{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"4 StR 172/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 172/00\n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:14)(cid:19)\n\nSolin\n\nden Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Karlsruhe\n\n als Verteidiger für den Angeklagten U. R. ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n(cid:0)\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 16. August 1999, soweit es die Ange-\n\nklagten K. R. und U. R. betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K. R. und U. \n\nR. jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. R. zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten U. R. zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbrin-\n\ngung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerde-\n\nführerin beanstandet mit sachlichrechtlichen Einwendungen, daß das Landge-\n\nricht die Angeklagten nicht auch wegen versuchten Mordes statt lediglich we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Das - vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Ange-\n\nklagten sowie die frühere Mitangeklagte P. deren Freund, \n\nG. , in dessen Wohnung mit Arzneimitteln zu betäuben, ihm Geld, nämlich\n\ndie Tageseinnahmen aus der von ihm betriebenen Gaststätte \"T. \", wegzu-\n\nnehmen und sich davon Heroin für ihren Eigenkonsum zu beschaffen. In Aus-\n\nführung des Tatplans rührte P. ein Mittel in den Kakao, den sie\n\nG. zu trinken gab. Dieser fiel aber nicht, wie erhofft, in einen tiefen, son-\n\ndern nur in einen leichten Schlaf. Um ihren Plan dennoch zu verwirklichen, be-\n\nschlossen die Angeklagten, \"nicht mehr lange zuzuwarten, sondern G. mit\n\nMessern zu bedrohen und etwaigen Widerstand notfalls auch durch Messersti-\n\nche in den Leib zu brechen\". Der Angeklagte U. R. hatte ein eigenes\n\nMesser bei sich; der Angeklagte K. R. nahm sich aus der Küche\n\nein Messer und legte weitere Messer bereit. Nachdem P. aus der\n\nJacke des G. eine Geldbörse mit 1.000 DM an sich gebracht hatte,\n\nwachte G. auf. \"Den Angeklagten war jetzt klar, daß sie, ohne die Messer\n\neinzusetzen, nicht an das Geld aus dem 'T. ' gelangen würden\" (UA 10 f.).\n\n\"Um mit G. leichteres Spiel zu haben\", brachte P. dessen\n\nHund, einen Rottweiler, aus der Wohnung. Währenddessen hielten sich die\n\nbeiden Angeklagten in der Wohnung verborgen; sie waren sich \"einig ...,\n\nG. notfalls auch in die Gefahr des Todes zu bringen\". Als G. erneut\n\naufstand und in den unbeleuchteten Flur kam, \"griffen ihn die Angeklagten\n\nR. \n\nunvermittelt an. Beide schlugen und traten auf ihn ein. G. setzte sich zur\n\nWehr. Daraufhin zog einer der beiden - wer, ist unklar - sein Messer und stach\n\nim Dunkeln mehrfach auf G. ein. Dabei nahm er in Kauf, sein Opfer tödlich\n\nzu verletzen\". G. erlitt tiefe Schnittverletzungen am Rücken und am Hals,\n\nkonnte sich aber befreien und hilferufend ins Treppenhaus retten. Die Ange-\n\nklagten flüchteten.\n\nDie Angeklagten haben die Tat gestanden, sich der Messerstiche aber\n\ngegenseitig bezichtigt. Einen bedingten Tötungsvorsatz haben sie in Abrede\n\ngestellt; sie hätten sich \"lediglich mit der Gefahr seines Todes abgefunden\",\n\naber \"auf einen glücklichen Ausgang vertraut\".\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten (neben tateinheitlich begange-\n\nnem schweren Raub) jeweils lediglich der gefährlichen Körperverletzung für\n\nschuldig befunden, obwohl es \"nach Zahl, Richtung und der durch die Verlet-\n\nzungsfolgen belegten Wucht der Stiche und Schnitte\" davon ausgegangen ist,\n\ndaß der Messereinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte. An einer Ver-\n\nurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts hat es sich deshalb gehindert\n\ngesehen, weil es nicht feststellen konnte, daß beide Angeklagten ihre Messer\n\ngegen G. geführt haben bzw. wer von ihnen auf G. eingestochen\n\nhat. Zwar hat die frühere Mitangeklagte P. angegeben, beide Angeklagten\n\nhätten ihr gegenüber den Messereinsatz zugegeben. Das Gericht hat sich aber\n\nnicht von der Glaubhaftigkeit der Aussage zu überzeugen vermocht. Dies weist\n\nfür sich keinen Rechtsfehler auf. Was die Beschwerdeführerin hiergegen ein-\n\nwendet, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdi-\n\ngung durch eine eigene zu ersetzen.\n\nDoch kann das Urteil nicht bestehen bleiben, denn die Ansicht des\n\nTatrichters, derjenige der Angeklagten, der nicht selbst zugestochen hat, habe\n\nzwar an dem Raub ein Interesse gehabt und auch die gewaltsame Überwin-\n\ndung des Widerstands des Opfers gewollt, nicht jedoch auch dessen Tod in\n\nKauf genommen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatin-\n\nteresse 5); die Annahme, der konkrete Messereinsatz sei ein vom gemeinsa-\n\nmen Tatplan nicht umfaßter Exzeß, wird den getroffenen Feststellungen nicht\n\ngerecht. Ihr liegt zudem ein zu enges Verständnis der Zurechnung eines Ta-\n\nterfolgs bei mittäterschaftlichem Verhalten zugrunde:\n\na) Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht man-\n\ngelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen\n\n(BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGHR StGB § 25 Abs. 2\n\nMittäter 16, 18). Das Landgericht hat seine rechtliche Bewertung deshalb\n\nschon dadurch im Ansatz verkürzt, daß es bei der Prüfung einer Beteiligung an\n\ndem versuchten Tötungsdelikt allein auf die unmittelbare Tatausführung beim\n\nZustechen abgestellt hat. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert jedoch\n\nnicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen (zu einem vergleich-\n\nbaren Sachverhalt BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).\n\nb) An sich hat das Landgericht dies auch nicht verkannt; denn es hat\n\nbeide Angeklagten auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung als\n\nMittäter verurteilt und ihnen dabei - wie die Liste der angewandten Vorschriften\n\nder §§ 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 250 Abs. 2 Nrn. 1, 3 a) und b), 25 Abs. 2\n\nStGB belegt - auch den lebensgefährlichen Messereinsatz als vom gemeinsa-\n\nmen Entschluß getragen angelastet. Zu Recht hat es sich daran nicht dadurch\n\ngehindert gesehen, daß \"angesichts der Dunkelheit, die auf dem Flur herrsch-\n\nte, nicht einmal zu beweisen\" war, daß \"der, der nicht selbst das Messer gegen\n\nG. führte, ... den Einsatz eines Messers durch den anderen überhaupt\n\nsah\".\n\nBei dieser Sachlage fehlt es für die Annahme des Landgerichts, der be-\n\ndingte Tötungsvorsatz sei \"allein dem nachzuweisen, der das Messer gegen\n\nG. führte\", an einer nachvollziehbaren Begründung. Zwar zwingt nicht je-\n\nder objektiv lebensgefährliche Einsatz eines Messers zur Annahme zumindest\n\nbedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-\n\nter 11, 13, 22, 24). Angesichts der beide Angeklagten beherrschenden Motiva-\n\ntion, unbedingt - auch um den Preis, daß G. durch Messerstiche in den\n\nLeib in Todesgefahr geriet - an dessen Geld zu gelangen, um sich davon He-\n\nroin zu besorgen, liegt es hier aber nahe, daß beiden das Schicksal des Opfers\n\njedenfalls gleichgültig war. Schon dies läßt entgegen der Annahme des Land-\n\ngerichts auch auf eine Billigung des tödlichen Erfolges durch beide Angeklag-\n\nten schließen (BGH NStZ 1998, 511, 513 m.w.N.).\n\nDas Landgericht stützt sich für seine gegenteilige Annahme allein auf\n\ndie Einlassung der beiden Angeklagten, die jeder für sich geltend machen, sie\n\nhätten sich zwar mit der Gefahr des Todes für das Opfer abgefunden, aber auf\n\neinen glücklichen Ausgang vertraut. Es hat aber diese Einlassung hinsichtlich\n\ndesjenigen der Angeklagten, der selbst zugestochen hat, zu Recht für widerlegt\n\nerachtet. Das hat jedoch auch Bedeutung für den anderen Angeklagten.\n\nIrgendwelche Hinweise, wie nach der gemeinsamen Vorstellung der An-\n\ngeklagten sichergestellt sein sollte, daß der Messereinsatz zwar notfalls das\n\nLeben des Geschädigten in Gefahr bringen, der Eintritt des Todes aber abge-\n\nwendet werden sollte, enthält das Urteil nicht. Von einem kontrollierten Messe-\n\nreinsatz, bei dem es die Angeklagten in der Hand hatten, welche Körperstellen\n\ndes Geschädigten getroffen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 3 StR\n\n28/92), kann schon angesichts ihres überfallartigen Vorgehens in dem zudem\n\ndunklen Flur nicht ausgegangen werden. Nach der Art des vom gemeinsamen\n\nWillen beider Angeklagten getragenen Messereinsatzes, der auch Stiche in\n\nden Bereich lebenswichtiger Organe des Opfers einschloß, konnte auch derje-\n\nnige von ihnen, der nicht selbst zugestochen hat, allenfalls vage - aber nicht\n\nernsthaft - darauf vertrauen, G. werde trotz der von ihnen bewußt in Kauf\n\ngenommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen (BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter 2, 3; BGH, Urteil vom 16. September 1998 - 2 StR 341/98).\n\nSchließlich ist auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb derjenige, der selbst\n\nzugestochen hat, dabei nach Art und Intensität der Stiche über den von beiden\n\nverfolgten Zweck hinausgegangen sein und sich allein, nicht aber auch der\n\nandere Angeklagte, mit dem Tod des Opfers abgefunden haben sollte. Das\n\nVerhalten des Tatopfers gibt dafür nichts her, denn daß es sich zur Wehr\n\nsetzte, war nach dem gemeinsamen Tatplan gerade der Anlaß zum Messerein-\n\nsatz.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur die rechtliche Bewertung der\n\nim übrigen zur objektiven und subjektiven Tatseite beider Angeklagten rechts-\n\nfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen. Auf dieser Tatsachen-\n\ngrundlage sind die Angeklagten jeweils des - gemeinschaftlich begangenen -\n\nversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (BGHSt 44,\n\n196) in weiterer Tateinheit mit schwerem Raub schuldig. Obwohl schon die un-\n\nverändert zugelassene Anklage den Angeklagten auch jeweils versuchten\n\nMord (aus Habgier) zur Last gelegt hat, sieht sich der Senat gehindert, die\n\nSchuldsprüche entsprechend zu ändern, weil die Frage, ob die Angeklagten\n\nvom Versuch des Tötungsdelikts nach § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung\n\nzurückgetreten sind, der Prüfung bedarf. Dabei wird zu erörtern sein, ob der\n\nVersuch fehlgeschlagen war, nachdem es G. \"irgendwie\" gelang, den An-\n\ngeklagten zu entkommen und ins Treppenhaus zu flüchten (vgl. BGHSt 35, 90,\n\n94; 39, 221, 228).\n\nMeyer-Goßner Maatz\nAthing\n\n Solin (cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:12)(cid:25) (cid:31)(cid:16)!\n\n#%$&(cid:29)(cid:12)’(cid:30)()(cid:28)(cid:11)(cid:29)(cid:16)(cid:29)\n\n\"","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/4-str-172-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/4-str-172-00","retrieved":"2026-07-10 11:18:28.847386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-15/4-str-172-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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