{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-25","aktenzeichen":"4 StR 171/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 171/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im\n\nVerkehr verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) im Maßregelausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ”unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines ge-\n\nfährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährli-\n\nchen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steu-\n\ner” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer\n\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegen-\n\nstände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen ”Trunkenheit am Steuer”\n\n(gemeint ist: [fahrlässige] Trunkenheit im Verkehr) kann nicht bestehen bleiben.\n\nDie Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig im\n\nSinne des § 316 StGB war.\n\na) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, der am Vor-\n\nabend Haschisch konsumiert hatte, am Tattag gegen 16.00 Uhr mit seinem\n\nPkw auf der Fahrt zu seinem Wohnort. Er wurde wegen eines vorausgegange-\n\nnen Drogengeschäfts polizeilich observiert. Als der Angeklagte die Observation\n\nbemerkte, entschlossen sich die observierenden Polizeibeamten zur Festnah-\n\nme. Zu diesem Zweck fuhr ein Polizeifahrzeug von links quer vor den Pkw des\n\nAngeklagten, ein weiteres stellte sich unmittelbar hinter diesen. Aus dem vor-\n\nderen Dienstfahrzeug stieg die Polizeibeamtin H. aus und stellte sich mit\n\ngezogener Dienstwaffe vor das Fahrzeug des Angeklagten. Als sich von hinten\n\nein weiterer Polizeibeamter seinem Pkw näherte, ”fuhr der Angeklagte mit voll\n\nnach rechts eingeschlagenen Rädern los”. Die Polizeibeamtin H. ”mußte\n\ndaher in ihr Fahrzeug zurückspringen, dessen geöffnete Tür noch von der\n\nStoßstange des Pkw´s des Angeklagten getroffen und an der Aufhängung ge-\n\nstaucht wurde” (UA 4). Dem Angeklagten gelang es auf diese Weise zunächst\n\nüber den Gehweg zu entkommen, er wurde jedoch wenig später gestellt. Eine\n\ndem Angeklagten noch am selben Tag um 20.18 Uhr entnommene Blutprobe\n\nergab folgende Werte: 1,6 ng/ml THC, 0,8 ng/ml Hydroxy-THC und 25,8 ng/ml\n\nTHC-Carbonsäure.\n\nb) Das Landgericht meint in Übereinstimmung mit dem angehörten\n\nSachverständigen, der Angeklagte habe ”die Fahrt .... im Zustande der\n\nFahruntüchtigkeit unternommen” (UA 8). Das am Vorabend genossene Ha-\n\nschisch sei grundsätzlich geeignet, die Auffassungsgabe und Reaktionsfähig-\n\nkeit eines Kraftfahrers in ähnlicher Weise wie der Genuß von Alkohol zu redu-\n\nzieren. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der von ihm unternommenen Fahrt\n\naufgrund der bei ihm festgestellten THC-Werte noch unter der Wirkung der\n\nDroge gestanden und offensichtlich auf deren Wirkung zurückzuführende\n\nAusfallerscheinungen gezeigt. Denn es sei ihm nicht mehr gelungen, seinen\n\nPkw an der geöffneten Tür des Polizeifahrzeuges vorbei zu steuern, was zeige,\n\ndaß er zu Beginn des Fluchtversuches den Abstand zwischen seinem Pkw und\n\nder geöffneten Tür des Dienstfahrzeuges nicht richtig habe einschätzen kön-\n\nnen.\n\nc) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar\n\ngeht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Nachweis von\n\nDrogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die\n\nAnnahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 44, 219). Die Annahme\n\n”drogenbedingter Ausfallerscheinungen” begegnet jedoch durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat nämlich nicht bedacht,\n\ndaß das Streben des Angeklagten auf Flucht ausgerichtet war (vgl. BGHR\n\nStGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Sie hätte daher in\n\nihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, daß der Angeklagte die Gefahr\n\neiner Kollision mit der geöffneten Tür des vor ihm stehenden Fahrzeugs zwar\n\nzutreffend einschätzte, sich aber auch um deren Preis der Festnahme durch\n\ndie Polizei entziehen wollte. Zwar könnte auch dann, wenn der Täter sich einer\n\nFestnahme entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte\n\nFahrweise für eine – hier: drogenbedingte – Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl.\n\nBGHR a.a.O. für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit). Dies versteht\n\nsich im vorliegenden Fall angesichts des eher geringfügigen Zusammenpralls\n\nmit dem Polizeifahrzeug jedoch auch mit Blick auf die im Blut des Angeklagten\n\nfestgestellte Wirkstoffkonzentration nicht von selbst.\n\n2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr kann da-\n\nher keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des\n\nMaßregelausspruches, den das Landgericht ausschließlich auf die Verwirkli-\n\nchung des Tatbestandes des § 316 StGB gestützt hat.\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird, falls sie die Voraussetzungen\n\nrelativer Fahruntüchtigkeit nicht für gegeben ansieht, eine Ahndung nach § 24\n\na Abs. 2 StVG in Betracht zu ziehen haben. In diesem Fall wird sie auch zu\n\nprüfen haben, ob der Umstand, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug zum\n\nTransport von Betäubungsmitteln verwendet hat, die Anordnung von Maßre-\n\ngeln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-\n\nhung 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 69 Rdnr. 9 b).\n\nMaatz\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein ist infolge Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nAthing\n\n Maatz\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)\n\n Solin (cid:0)\n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-25/4-str-171-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-25/4-str-171-00","retrieved":"2026-07-10 11:10:36.720715+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-25/4-str-171-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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