{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_162-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"4 StR 162/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 162/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n20. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 4. November 1999 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Ta-\n\nteinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\n\nVerletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Verneinung\n\ndes bedingten Tötungs- und Brandstiftungsvorsatzes. Das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. a) Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte gegen 4.00 Uhr \n\n D. aufgesucht und den Rest der Nacht bei \n\nihm verbracht.\n\nNachdem sie gegen 10.00 Uhr in der nahegelegenen Tankstelle einen Kanister\n\nBenzin gekauft hatte, \n\nfesselte sie \n\n D. mit Stoffstreifen an\n\nsein Bett und schüttete \"etwa drei Liter Benzin über den nackten und unbe-\n\ndeckten Körper des D. , insbesondere im Bereich der unteren zwei Drittel\n\ndes Bettes, sowie auf den Teppichboden vor dem Bett\". Die Angeklagte ent-\n\nzündete – möglicherweise mehrfach – ein Feuerzeug. Sie \"wußte, daß das\n\nEntzünden des Feuerzeugs mit der Gefahr verbunden war, daß das verschüt-\n\ntete Benzin in Brand geriet, daß D. dadurch zu Tode kommen und das\n\nFeuer Bestandteile des Wohnhauses ergreifen konnte.” Das Benzin geriet in\n\nBrand; es entstand ein \"Feuerball, der Temperaturen von mehreren 100 Grad\n\nCelsius mit sich brachte. \" D. verstarb\" nach wenigen Atem-\n\nzügen infolge des Einatmens heißer Gase an einem Hitzeschock.\" Die nur mit\n\neinem Büstenhalter und einem Slip bekleidete Angeklagte erlitt Verbrennungen\n\nvon mehr als 20 % der Hautoberfläche.\n\nb) Die Angeklagte hat bei ihrer Exploration durch den psychiatrischen\n\nSachverständigen unter anderem folgende Angaben gemacht:\n\nNach einem Streit mit ihrem Lebensgefährten, der sie geohrfeigt und\n\nvorübergehend ins Schlafzimmer eingeschlossen habe, habe sie \n\nD. aufgesucht, um bei ihm - wie schon bei früheren Gelegenheiten - \"Trost\n\nund Rat\" zu suchen. Am Vormittag habe \n\n D. sie wiederholt\n\ndazu aufgefordert, ihn an sein Bett zu fesseln. Sie habe dies getan, jedoch sei-\n\nnen Wunsch abgelehnt, ihn mit dem Messer am nackten Rücken zu ritzen.\n\n\"Nach anfänglichem Widerstreben\" sei sie seiner Aufforderung nachgekom-\n\nmen, ihn mit Benzin zu übergießen. D. habe geäußert: \"So\n\ngefällt es mir, der Geruch, die Kälte!\" und sie dann aufgefordert, mit einem\n\nFeuerzeug zu spielen. Sie habe das Feuerzeug \"in die Luft\" über seinen Kör-\n\nper gehalten und es mehrfach gezündet (UA 11). Dabei sei sie sich der Gefahr,\n\neinen Brand zu verursachen \"durchaus bewußt gewesen (...). Sie habe den\n\nD. nicht töten wollen; sie sei vielmehr seinem Ansinnen aus Naivität und\n\nLeichtgläubigkeit nachgekommen. Sie sei froh gewesen, als bei den ersten\n\nZündungen nichts passiert sei, und habe angenommen, daß die Gefahr eines\n\nFeuers immer geringer werde\" (UA 34).\n\nNach Auffassung des Landgerichts war diese Einlassung \"nicht mit der\n\nnotwendigen Sicherheit\" zu widerlegen. Insbesondere habe nicht ausgeschlos-\n\nsen werden können, daß die Angeklagte \"lediglich dem D. zu dessen se-\n\nxueller Befriedigung einen Gefallen tun wollte.\" Daher habe sich nicht feststel-\n\nlen lassen, daß die Angeklagte den Tod oder auch eine körperliche Verletzung\n\ndes D. sowie das Inbrandgeraten des Wohnhauses beabsichtigt oder auch\n\nnur billigend in Kauf genommen habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, daß\n\nsie \"ernsthaft darauf vertraute, daß all dies nicht passierte.\"\n\n2. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es in Anwendung des\n\nZweifelssatzes lediglich (bewußte) Fahrlässigkeit angenommen hat, halten\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat es mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als erwiesen\n\nangesehen, daß die Angeklagte sich während des gesamten Tatgeschehens\n\nder mit dem \"Spielen\" mit dem Feuerzeug verbundenen Gefahr bewußt war,\n\ndaß sich das Benzin entzündete, \n\n D. dadurch zu Tode\n\nkommen konnte und daß Bestandteile des Hauses in Brand geraten konnten.\n\nDie Angeklagte war sich, was das Landgericht allerdings erst bei den Erwä-\n\ngungen zur Strafzumessung ausgeführt hat, auch zum Zeitpunkt der Entzün-\n\ndung des Benzins des mit ihrem Tun verbundenen \"besonders großen Gefah-\n\nrenpotentials\" bewußt (UA 47).\n\nBei dieser Sachlage kam es für die Frage, ob die Angeklagte bedingt\n\nvorsätzlich oder lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob die\n\nAngeklagte die für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung billigend in\n\nKauf genommen hat oder ob sie damit nicht einverstanden war und ernsthaft\n\ndarauf vertraut hat, sie werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH\n\nNStZ 1999, 507, 508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng\n\nbeieinander liegenden Schuldformen muß umfassend in einer Gesamtschau\n\naller objektiven und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. BGHSt 36,\n\n1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das\n\nLandgericht zwar an sich nicht verkannt. Seine Annahme, es könne nicht aus-\n\ngeschlossen werden, daß die Angeklagte ernsthaft darauf vertraut hat, der als\n\nmöglich erkannte tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten, beruht aber auf\n\neiner rechtsfehlerhaften Wertung:\n\nIhr stehen schon die Angaben der Angeklagten zur inneren Tatseite ent-\n\ngegen. Wenn nämlich die Angeklagte \"froh\" war, \"als bei den ersten Zündun-\n\ngen nichts passierte\", folgt daraus im Umkehrschluß, daß sie beim Entzünden\n\ndes Feuerzeuges wegen des ihr bekannten \"besonders großen Gefahrenpo-\n\ntentials\" gerade nicht auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat. Hält der Tä-\n\nter aber den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und setzt er sein\n\nHandeln dennoch fort, liegt es bei äußerst gefährlichem Tun nahe, daß er den\n\nEintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1994, 584; 1999,\n\n507, 508; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 38, 39).\n\nDer Angeklagten mag es, wie das Landgericht meint, im Hinblick insbe-\n\nsondere auf die – wie der Geschehensablauf belegt, allerdings gegenüber der\n\nGefährdung des Tatopfers wesentlich geringere - Eigengefährdung und das\n\nFehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine so schwere Tat (vgl. BGHR\n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 42) unerwünscht gewesen sein, daß\n\nes zur Entzündung des Benzins und den damit verbundenen Folgen kam. Dies\n\nhindert aber die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ebenso wenig\n\n(vgl. BGH NStZ 1994, 584; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39,\n\n42) wie die nach Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf deren Vorge-\n\nhensweise \"als nachvollziehbar und nicht völlig lebensfremd\" erscheinende\n\n\"Hoffnung\" der Angeklagten, \"es werde nichts passieren\". Diese Erwägung des\n\nLandgerichts läßt vielmehr trotz des Hinweises auf die nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes an die Annahme des bedingten Vorsatzes zu\n\nstellenden Anforderungen (BGHSt 36, 1, 11 und 13) besorgen, daß es an das\n\nWillenselement zu hohe Anforderungen gestellt hat. Handelt der Täter in\n\nKenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns und ist er sich – wie hier –\n\ndes damit verbundenen \"besonders großen Gefahrenpotentials\" bewußt, liegt\n\nes nahe, daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überläßt. Dann genügt\n\naber die \"Hoffnung, es werde nichts passieren,\" nicht, eine Billigung des für\n\nmöglich gehaltenen Erfolges zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508).\n\n3. Die Frage, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungs- und Brandstif-\n\ntungsvorsatz gehandelt hat, bedarf daher der erneuten Prüfung. Der neue\n\nTatrichter wird aber zunächst wiederum zu prüfen haben, ob die Angeklagte\n\nden gefesselten und schlafenden D. mit Benzin übergossen und dieses ent-\n\nzündet hat, um ihn zu töten (direkter Vorsatz). Dabei wird er sich mit der schon\n\nin sich wenig plausiblen Einlassung der Angeklagten sowie mit deren Sponta-\n\nnäußerung unmittelbar nach der Tat: \"Nebenan schläft noch einer!\" näher aus-\n\neinandersetzen müssen; er wird hierbei auch zu bedenken haben, daß nach\n\nden Angaben des Sachverständigen ein Tiefschlaf des Tatopfers nach Ein-\n\nnahme des Schlafmittels zwar unwahrscheinlich, mithin aber doch möglich war.\n\nIn diesem Zusammenhang kann ferner von Bedeutung sein, daß die Ange-\n\nklagte nach den Feststellungen das Benzin zunächst nicht in die Wohnung\n\nbrachte und daß zwischen Beschaffen und Verwenden des Benzins etwa zwei\n\nStunden lagen, was ebenfalls gegen ein Handeln auf Verlangen des Tatopfers\n\nsprechen könnte. Wenn es dem Tatopfer – wie das Landgericht unterstellt –\n\nbei den von der Angeklagten verlangten Handlungen um seine sexuelle Befrie-\n\ndigung ging, erscheint es im Übrigen lebensfremd anzunehmen, daß es zuvor\n\nselbst ein Schlafmittel eingenommen hat.\n\n4. Die gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch\n\ninsoweit gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere steht die nach den bisherigen\n\nFeststellungen angenommene Einwilligung des Tatopfers in das sein Leben\n\ngefährdende Tun der Angeklagten der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\n\nnicht entgegen, da sie, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das\n\nHandlungsunrecht nicht zu beseitigen vermag (vgl. BGHSt 4, 88, 93; 7, 112,\n\n115; BGH VRS 17, 277, 279; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n\nVorbem. §§ 32 ff. Rdn. 104).\n\n5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:26)(cid:2)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:6)(cid:29)(cid:8)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:11)(cid:26)(cid:13) (cid:14)(cid:27)(cid:16)!(cid:18)\"(cid:19)(cid:30)(cid:10)(cid:27)(cid:21)#(cid:22)(cid:29)(cid:24)$\n\n%’&((cid:30)(cid:21))(cid:19)*+\"(cid:19)(cid:30)(cid:22)(cid:30)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/4-str-162-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/4-str-162-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:31.973368+00:00"}}