{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_157-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"4 StR 157/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 157/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\n\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die\n\nVerfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen beteiligte sich der \"schwer alkoholisierte\"\n\nAngeklagte am Abend des 2. November 1998 in der Wohnung des Mitange-\n\nklagten W. an einer gegen den später getöteten Andreas T. gerich-\n\nteten tätlichen Auseinandersetzung. Gemeinsam mit anderen schlug er mit\n\nFäusten auf T. ein. Als danach weiter gestritten wurde, beteiligte sich der\n\nAngeklagte daran nicht, sondern schlief ein; er konnte nur noch \"Teile des Ge-\n\nschehens passiv mitverfolgen, war jedoch körperlich nicht mehr in der Lage,\n\neinzugreifen\" (UA 23). In dieser Zeit wurde T. “über Stunden hinweg” (UA\n\n38) gequält und mißhandelt. Der Angeklagte, \"der die Geschehnisse nicht bil-\n\nligte, war aufgrund seines desolaten körperlichen Zustands nicht in der Lage,\n\neinzugreifen oder aber sich zu entfernen und Hilfe zu holen\" (UA 26). Gegen\n\n24.00 Uhr \"bemerkten einige der Anwesenden, daß T. keine Lebenszei-\n\nchen mehr zeigte\". W. sagte daraufhin, \"daß T. aus der Wohnung\n\nentfernt werden müsse\". Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte erwacht und\n\n\"konnte wieder aktiv am Geschehen teilnehmen\". Als T. aus der Wohnung\n\ngeschleift und in der Nähe von Garagen \"abgelegt\" wurde, stand der Ange-\n\nklagte \"beobachtend\" dabei. Er ging davon aus, \"daß der Geschädigte noch\n\nnicht verstorben war\" (UA 28). Nachdem er an einer Tankstelle Bier gekauft\n\nund dieses zusammen mit Teilnehmern des Geschehens getrunken hatte, ging\n\ner nach Hause. Andreas T. verstarb noch in derselben Nacht an den ihm\n\nvon den übrigen Beteiligten (UA 38/39, 40) zugefügten Verletzungen.\n\n2. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen der \"Schläge ge-\n\nmeinsam mit anderen\" der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen.\n\nAufgrund \"seines Zustandes\" sei ihm zwar das weitere Tatgeschehen nicht\n\nmehr zuzurechnen; er habe sich jedoch des Totschlags durch Unterlassen\n\nschuldig gemacht, weil er \"am Beginn der Handlungen aktiv mitgewirkt\" habe,\n\ner, als der Geschädigte aus der Wohnung verbracht worden sei, zutreffend da-\n\nvon ausgegangen sei, daß T. noch lebte, ihm bewußt gewesen sei, daß\n\nLebensgefahr bestanden habe und er es gleichwohl unterlassen habe, Hilfe\n\nherbeizuholen. Damit habe er akzeptiert, \"daß diese als möglich vorgestellte\n\nFolge [nämlich der Tod des Andreas T. ] auch (eintrete). Hätte er Hilfe ge-\n\nholt, (so) hätten nach Aussagen des Sachverständigen We. durchaus\n\nÜberlebenschancen bestanden\" (UA 41).\n\n3. Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\na) Zum einen begegnet die vom Landgericht \"aus Ingerenz\" hergeleitete\n\nGarantenstellung des Angeklagten Bedenken; denn pflichtwidriges Vorverhal-\n\nten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des\n\nEintritts des konkreten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. BGH\n\nNStZ 1998, 83, 84; NJW 1999, 69, 71 f. m.w.N.). War dem Angeklagten - wo-\n\nvon das Landgericht ausgeht (UA 40) - der Erfolg der Exzesshandlungen ande-\n\nrer nicht zuzurechnen, so kann aus diesen nicht seine Garantenstellung für die\n\nNichtabwendung des späteren Todeseintritts abgeleitet werden (s. BGH\n\na.a.O.).\n\nAllerdings hat das Landgericht nicht - wie es erforderlich gewesen wäre -\n\ngeprüft und erörtert, ob die Schläge des Angeklagten oder sein sonstiges der\n\nTötung vorausgegangenes Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer da-\n\ndurch bewirkten, daß die anderen in ihrem zum Tod führenden Vorgehen be-\n\nstärkt wurden, und hierdurch eine Garantenstellung des Angeklagten begrün-\n\ndet wurde (vgl. BGH NStZ 1992, 31 f.; StV 1998, 127, 128; Tröndle/Fischer\n\nStGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 11).\n\nb) Die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen kann auch\n\ndeswegen keinen Bestand haben, weil nicht belegt ist, daß durch ein Eingrei-\n\nfen des Angeklagten der Tod des Andreas T. mit an Sicherheit grenzender\n\nWahrscheinlichkeit verhindert worden wäre; denn nur dann könnte das Unter-\n\nlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43,\n\n381, 397; BGH bei Dallinger MDR 1971, 361; NStZ 1992, 31; BGHR StGB § 13\n\nAbs. 1 Brandstiftung 1). Allein, daß - im Urteil nicht näher begründete - \"Über-\n\nlebenschancen\" für das Tatopfer bestanden hätten, reicht hierfür nicht aus (vgl.\n\nTröndle/Fischer a.a.O. § 13 Rdn. 14).\n\n4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. We-\n\ngen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem festgestellten akti-\n\nven Tun (gefährliche Körperverletzung) und der vorgeworfenen Unterlassung-\n\nstat hebt der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, insgesamt\n\nauf, um dem nunmehr erkennenden Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine\n\nEntscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen. Bei der\n\nneuen Rechtsfolgenentscheidung wird zu prüfen sein, ob bei dem Angeklagten,\n\nder in dem angefochtenen Urteil als \"pathologischer Alkoholiker\" (UA 21) be-\n\nzeichnet wird, die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB\n\nvorliegen.\n\n5. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\n\nrichtet, verweist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nMaatz\n\nKuckein\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nErnemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/4-str-157-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/4-str-157-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_157-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:31.306212+00:00"}}