{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_146-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"4 StR 146/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 146/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 27. August 1999\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\n\nFall II 5 der Urteilsgründe der Bedrohung schuldig ist,\n\nb)\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen versuchter gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen\n\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit das\n\nLandgericht ihn in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils der Vergewal-\n\ntigung und im Fall II 5 der Bedrohung für schuldig befunden hat. Dagegen be-\n\nanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Landgericht den Angeklagten im\n\nFall II 5 darüber hinaus auch wegen - tateinheitlich begangener - versuchter\n\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen zog der Angeklagte im\n\nRahmen eines Streites um das Besuchsrecht bei der gemeinsamen Tochter ein\n\nBajonett aus der Scheide, \"drückte die Spitze der ca. 20 cm langen Klinge fest\n\ngegen den Bauch der Zeugin Sandra Sch. und äußerte dabei, daß ... er\n\ndie Zeugin ... umbringen werde\" (UA 12/13); diese Handlung wiederholte er\n\nzweimal. Sandra Sch. spürte deutlich die Spitze der Bajonettklinge, ver-\n\nletzt wurde sie jedoch nicht. Nachdem ihr eine Freundin zur Hilfe gekommen\n\nwar und den Angeklagten mit einem Messer verletzt hatte, gelang es ihr\n\nschließlich, diesen zu beruhigen.\n\nAus diesem objektiven Geschehen allein kann nicht auf einen bedingten\n\nKörperverletzungsvorsatz des Angeklagten, den dieser in Abrede gestellt hat\n\n(UA 17), geschlossen werden (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, beding-\n\nter 3). Die Tatsache, daß es trotz mehrmaligen Ansetzens der äußerst spitzen\n\nBajonettklinge an den Körper Sandra Sch. s zu keiner Verletzung kam,\n\nspricht vielmehr eher dafür, daß der Angeklagte seine frühere Freundin nur\n\nbedrohen, nicht aber verletzen wollte. Der Senat schließt aus, daß in einer\n\nneuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen\n\nwerden können; er ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.\n\n2. a) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den Fall II 5\n\nverhängten Einzelstrafe.\n\nb) Die für die vier Vergewaltigungstaten ausgesprochenen Einzelstrafen\n\nhaben ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat diese Strafen jeweils\n\ndem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2\n\nStGB entnommen. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Ausnahme\n\nvon der Regelwirkung dieser Vorschrift abgelehnt hat (UA 24/25), hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar gesehen, daß für die\n\nPrüfung der Frage, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders\n\nschwerer Fall verneint werden kann, eine Gesamtwürdigung aller für die Wer-\n\ntung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen\n\nist. Es hat dann aber im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung einen wesentli-\n\nchen strafmildernden Gesichtspunkt nicht erwähnt, nämlich die mehrjährige\n\nintime Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Daher ist\n\nzu besorgen, daß der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand (vgl. BGH NStZ\n\n1982, 26; StV 1997, 634; 1998, 76), der im übrigen auch im Rahmen der kon-\n\nkreten Strafzumessung für die Einzelstrafen unerwähnt geblieben ist, bei der\n\nStrafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei feh-\n\nlerfreier Gesamtwürdigung besonders schwere Fälle bereits ohne Heranzie-\n\nhung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB verneint und sich\n\ndies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte, zumal in den Fällen II 1 und 2 der Ur-\n\nteilsgründe die Gewaltanwendung den unteren Bereich nicht überstieg.\n\n3. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf; die rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Anordnungen der Unterbringung nach § 64 StGB und der Einzie-\n\nhung bleiben bestehen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\nbei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung die straferschwerende Erwägung,\n\n\"daß der Angeklagte seine eigenen Interessen massiv über die Belange der\n\nZeugin gestellt\" hat (UA 25), mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des\n\n§ 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewalti-\n\ngung 1, Sexualdelikte 4; BGH, Beschluß vom 30. Mai 2000 - 4 StR 80/00).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/4-str-146-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/4-str-146-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:13:28.489250+00:00"}}