{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-13","aktenzeichen":"4 StR 179/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 179/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 5. August 1999 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die zur Schuldfä-\n\nhigkeit getroffenen Feststellungen bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision\n\ndes Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 2. Mai\n\n2000.\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 bis 7, 10 und 16 können\n\nnicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat in diesen Fällen jeweils einen\n\nminder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176\n\nAbs. 1 2. Alt. StGB bejaht, der Strafzumessung aber einen von sechs Monaten\n\nanstatt von einem Monat (§ 38 Abs. 2 2. Halbs. StGB) bis zu fünf Jahren Frei-\n\nheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung\n\ndes Generalbundesanwalts kann der Senat schon deshalb nicht ausschließen,\n\ndaß sich die fehlerhafte Bestimmung der Strafuntergrenze zum Nachteil des\n\nAngeklagten ausgewirkt hat, weil das Landgericht in diesen Fällen die Einzel-\n\nstrafen ausdrücklich dem \"unteren Bereich des Strafrahmens\" (UA 33) ent-\n\nnommen hat.\n\nb) Zu Recht sehen der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt\n\neinen Rechtsfehler auch darin, daß das Landgericht bei der Bemessung der\n\nEinzelstrafen wegen der zum Nachteil seiner Stieftochter Je. begangenen\n\nTaten (Fälle II 9 bis 16 der Urteilsgründe) zu Ungunsten des Angeklagten ge-\n\nwertet hat, \"daß er, um von den Taten abzulenken, Verschwörungstheorien ...\n\naufbaute\" und deshalb \"die Hauptverhandlung durch Vernehmung verschiede-\n\nner Zeugen deutlich verlängert werden (mußte), obgleich zum Tatgeschehen\n\nselbst gar nichts ermittelt werden konnte\" (UA 35). Ein zulässiges Verteidi-\n\ngungsverhalten des ganz oder teilweise bestreitenden Angeklagten darf grund-\n\nsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, so wie es auch fehler-\n\nhaft ist, in diesem Zusammenhang fehlende “tiefere Einsicht des Angeklagten\n\nund Reue für seine Taten” (UA 35) zu seinen Ungunsten zu werten (st. Rspr.;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).\n\nc) Bedenken begegnet auch, daß das Landgericht im Rahmen der straf-\n\nschärfenden Erwägungen bei den zum Nachteil von J. H. und Je. be-\n\ngangenen Taten darauf hinweist, daß der Angeklagte sich mit seiner pädophi-\n\nlen Neigung auseinandergesetzt habe, \"ohne ... daß er konsequenterweise\n\neine Therapiemöglichkeit eingeleitet oder Kontakt zu Kindern vermieden hätte\"\n\n(UA 34). Damit lastet das Landgericht dem Angeklagten im Ergebnis das Feh-\n\nlen von Milderungsgründen (vgl. BGHSt 34, 345, 350) an und wertet zu seinem\n\nNachteil, daß er die abgeurteilten Taten überhaupt begangen hat, anstatt da-\n\nvon Abstand zu nehmen. Dies ist unzulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wer-\n\ntungsfehler 14). Schließlich verstößt die Erwägung gegen das Doppelverwer-\n\ntungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, \"daß ein solches Verhalten von der Gesell-\n\nschaft nicht hinnehmbar ist, insbesondere weil die freie ungehinderte sexuelle\n\nEntwicklung von Kindern dadurch erheblich beeinträchtigt wird\" (UA 36). Zweck\n\nder Vorschrift des § 176 StGB ist, Kinder von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen\n\nfreizuhalten, um dadurch deren ungestörte geschlechtliche Entwicklung zu\n\nschützen (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 176 Rdn. 1 mit Nachw.). Deswegen ist\n\nes unzulässig, eine nur allgemeine, nicht konkretisierte Störung der sexuellen\n\nEntwicklung strafschärfend zu werten (st. Rspr.; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.\n\n§ 176 Rdn. 14 mit Nachw.). Zwar hat das Landgericht die zuletzt genannte Er-\n\nwägung nur im Rahmen der Begründung der Gesamtstrafe erörtert. Der Senat\n\nkann jedoch nicht ausschließen, daß sie sich allgemein, mithin auch bei allen\n\nEinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die aufgezeigten\n\nRechtsfehler nötigen deshalb zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und des\n\nGesamtstrafenausspruchs.\n\nMeyer-Goßner\n\nMaatz\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\nAthing\n\nErnemann\n\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-13/4-str-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-13/4-str-179-00","retrieved":"2026-07-10 11:17:15.706634+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-13/4-str-179-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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