis dahin unbekannten\n\nFrau A. mit, daß er sie im Auftrag des Angeklagten beobachten und \"ihr\n\nAuto manipulieren\" solle. Diese vermochte dem zunächst keinen Glauben zu\n\nschenken. Etwa zwei Wochen danach, am 1. Juli 1998, trafen sich der Ange-\n\nklagten und M. erneut. \"Im Verlaufe dieses Gespräches kam auch die Rede\n\ndarauf, daß man die [im Hause von Frau A. befindliche] Gasheizung ma-\n\nnipulieren könne, wodurch das Haus explodieren und dabei Frau A. zu\n\nTode kommen könne\" (UA 4). Bereits am nächsten Morgen folgte ein weiteres\n\nTreffen in der Cafeteria eines Supermarkts. \"Auch hier war wieder die Rede\n\nvon Frau A. und daß sie infolge einer Gasexplosion zu Tode kommen\n\nkönnte\". Nachdem M. Frau A. noch am selben Tag mitgeteilt hatte, der\n\nAngeklagte habe vor, sie umbringen zu lassen, begaben sich beide am 3. Juli\n\n1998 zur Polizei, wo M. angab, daß der Angeklagte versucht habe, ihn anzu-\n\nstiften, Frau A. durch eine Gasexplosion zu töten.\n\n2. Das Landgericht hat zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, der\n\nAngeklagte habe \"die Tat in Abrede gestellt\". Der einzige \"Tatzeuge\",\n\n M. , sei sich bei seiner Vernehmung nicht sicher gewesen, \"ob der Ange-\n\nklagte wirklich die Herbeiführung einer Gasexplosion, insbesondere den Tod\n\nvon Frau A. wollte\". Es könne daher nicht mit der für eine Verurteilung\n\nerforderlichen Überzeugung festgestellt werden, \"daß der Angeklagte den\n\nZeugen ernsthaft zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht hat\".\n\n3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhe-\n\nbung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt\n\n(vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8). Wird der An-\n\ngeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der Tatrichter im\n\nUrteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in\n\nder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuld-\n\nspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden\n\nkönnen. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revisionsgericht\n\nprüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere,\n\nob er den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt erschöpfend\n\ngewürdigt hat. Bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist hierbei re-\n\ngelmäßig zunächst der äußere Tathergang aufzuklären und darzustellen (vgl.\n\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n44. Aufl. § 267 Rdnr. 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\n\nnicht gerecht:\n\na) Die Darstellung der objektiven Umstände der \"Treffen\" zwischen dem\n\nAngeklagten und M. ist lückenhaft und zu unbestimmt. Offen bleibt ins-\n\nbesondere, auf wessen Initiative und warum es zu den Zusammenkünften vom\n\n1. und 2. Juli 1998 kam, vor allem aber, wer \"die Rede\" darauf brachte, \"man\"\n\nkönne durch Manipulationen an der Gasheizung Frau A. töten. Unklar ist\n\nauch, ob bereits über Einzelheiten der Tatausführung gesprochen wurde und\n\nob nach dem 2. Juli 1998 eventuell noch weitere Treffen folgen sollten. Ohne\n\nKenntnis dieser Umstände ist dem Revisionsgericht jedoch die Überprüfung\n\nnicht möglich, ob überhaupt ein \"Bestimmen\" im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB\n\nvorliegt und ob die geplante Tat bereits hinreichend konkretisiert war (vgl. zu\n\nletzterem Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 30 Rdnr. 7). Auch die Beurteilung\n\nder subjektiven Tatseite hängt wesentlich von diesen Umständen ab.\n\nb) Das Urteil teilt darüber hinaus weder die Einlassung des Angeklagten\n\n(vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8) noch die Aussage des\n\nHauptbelastungszeugen M. mit. Damit entzieht sich die tatrichterliche Be-\n\nweiswürdigung weitgehend der Überprüfung durch das Revisionsgericht.\n\n4. Im übrigen begegnen auch die Ausführungen zur Frage der Ernsthaf-\n\ntigkeit des Anstiftungsversuchs rechtlichen Bedenken. Sie lassen besorgen,\n\ndaß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite gestellt\n\nhat.\n\nDie versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB verlangt in subjektiver\n\nHinsicht ebenso wie die vollendete Anstiftung nach § 26 StGB (lediglich) den\n\ndoppelten Anstiftervorsatz. Hierbei reicht - ebenfalls nicht anders als im Fall\n\ndes § 26 StGB - bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 615).\n\nFür die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB\n\ngenügt es also, daß der Anstifter es für möglich hält und billigend in Kauf\n\nnimmt, daß der präsumtive Täter die Aufforderung ernst nimmt und durch sie zu\n\nder als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt wird. Einer dar-\n\nüber hinausgehenden \"Ernstlichkeit\" bedarf es - anders als bei der Verbre-\n\nchensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2\n\nVerabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Solin-Stoja (cid:25)(cid:10)(cid:26)(cid:21)(cid:27)(cid:22)(cid:28)(cid:24)(cid:29)\n\n(cid:30) (cid:31)!(cid:25)(cid:10)\"$#&%(cid:19)(cid:25)(cid:22)(cid:25)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/4-str-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/4-str-185-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:40.003266+00:00"}}