{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_170-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"4 StR 170/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StVG § 21 IntVO § 4 Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeu- ? gung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländi- sche Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 170/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2001\n\nin der Bußgeldssache\n\ngegen\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nam Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am\n\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf und Athing, die Richterin am\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:22)(cid:7)(cid:10)(cid:27)(cid:28)(cid:27)(cid:22)(cid:29)(cid:30)(cid:7) (cid:31)!(cid:5)(cid:24)\"$#%(cid:12)(cid:14)(cid:29)(cid:19)&’(cid:17)(cid:19)(\n\n)*(cid:25)(cid:22)(cid:7)(cid:10)(cid:27)(cid:22)(cid:29)(cid:22)+-,.(cid:29)(cid:19)&/(cid:5)\n\n\"$#$(cid:12)0+$#(cid:10)(cid:1)(cid:10)1\n\nBundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann am 26. Juli 2001 beschlossen:\n\nBeruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische\n\nFahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art\n\nerstreckt, so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO\n\ngewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahr-\n\nerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung\n\ndes Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete\n\nausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafba-\n\nren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß er\n\nden Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der\n\nFahrt noch später erbracht hat.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrer-\n\nlaubnis gemäß § 21 StVG - unter Einbeziehung früher verhängter Strafen - zu\n\neiner Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das\n\nLandgericht den Schuldspruch “dahingehend präzisiert”, daß er des vorsätzli-\n\nchen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch abgeändert.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der aus dem ehe-\n\nmaligen Jugoslawien stammende Angeklagte, der am 3. Juni 1997 in die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland eingereist war und politisches Asyl beantragt hatte,\n\nam 19. März 1998 im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen.\n\nEine von einer deutschen Behörde erteilte Fahrerlaubnis hatte er nicht. Ob er\n\neine gültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hatte, ist\n\nnicht festgestellt worden. Einen ausländischen Führerschein konnte er jeden-\n\nfalls nicht vorweisen. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Ange-\n\nklagte – wie schon seit Beginn des Ermittlungsverfahrens - auf eine gültige\n\nkroatische Fahrerlaubnis berufen und geltend gemacht, daß er seinen kroati-\n\nschen Führerschein im November 1997 bei einem Unfall verloren habe. Die\n\nStrafkammer hat dies als bedeutungslos angesehen und einen vom Verteidiger\n\ngestellten Beweisantrag betreffend die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Kroati-\n\nen aus diesem Grunde zurückgewiesen.\n\nGegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der\n\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n2. Das mit der Revision befaßte Thüringer Oberlandesgericht beabsich-\n\ntigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begründung führt es aus: Gemäß § 4\n\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n\n(IntVO vom 12. November 1934 <RGBl. I 1137>, zuletzt geändert am 18. Au-\n\ngust 1998 <BGBl. I 2214>, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Art. 2\n\nNr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-\n\nschriften vom 23. November 1982, BGBl. I 1533, IntVO a.F.) dürfe ein auslän-\n\ndischer Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug auf deutschen Straßen nur dann\n\nführen, wenn er eine Fahrerlaubnis der in der Vorschrift zu den Buchstaben a)\n\nbis c) genannten Art nachweise. Könne er den Nachweis nicht erbringen, so sei\n\nihm das Führen eines Kraftfahrzeugs hier auch dann verboten, wenn er über\n\neine solche Fahrerlaubnis verfüge. Fahre er dennoch, so verwirkliche er den\n\nobjektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Thüringer Oberlan-\n\ndesgericht durch den Beschuß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n\n9. August 1991 (NZV 1991, 481) gehindert. Danach handelt ein Kraftfahrzeug-\n\nführer, der über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt, die nach § 4 Abs. 1\n\nIntVO zum Fahren im Inland berechtigt, auch dann nicht tatbestandsmäßig im\n\nSinne des § 21 StVG, wenn er diese Erlaubnis nicht nachweisen kann. Maß-\n\ngeblich sei die Erteilung der Erlaubnis. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht\n\nbegründe lediglich eine Ordnungswidrigkeit.\n\nDas Thüringer Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 121\n\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechts-\n\nfrage vorgelegt:\n\n“Kann ein nichtdeutscher Kraftfahrzeugführer, der weniger als ein\n\nJahr in der Bundesrepublik ständig lebt und über eine deutsche\n\nFahrerlaubnis nicht verfügt, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\ngemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt werden, wenn er lediglich\n\nbehauptet, einen ausländischen Fahrausweis (Führerschein) zu\n\nbesitzen, diesen (oder eine Bestätigung der ausländischen Fahr-\n\nerlaubnisbehörde über die Erteilung eines solchen Fahrauswei-\n\nses) weder bei der polizeilichen Kontrolle noch in der Hauptver-\n\nhandlung vorlegen kann?”\n\n3. Der Generalbundsanwalt hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassung\n\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen und beantragt zu\n\nbeschließen:\n\n“Ein ausländischer Kraftfahrzeugführer, der weniger als ein Jahr in der\n\nBundesrepublik Deutschland ständig lebt und über eine deutsche Fahr-\n\nerlaubnis nicht verfügt, kann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\ngemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt werden, wenn er einen Führer-\n\nschein/Fahrausweis (oder eine Bestätigung der ausländischen Fahrer-\n\nlaubnisbehörde über die Erteilung eines solchen Führerschei-\n\nnes/Fahrausweises) infolge Verlusts zwar weder bei der polizeilichen\n\nKontrolle noch in der Hauptverhandlung vorlegen kann, aber nicht nur\n\npauschal behauptet, eine ausländische Fahrerlaubnis zu besitzen, son-\n\ndern – beispielsweise im Rahmen eines Beweisantrags – die zuständi-\n\nge, den Führerschein/Fahrausweis ausstellende ausländische Behörde\n\nbenennt.”\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDas Thüringer Oberlandesgericht ist an der beabsichtigten Entscheidung\n\ngehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts - eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht\n\nschon deshalb erfolgen kann, weil der Angeklagte die von ihm behauptete\n\nkroatische Fahrerlaubnis nicht durch Vorlage eines Führerscheins nachweisen\n\nkann. Nach dieser Auffassung kommt es darauf an, ob der Angeklagte über\n\neine kroatische Fahrerlaubnis verfügt. Da das Landgericht dazu keine Fest-\n\nstellung getroffen hat, müßte das Thüringer Oberlandesgericht das angefoch-\n\ntene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nzurückverweisen.\n\nDer Zulässigkeit der Vorlegung steht nicht entgegen, daß § 4 IntVO -\n\nnach der Tat, aber vor der Entscheidung des Landgerichts - durch Art. 3 Nr. 2\n\nder Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur\n\nÄnderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl.\n\nI 2214) geändert worden ist. Es kann für die Frage der Zulässigkeit der Vorle-\n\ngung dahingestellt bleiben, ob infolge dieser Änderung der rechtlichen Grund-\n\nlagen das Thüringer Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung\n\nvon der § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO a.F. betreffenden Rechtsauffassung des Baye-\n\nrischen Obersten Landesgerichts abweichen würde, wenn auf den Sachverhalt\n\ndes Ausgangsverfahrens § 4 Abs. 1 IntVO n.F. Anwendung fände. Dies ist\n\nnämlich nicht der Fall. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten ist\n\ndas alte Recht maßgeblich. § 21 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Int-\n\nVO n.F. stellt sich für den Angeklagten nicht als milderes Recht dar. Nach die-\n\nsen Vorschriften wäre die Fahrt am 19. März 1998 schon deswegen tatbe-\n\nstandsmäßig gewesen, weil seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeu-\n\ngen im Inland – unabhängig von der Bedeutung des Nachweises der ausländi-\n\nschen Erlaubnis für die Berechtigung zum Fahren im Inland – gemäß § 4\n\nAbs. 1 Satz 3 IntVO n.F. auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Begrün-\n\ndung eines Wohnsitzes im Inland befristet wäre, mithin – da der Angeklagte am\n\n6. Juni 1997 in die Bundesrepublik eingereist ist – am Tattag in keinem Fall\n\nmehr bestanden hätte.\n\nZur Klarstellung der Reichweite der Vorlegungsfrage bemerkt der Senat,\n\ndaß diese nicht nur ausländische Kraftfahrzeugführer betrifft, sondern auch\n\ndeutsche Kraftfahrer, die sich auf eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis\n\nberufen.\n\nIII.\n\nIn der Sache vermag sich der Senat der Auffassung des vorlegenden\n\nOberlandesgerichts nicht anzuschließen.\n\nBeruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis,\n\ndie sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die Auf-\n\nenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens\n\nohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung des\n\nTatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländische Fahrer-\n\nlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schon\n\ndarauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei\n\nder Fahrt noch später erbracht hat.\n\n1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StVG macht sich strafbar, wer ein Kraft-\n\nfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Vor-\n\naussetzung der Strafbarkeit ist danach das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis.\n\na) Mit dem Merkmal der “erforderlichen Erlaubnis” nimmt der Tatbestand\n\nBezug auf § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift bedarf, wer auf öf-\n\nfentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der\n\nzuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde die zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche Erlaubnis erteilen (vgl.\n\n§§ 4, 68 StVZO a.F., §§ 4, 73 FeV; OLG Köln NZV 1996, 289 m.w.N.). Der\n\nKraftfahrzeugführer, der mit einer deutschen Fahrerlaubnis im Inland ein\n\nKraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nicht nach § 21 StVG strafbar, wenn\n\ner den Führerschein, durch den er die Erlaubnis nachzuweisen hat (§ 2 Abs. 2\n\nStVG a.F.; § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG n.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV), entgegen § 4\n\nAbs. 2 Satz 2 StVZO a.F. (§ 4 Abs. 2 1. Halbsatz FeV) während einer Fahrt\n\nnicht bei sich führt. Wer die erforderliche Fahrerlaubnis hat, bei einer Fahrt\n\naber den Führerschein nicht bei sich führt oder ihn entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2\n\n2. Halbsatz StVZO a.F. (heute: § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FeV) zuständigen\n\nPersonen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, handelt lediglich ord-\n\nnungswidrig (§ 69a Abs. 1 Nr. 5a StVZO a.F. <heute § 75 Nr. 4 FeV> i.V.m.\n\n§ 24 StVG).\n\nDementsprechend kann ein Kraftfahrzeugführer, der sich auf eine deut-\n\nsche Fahrerlaubnis beruft, nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ver-\n\nurteilt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß ihm die behauptete\n\nFahrerlaubnis nicht erteilt wurde oder diese nicht mehr gültig ist. Der Schuld-\n\nspruch kann nicht allein darauf gestützt werden, daß der Fahrzeugführer die\n\nbehauptete Fahrerlaubnis nicht nachweist. Eine “Umkehr der Beweislast” findet\n\nnicht statt.\n\nb) Daß auch die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis auf öffentli-\n\nchen Straßen in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen dürfen und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen dies gilt, ist in § 4 IntVO geregelt. Die Vorschrift, deren\n\nRechtsgrundlage sich in § 2 Abs. 1 1. Halbsatz StVG a.F. (§ 2 Abs. 11 i.V.m.\n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j) StVG n.F.) findet, legt Ausnahmen von dem grund-\n\nsätzlichen Erfordernis der Fahrerlaubnis einer deutschen Behörde fest. Nach\n\nder im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einschlägigen Vorschrift des § 4\n\nAbs. 1 Satz 1 Buchst. c) IntVO a.F. dürfen “Fahrzeugführer, die eine andere\n\ngültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrausweis)\n\nnachweisen, ... im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-\n\nfahrzeuge” in Deutschland führen, \"wenn sie hier keinen ständigen Aufenthalt\n\nhaben oder wenn seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts nicht mehr\n\nals 12 Monate verstrichen sind\".\n\nDer Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der unter diesen Voraus-\n\nsetzungen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen im Inland ein Kraftfahrzeug\n\nführt, macht sich - wie aus dem Zusammenwirken der §§ 21, 2 StVG und § 4\n\nIntVO folgt – nicht nach § 21 StVG strafbar. Er hat zwar nicht die nach § 2\n\nStVG (§ 4 FeV) grundsätzlich erforderliche Erlaubnis einer deutschen Behörde.\n\n§ 4 IntVO befreit ihn aber von diesem Erfordernis mit der Folge, daß der Tat-\n\nbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG auf ihn nicht An-\n\nwendung finden kann.\n\n2. Diese Regelungen lassen für die Auffassung des vorlegenden Ober-\n\nlandesgerichts keinen Raum. Könnten Kraftfahrzeugführer, die sich auf eine\n\nausländische Fahrerlaubnis berufen, schon dann wegen Fahrens ohne Fahr-\n\nerlaubnis verurteilt werden, wenn sie den ausländischen Führerschein (oder\n\neine Bestätigung der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde über die Erteilung\n\neines solchen Fahrausweises) weder bei der polizeilichen Kontrolle noch in der\n\nHauptverhandlung vorlegen können, so würde dies – im Vergleich zu Kraftfah-\n\nrern, die sich auf eine deutsche Fahrerlaubnis berufen – eine schwerwiegende\n\nSchlechterbehandlung bedeuten. Eine solche Benachteiligung der Inhaber ei-\n\nner ausländischen Fahrerlaubnis wäre in der Sache nicht gerechtfertigt:\n\n§ 4 IntVO will mit der Gleichstellung von deutschen und ausländischen\n\nFahrerlaubnissen den internationalen Kraftfahrzeugverkehr erleichtern, indem\n\ninsbesondere ausländischen Fahrzeugführern das Führen von Kraftfahrzeugen\n\nim Inland ermöglicht wird. Mit Blick auf die Sicherheit des inländischen Stra-\n\nßenverkehrs, die die Vorschrift mit ihren einschränkenden Voraussetzungen\n\ngewährleisten will, ist aber allein maßgeblich, ob der inländische oder auslän-\n\ndische Kraftfahrer über eine Fahrerlaubnis (und damit im allgemeinen auch\n\nüber die erforderlichen Fahrfähigkeiten und -kenntnisse) verfügt. Der Nachweis\n\ndieser Fahrerlaubnis betrifft dagegen lediglich die ordnungsrechtliche Seite;\n\nVerstöße gegen die Nachweispflicht können durch die – gesetzlich vorgesehe-\n\nne (§§ 10, 14 IntVO) – Verhängung von Bußgeldern angemessen geahndet\n\nwerden. Ihre Qualifizierung als kriminelles Unrecht wäre unverhältnismäßig.\n\n3. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht für geboten erachtete Un-\n\ngleichbehandlung findet weder in § 21 StVG noch in § 4 IntVO eine Rechtferti-\n\ngung. Die für sie angeführten Erwägungen können nicht überzeugen:\n\na) Allerdings könnte die Fassung des § 4 IntVO auf den ersten Blick die\n\nBejahung der Vorlegungsfrage nahelegen. Die Vorschrift macht – wie darge-\n\nstellt - die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund einer aus-\n\nländischen Fahrerlaubnis nicht nur davon abhängig, daß diese für ein Kraft-\n\nfahrzeug der geführten Art gilt (und die Aufenthaltsfrist von 12 Monaten nicht\n\nüberschritten ist), sondern setzt nach ihrem Wortlaut weiter voraus, daß der\n\nFahrzeugführer die Fahrerlaubnis \"nachweist\". Das könnte darauf hindeuten,\n\ndaß der Verordnungsgeber die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs\n\naufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis an den von dem Kraftfahrer durch\n\nVorlage des ausländischen Führerscheins zu erbringenden Nachweis knüpfen\n\nund - in der Konsequenz - § 21 StVG dahin ausfüllen wollte, daß anders als bei\n\nInhabern einer deutschen Fahrerlaubnis allein der fehlende Nachweis der\n\nausländischen Fahrerlaubnis die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrer-\n\nlaubnis begründet.\n\nDieser maßgeblich auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO a.F. ab-\n\nstellenden Auslegung könnte indes nicht gefolgt werden. Ihr steht zunächst\n\nschon entgegen, daß der Sprachgebrauch der Vorschrift ohnehin nicht präzise\n\nwar, wie etwa die Gleichstellung von “Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu-\n\ngen” und “Fahrausweis” zeigt. Die fehlende Tragfähigkeit des Wortlautargu-\n\nments wird sodann auch durch die neue Fassung der Vorschrift, mit der eine\n\ninhaltliche Änderung nicht beabsichtigt war (vgl. Begründung der FeV - VkBl.\n\n1998, 1100), belegt:\n\nIn der Fassung des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von\n\nPersonen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher\n\nVorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I 2214) macht § 4 Abs. 1 Satz 1 Int-\n\nVO die Berechtigung von Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis zum\n\nFühren eines Kraftfahrzeugs im Inland auch schon seinem Wortlaut nach nicht\n\nmehr von dem Nachweis dieser Erlaubnis abhängig. Diese dürfen – nach Maß-\n\ngabe weiterer Voraussetzungen, die für die Vorlegungsfrage ohne Bedeutung\n\nsind – “im Umfang ihrer Berechtigung” (also nicht mehr: “der nachgewiesenen\n\nBerechtigung”) im Inland Kraftfahrzeuge führen. Die Verpflichtung zum Nach-\n\nweis der Fahrerlaubnis ist in § 4 Abs. 2 Satz 1 IntVO n.F. geregelt. Danach ist\n\n“die Fahrerlaubnis durch einen gültigen nationalen oder internationalen Füh-\n\nrerschein (...) nachzuweisen.” Die Vorschrift unterscheidet damit - in Wortlaut\n\nund Aufbau übereinstimmend mit den für die Inhaber einer deutschen Fahrer-\n\nlaubnis geltenden Regelungen in § 2 StVG und § 4 FeV – zwischen der Fahr-\n\nerlaubnis, von der die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs abhängt,\n\nund ihrem Nachweis. Da mit der Neufassung des § 4 IntVO keine inhaltliche\n\nÄnderung beabsichtigt war, erweist sich der Schluß von dem Wortlaut des § 4\n\nIntVO a.F. darauf, daß Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bei Schei-\n\ntern ihres Nachweises – anders als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis –\n\nstrafbar sind, als nicht tragfähig.\n\nb) Daß die sich aus § 4 Abs. 1 IntVO ergebende Berechtigung zum Füh-\n\nren eines Kraftfahrzeugs nicht davon abhängt, daß der Fahrzeugführer seinen\n\nausländischen Führerschein bei der Fahrt mit sich führt, ergibt sich auch aus\n\n§ 10 Nr. 2 IntVO in Verbindung mit § 14 Nr. 3 IntVO a.F. (§ 14 Nr. 4 IntVO\n\nn.F.). Diese Bußgeldvorschriften wären, worauf das Bayerische Oberste Lan-\n\ndesgericht zutreffend hinweist (NZV 1991, 482 m.w.N.), sinnlos, wenn das\n\nNichtmitführen des Führerscheins bereits zur Erfüllung des Straftatbestands\n\ndes § 21 StVG ausreichen würden.\n\nDem kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, daß der ge-\n\nnannte Ordnungswidrigkeitentatbestand schon dann erfüllt ist, wenn der Führer\n\neines Kraftfahrzeugs seinen ausländischen Führerschein bei einer Fahrt nicht\n\nbei sich führt, wohingegen der Straftatbestand des § 21 StVG nach Auffassung\n\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts erst dann eingreift, wenn er seine Fahr-\n\nerlaubnis auch später – und sei es auch erst in der Hauptverhandlung – nicht\n\nnachweist. Eine solche tatbestandsausschließende Berücksichtigung eines\n\nspäteren Nachweises der ausländischen Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht mög-\n\nlich. Geht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht davon aus, daß eine\n\nausländische Fahrerlaubnis deren Inhaber nur dann im Sinne des § 4 IntVO\n\na.F. zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt, wenn er sie nachweist, so\n\nkann es für die Frage seiner Strafbarkeit nach § 21 StVG nur darauf ankom-\n\nmen, ob er der Nachweispflicht bei der in Rede stehenden Fahrt nachgekom-\n\nmen ist. Ob ein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer straf-\n\nrechtlichen Norm erfüllt, muß – schon mit Blick auf die subjektive Tatseite - im\n\nZeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung feststehen. Ziel der\n\nHauptverhandlung und der Beweisaufnahme ist es, gegebenenfalls die Tatsa-\n\nchen festzustellen, die den gesetzlichen Merkmalen der Straftat entsprechen.\n\nIhr Gang und ihr Ergebnis können aber nicht materiell-rechtlich darüber ent-\n\nscheiden, ob ein angeklagtes und in der Beweisaufnahme entsprechend fest-\n\ngestelltes Verhalten des Angeklagten überhaupt tatbestandsmäßig ist.\n\nc) Entgegen der Befürchtung des vorlegenden Gerichts führt die Rechts-\n\nauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die sich der Senat zu\n\neigen macht, auch nicht zu unerträglichen Ergebnissen.\n\nAllerdings ist einzuräumen, daß die Notwendigkeit, dem Kraftfahrzeugfüh-\n\nrer, der sich auf eine ausländische Fahrerlaubnis beruft, diese Einlassung zu\n\nwiderlegen, die Arbeit der Behörden der Verkehrsüberwachung und der Ge-\n\nrichte erschweren wird; in Einzelfällen, insbesondere bei Kraftfahrzeugführern,\n\ndie nicht aus Staaten der Europäischen Union stammen, mögen die erforderli-\n\nchen Ermittlungen einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern; je nach der\n\nOrganisation des Staates, der die Erlaubnis angeblich oder tatsächlich erteilt\n\nhat, und den sein Verwaltungshandeln prägenden Bedingungen könnten sie\n\nauf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen. Das kann eine andere Beantwor-\n\ntung der Vorlegungsfrage aber nicht rechtfertigen:\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob die Folgenbetrachtung nicht eher ge-\n\ngen die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht spricht:\n\nVon den Kraftfahrern, die auf Straßen im Inland unter Berufung auf eine (tat-\n\nsächlich oder angeblich erteilte) ausländische Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug\n\nführen, dürfte - zumal in grenznahen Regionen – eine große, wenn nicht die\n\nweit überwiegende Zahl aus Nachbarstaaten stammen. Werden Angehörige\n\nder Nachbarstaaten bei einer Verkehrskontrolle ohne ihren Führerschein an-\n\ngetroffen, so wird die Überprüfung, ob sie über die behauptete Fahrerlaubnis\n\nverfügen, im allgemeinen aber keinen sonderlichen Aufwand bedeuten. Grün-\n\nde, auch diesen Kraftfahrzeugführern – anders als deutschen Fahrern - zur\n\nVermeidung einer strafrechtlichen Verurteilung den Nachweis ihrer Fahrer-\n\nlaubnis aufzugeben, sind nicht ersichtlich, weshalb die Auffassung des vorle-\n\ngenden Oberlandesgerichts auch mit Blick auf das europäische Recht nicht\n\nunproblematisch erscheint (vgl. auch EuGH NZV 1996, 242). Für eine Differen-\n\nzierung nach dem Herkunftsland des ausländischen Kraftfahrers läßt § 4 IntVO\n\na.F. aber, jedenfalls soweit es die Nachweispflicht anbelangt, keinen Raum.\n\nIm übrigen darf der Aufwand für die Verkehrsüberwachungsbehörden und\n\nGerichte nicht überschätzt werden. Auch erscheint die Sorge, daß sich ein\n\nausländischer Kraftfahrzeugführer schon durch die schlichte Berufung auf eine\n\nangebliche ausländische Fahrerlaubnis der Verurteilung wegen Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis entziehen könnte, nicht begründet. Je nach den Umständen und\n\nden Einzelheiten der Einlassung kann es geboten sein, der Behauptung einer\n\nausländischen Fahrerlaubnis mit erheblicher Vorsicht zu begegnen. Für die\n\nerforderliche Feststellung, daß der Angeklagte die behauptete ausländische\n\nFahrerlaubnis nicht hat, gelten § 261 StPO und die von der Rechtsprechung\n\nzur freien richterlichen Beweiswürdigung sowie deren Grenzen entwickelten\n\nGrundsätze. Danach ist der Strafrichter keineswegs gezwungen, die Behaup-\n\ntung einer ausländischen Fahrerlaubnis schlechthin hinzunehmen. Beschränkt\n\nsich der Angeklagte auf vage oder widersprüchliche Angaben, die eine Über-\n\nprüfung nicht ermöglichen, so ist der Tatrichter auch aufgrund der allgemeinen\n\nAufklärungspflicht nicht gehalten, dem durch Ausdehnung der Beweisaufnahme\n\nin unbestimmte Richtungen nachzugehen. Sind die Angaben des Angeklagten\n\nzu der behaupteten Fahrerlaubnis, insbesondere zur erteilenden Stelle und\n\nzum Zeitpunkt der Erteilung, aber detailliert und präzise, so wird es regelmäßig\n\nauch keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten, die Richtigkeit der Einlas-\n\nsung zu überprüfen.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n2(cid:2)35476(cid:8)8(cid:10)9(cid:11)2(cid:13):(cid:14)3(cid:16);(cid:18)<(cid:19)8(cid:10)3>=(cid:22)6\n\n@BAC8(cid:10)D(cid:30)EF<(cid:19)8(cid:22)8\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStVG § 21\nIntVO § 4\n\nBeruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis,\n\ndie sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die\n\nAufenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeu-\n\n?\n\ngung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländi-\n\nsche Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt\n\nsich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen\n\nErlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - 4 StR 170/00 - I. Amtsgericht Sonneberg\n II. Thüringer Oberlandesgericht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/4-str-170-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":18},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/4-str-170-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:03.759412+00:00"}}