{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_135-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"4 StR 135/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 135/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 27. September 1999 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in\n\nTateinheit mit Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der Nö-\n\ntigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und\n\nder unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\n\neine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Mordes, Vergewaltigung\n\nin 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen\n\nAusübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-\n\nkurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis\"\n\nunter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner\n\nSchuld festgestellt; es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg;\n\nim übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tatge-\n\nschehen zum Nachteil von Stefanie K. ) stünde die Vergewaltigung im Ver-\n\nhältnis der Tatmehrheit zu dem danach begangenen Mord, hält rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen brachte der Angeklagte am Abend des\n\n7. August 1998 die damals 16jährige Stefanie K. in seinen Firmenräumen in\n\nseine Gewalt, führte mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis\n\nzum Samenerguß durch, fesselte sie mit Klebeband an einen Fernsehsessel\n\nund tötete sie schließlich in den Mittagsstunden des nächsten Tages zur Ver-\n\ndeckung der vorangegangenen Vergewaltigung.\n\nAusgehend von diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte damit\n\nzugleich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) schuldig\n\ngemacht; denn wenn der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich\n\ntötet, so ist dies eine \"während der Tat begangene Handlung\" im Sinne des\n\n§ 239 Abs. 4 StGB (so - bei innerem Zusammenhang zwischen der Freiheitsbe-\n\nraubung und der Tötungshandlung - bereits zu § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.\n\nBGHSt 28, 18 f.; BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1; vgl. auch Tröndle/\n\nFischer StGB 49. Aufl. § 239 Rdn. 13 m.w.N.). Dieses Delikt trifft mit dem Mord\n\nund der Vergewaltigung tateinheitlich zusammen. Mit seiner Strafandrohung\n\nvon drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt es schwerer als die Verge-\n\nwaltigung und verklammert daher den Mord mit dem Sexualdelikt zur Tateinheit\n\n(BGHSt 31, 29; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 6 und 7). Daran\n\nändert sich auch nichts dadurch, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit,\n\ndaß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, in dem ange-\n\nfochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982,\n\n102; NStZ 1984, 262).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Ver-\n\ngewaltigung im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von acht\n\nJahren Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung werden hierdurch nicht berührt.\n\n3. Bei dem im Hinblick auf die Gesamtverurteilung geringen Erfolg der\n\nRevision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten\n\nund Auslagen seines Rechtsmittels sowie den den Nebenklägern im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1\n\nund 4 StPO).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/4-str-135-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/4-str-135-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:13:29.390501+00:00"}}