{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_166-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-13","aktenzeichen":"4 StR 166/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 166/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 28. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\ndrei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-\n\ngung und mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und\n\nAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung,\n\nzu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs im\n\nFall II 2 der Urteilsgründe. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts in seinem Verwerfungsantrag vom 17. April 2000 Bezug.\n\n1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil Stephanie H. )\n\nliegt nur eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts vor.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht die sexuellen Handlungen als sexuel-\n\nlen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) und – auch, soweit es das\n\nEindringen mit dem Finger in die Scheide des Tatopfers betrifft (vgl. BGH NStZ\n\n2000, 367 mit Anm. Renzikowski) - als Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis\n\n3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) gewertet. Allerdings hat es, wie sich aus\n\ndem Gesamtzusammenhang - insbesondere auch aus der Liste der angewen-\n\ndeten Vorschriften - ergibt, insoweit übersehen, daß die Verwendung des Mes-\n\nsers bei der Tat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB er-\n\nfüllt. Zudem hat der Angeklagte, wie ihm in der unverändert zur Hauptver-\n\nhandlung zugelassenen Anklage vom 23. Februar 1999 zur Last gelegt worden\n\nist, auch den Straftatbestand der Freiheitsberaubung verwirklicht; eine Be-\n\nschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a StPO ist ausweislich des Proto-\n\nkolls nicht erfolgt.\n\nb) Die vom Angeklagten erzwungenen Sexualakte können aber entge-\n\ngen der Ansicht des Landgerichts nicht als zwei rechtlich selbständige Strafta-\n\nten angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehr-\n\nfache Ausnutzen derselben schutzlosen Lage, jedenfalls dann, wenn der Täter\n\nwie hier von Anfang an vorhatte, das Tatopfer über einen längeren Zeitraum\n\nfestzuhalten und es in dieser Zeit mehrfach zu vergewaltigen, zur Annahme nur\n\neiner Tat führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99).\n\nHier liegt den erzwungenen Sexualakten, jedenfalls soweit es die angewende-\n\nten Tatmittel der Gewalt und der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für\n\nLeib und Leben betrifft, ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99). Sowohl die durch die Frei-\n\nheitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Ge-\n\nwalt 10), und durch die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die - durch das\n\nerneute Verwenden des Messers am nächsten Morgen lediglich bestärkte -\n\nDrohung wirkten während des gesamten Tatgeschehens fort. Dies nutzte der\n\nAngeklagte, der \"von Anfang an vorhatte, Stephanie H. über einen länge-\n\nren Zeitraum festzuhalten und sie in dieser Zeit mehrfach zu vergewaltigen\",\n\nauch am Morgen des 19. November 1999 zur Erzwingung des Geschlechtsver-\n\nkehrs aus.\n\nDer Angeklagte hat danach, soweit es die angewendete Gewalt und die\n\nDrohung betrifft, zur Erzwingung der sexuellen Handlungen dasselbe Nöti-\n\ngungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew. m.N.) und damit, trotz\n\nder mehrfachen Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 176, 177 StGB, nur\n\neine Tat im Rechtssinne vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1999\n\n- 4 StR 504/99 und vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99), die als Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberau-\n\nbung zu werten ist. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hier nicht im\n\nWege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem der Vergewaltigung zurück, weil die\n\nFreiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewalti-\n\ngung Erforderliche hinausging (BGH NStZ 1999, 83 m.N.).\n\n Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\nder Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Vorwurf der tateinheitlich\n\nbegangenen Freiheitsberaubung bereits von der Anklage erfaßt wird und sich\n\nder Angeklagte, der den Anklagevorwurf bestritten hat, im übrigen auch gegen\n\ndie Annahme nur einer Tat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der hier vorgenommenen Schuld-\n\nspruchänderung nicht entgegen.\n\n2. Der Strafausspruch wird durch die (das Konkurrenzverhältnis betref-\n\nfende) Schuldspruchänderung nicht berührt, da sich der Unrechtsgehalt der\n\nTaten und das Ausmaß der in ihnen hervorgetretenen schädlichen Neigungen,\n\nauf die das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe abgestellt hat,\n\nund die hier ebenfalls gegebene Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2\n\nJGG nicht geändert haben.\n\n3. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben\n\nAnlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3\n\nSatz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze bezeichnen müssen.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) vermag die An-\n\ngabe der Vorschriften in der Urteilsbegründung nicht zu ersetzen (Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 17). Auch die Verwendung lediglich\n\nder gesetzlichen Überschriften der angewendeten Vorschriften in den Urteils-\n\ngründen reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sie - wie etwa § 177 StGB -\n\nmehrere Begehungsweisen mit Strafe belegen. Vielmehr ist der jeweilige Para-\n\ngraph des Gesetzes anzuführen und dabei – etwa durch Nennung des Absat-\n\nzes, Satzes und der Nummer - klarzustellen, in welcher Form der Tatbestand\n\nnach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner,\n\nDie Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n Solin-S\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:9)(cid:20)(cid:8)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-13/4-str-166-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-13/4-str-166-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_166-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:06.359428+00:00"}}