{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_131-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"4 StR 131/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 131/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 gemäß §§ 154 a\n\nAbs. 2 , 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kleve vom 24. November 1999\n\n1. im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfol-\n\ngung auf diese Gesetzesverletzungen dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte E. des unerlaubten Erwerbs von\n\nBetäubungsmitteln, des Diebstahls, des Diebstahls mit\n\nWaffen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der\n\nfahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Ge-\n\nfährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperver-\n\nletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des uner-\n\nlaubten Entfernens vom Unfallort und des Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis schuldig ist;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es den Angeklagten E. betrifft, in den Aussprü-\n\nchen über die das Tatgeschehen vom 5. Dezember\n\n1998 betreffenden Einzelstrafen und über die Ge-\n\nsamtstrafe,\n\nb) soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, in den Aus-\n\nsprüchen über die den Diebstahl am 5. Dezember\n\n1998 betreffende Einzelstrafe und über die Gesamts-\n\ntrafe.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Sch. wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. \"wegen unerlaubten Erwerbs\n\nvon Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, wegen\n\nDiebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung,\n\nfahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\n\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt und \"für immer\" angeordnet, daß dem Angeklagten keine\n\nFahrerlaubnis erteilt werden darf. Den Angeklagten Sch. hat es \"wegen uner-\n\nlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls in zwei beson-\n\nders schweren Fällen\" unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer frü-\n\nheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten E.:\n\nDer Angeklagte E. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Er erstrebt eine Änderung des das Tatgeschehen vom 5. Dezember\n\n1998 betreffenden Schuldspruchs \"wegen Diebstahls im besonders schweren\n\nFall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahr-\n\nlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis”\n\nund die Aufhebung der wegen der vorgenannten Tat, unerlaubten Entfernens\n\nvom Unfallort und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam beschränkte Rechts-\n\nmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme von Tateinheit zwi-\n\nschen dem Diebstahl und den vom Angeklagten E. bei der anschließenden\n\nFahrt mit dem entwendeten Fahrzeug verwirklichten Straftatbeständen.\n\na) Nach den Feststellungen drangen die Angeklagten, die sich ein Fahr-\n\nzeug für die Fahrt zu ihrem etwa sechs Kilometer entfernten Hotel verschaffen\n\nund es später \"irgendwo\" stehenlassen wollten, durch die mit Fußtritten zer-\n\nstörte Eingangstür in das Werkstattgebäude eines Autohauses ein. Dort fand\n\nder Angeklagte E. in einer Schreibtischschublade \"eine russische Kriegswaffe\n\nder Marke Tokarev, Modell 1930, Kaliber 762 <wohl 7,62> mm nebst Magazin\n\nund Patronen sowie eine Luftpistole. Er nahm die Waffen an sich und übergab\n\ndem Angeklagten Sch. die Luftpistole.” Der Angeklagte E. stieg dann in einen\n\nim Werkstattraum abgestellten PKW Jaguar ein, in dem der Zündschlüssel\n\nsteckte. Der Angeklagte Sch. öffnete das Garagentor und stieg ebenfalls in\n\nden PKW ein. Der Angeklagte E. fuhr mit hoher Geschwindigkeit aus der\n\nWerkstatt heraus und auf der Bundesstraße 9 in Richtung Weeze. Infolge\n\nStraßenglätte stellte sich das Fahrzeug kurz vor der Autobahnauffahrt quer zur\n\nFahrbahn. Obwohl er erkannt hatte, daß die Straße aufgrund überfrierender\n\nNässe spiegelglatt war, setzte der Angeklagte E. die Fahrt fort. Er fuhr mit einer\n\nGeschwindigkeit von etwa 120 km/h an einen vor ihm fahrenden, mit neun Per-\n\nsonen besetzten Taxibus heran, den er überholen wollte. Als er erkannte, daß\n\nwegen Gegenverkehrs ein Überholen nicht möglich war, war er so nahe an den\n\nTaxibus herangefahren, ”daß durch ein Bremsen ein Auffahren nicht mehr ver-\n\nhindert werden konnte.” Es kam zu einem Unfall, bei dem zwei der Insassen\n\ndes Busses getötet und die übrigen Fahrgäste - zum Teil lebensgefährlich -\n\nverletzt wurden.\n\nb) Der Angeklagte E. hat sich danach, was das Landgericht übersehen\n\nhat, des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) und nicht lediglich\n\neines ”Diebstahls im besonders schweren Fall” schuldig gemacht, da er die\n\nzuvor entwendete Schußwaffe nebst Munition bei der Wegnahme des Autos\n\ngriffbereit bei sich hatte (vgl. BGH NStZ 1985, 547; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2\n\nMitsichführen 2 m.w.N.). Dieser Diebstahl war aber bereits beendet, als der\n\nAngeklagte den Verkehrsunfall verursachte.\n\nEin Diebstahl ist dann abgeschlossen und damit beendet, wenn der Tä-\n\nter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesi-\n\nchert hat (BGHSt 4, 132, 133; 20, 194, 196). Wann eine ausreichende Siche-\n\nrung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl.\n\nBGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3). Das wird zwar in der\n\nRegel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der\n\nBeute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z.B. auf dem Tat-\n\ngrundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, befin-\n\ndet (BGHR StGB § 252 frische Tat 2), oder solange der Täter aus anderen\n\nGründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu\n\nverlieren (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 3). Hier war aber in dem Zeit-\n\npunkt, als es zu dem Unfall kam, die neue Sachherrschaft bereits gefestigt, da\n\nsich die Angeklagten mit dem entwendeten Fahrzeug vom Tatort weg in den\n\nVerkehr begeben hatten. Auch wenn sie \"nur wenige Kilometer\" (UA 34) mit\n\ndem Jaguar gefahren waren, als es zu dem Unfall kam, waren alle direkten\n\nEingriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers zu diesem Zeitpunkt been-\n\ndet. Die Angeklagten waren aus dem unmittelbaren Herrschaftsbereich des\n\nEigentümers entkommen. Damit war die Beute gesichert (vgl. BGHR aaO). Daß\n\ndie Angeklagten bei dem Eindringen in das Werkstattgebäude beobachtet wor-\n\nden waren und sie davon ausgingen, daß die Polizei benachrichtigt worden\n\nwar, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts und des General-\n\nbundesanwalts schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die Angeklagten\n\ngleichwohl ungehindert das Werkstattgelände verlassen und - ohne verfolgt zu\n\nwerden - die Bundesstraße in Richtung Weeze befahren konnten (vgl. BGHR\n\nStGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 7).\n\nDie durch das Auffahren auf den Taxibus tateinheitlich verwirklichten\n\nStraftatbestände der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, fahr-\n\nlässigen Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nstehen daher in Tatmehrheit zu dem - ebenfalls in Tateinheit mit Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis begangenen - Diebstahl mit Waffen.\n\nDas jeweils tateinheitlich begangene Vergehen des Fahrens ohne Fahr-\n\nerlaubnis vermag als minder schweres Delikt das Verbrechen des Diebstahls\n\nmit Waffen und die nach Beendigung des Diebstahls begangenen Straftaten\n\nnicht zu verklammern. Dies gilt auch für das in der Mitnahme der - nach den\n\nbisherigen Feststellungen waffenrechtlich nicht sicher einzuordnenden -\n\nKriegswaffe bei der Fahrt liegende \"Führen\" dieser Schußwaffe. Das Führen\n\nder Schußwaffe ist nicht dieselbe Handlung (§ 52 StGB) wie das den späteren\n\nUnfall verursachende Führen des Kraftfahrzeuges (vgl. BGH VRS 49, 177, 178;\n\nBGH, Urt. vom 23. Februar 1999 - 1 StR 640/98).\n\nDer Senat nimmt daher die sich aus alledem ergebende Änderung des\n\nSchuldspruchs selbst vor. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Ange-\n\nklagte, auch soweit es die Annahme eines Diebstahls mit Waffen betrifft, nicht\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nSoweit hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Gewalt und des Füh-\n\nrens der entwendeten Waffen Straftatbestände des Waffengesetzes erfüllt\n\nsind, wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ge-\n\nmäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen\n\nbeschränkt.\n\nb) Die gegen den Angeklagten E. wegen des Tatgeschehens am 5. De-\n\nzember 1998 verhängten drei Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtstrafe ha-\n\nben keinen Bestand. Die den Strafrahmen des § 243 StGB entnommene Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren ist schon wegen der Schuldspruchänderung\n\naufzuheben, da insoweit zwei Einzelfreiheitsstrafen festzusetzen sind. Die Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (zwei Jah-\n\nre) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (ein Jahr) können nicht bestehen-\n\nbleiben, weil das Landgericht hinsichtlich der vom Angeklagten am 5. Dezem-\n\nber 1998 begangenen Taten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht\n\nrechtsfehlerfrei verneint hat:\n\nNach den Feststellungen hatten die Angeklagten vor der Entwendung\n\ndes PKW - etwa in gleichen Mengen - alkoholische Getränke, die am Vortage\n\nerworbenen 2 g Kokain sowie eine \"Straße\" Kokain zu sich genommen, zu der\n\nsie in einer Diskothek eingeladen worden waren. Das sachverständig beratene\n\nLandgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des\n\nAngeklagten E. infolge des Alkohol- und Kokainkonsums auch für den Fall\n\nausgeschlossen, daß zu seinen Gunsten von einer Blutalkoholkonzentration\n\nvon 2,6 ‰ zu den Tatzeiten auszugehen wäre. Dabei hat es - was bei einem\n\nnur rechnerisch ermittelten Blutalkoholwert an sich nicht zu beanstanden ist\n\n(vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36) - der Blutalkoholkonzen-\n\ntration nur geringe Beweisbedeutung beigemessen und entscheidend auf die\n\npsychodiagnostischen Kriterien (zu deren Bedeutung für die alkoholische Into-\n\nxikation vgl. BGHSt 43, 66, 68 f.) abgestellt, nämlich das Leistungsverhalten\n\ndes Angeklagten bei der Begehung der Straftaten und sein \"detailgenaues Er-\n\ninnerungsvermögen\" (UA 31 bis 33).\n\nZwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß in die für die Beurteilung\n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten vorzunehmende Gesamtbetrachtung ne-\n\nben dessen Leistungsverhalten und seiner nicht ausschließbaren Blutalkohol-\n\nkonzentration auch eine mögliche Kombinationswirkung des Alkohols und des\n\nKokains einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Juni 1991 - 2 StR\n\n179/91 - und vom 15. März 2000 - 1 StR 35/00; Körner BtMG 4. Aufl. § 29\n\nRdn. 824 m.w.N.). Es hat aber eine solche Kombinationswirkung in Überein-\n\nstimmung mit dem hierzu gehörten Sachverständigen verneint. Dieser habe\n\n\"überzeugend ausgeführt, daß die Wirkungen des Kokains und des Alkohols\n\nsich quasi aufheben, weil Kokain eine euphorische Wirkung, Alkohol jedoch\n\neine stark beruhigende Wirkung zeige\" (UA 32). Damit ist jedoch die Annahme\n\ndes Landgerichts, eine alkohol- und kokainbedingte erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei auszuschließen, nicht ausrei-\n\nchend belegt.\n\nFür die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ist nicht entscheidend, ob\n\nund in welchem Umfang die motorischen Fähigkeiten des Angeklagten beein-\n\nträchtigt waren und ob sich insoweit die Wirkungen des Alkohols und des Ko-\n\nkains \"quasi\" aufgehoben haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Hemmungs-\n\nvermögen des Angeklagten rauschbedingt erheblich vermindert war. Kokain ist\n\nein berauschendes Mittel (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 64\n\nRdn. 3 a; Anlage zu § 24 a StVG), dessen Genuß - ebenso wie der von Alko-\n\nhol - zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung füh-\n\nren kann (vgl. Cramer in Schönke/ Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 7;\n\nFischer aaO; Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 51). Demgemäß geht die Recht-\n\nsprechung davon aus, daß bei dem kombiniertem Genuß von Alkohol und Ko-\n\nkain der Kokaingenuß das Hemmungsvermögen zusätzlich mindern kann (vgl.\n\nBGH aaO; BGH NStZ-RR 1996, 289, 290 a. E.). Deshalb hätte konkret festge-\n\nstellt werden müssen, in welchem Umfang der Kokaingenuß der Alkoholver-\n\nträglichkeit des Angeklagten beeinflußt haben kann (vgl. BGH, Beschl. vom\n\n15. März 2000 - 1 StR 35/00).\n\nNaturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die der Annahme einer\n\nsolchen Kombinationswirkung der enthemmenden Wirkung von Alkohol und\n\nKokain entgegenstehen, liegen nicht vor. Vielmehr können nach den bisherigen\n\nwissenschaftlichen Erkenntnissen die Wechselwirkungen bei einer Mischintoxi-\n\nkation infolge Alkohol- und Kokaingenusses unterschiedlich ausfallen. Der\n\nkombinierte Genuß dieser berauschenden Mittel kann nämlich dazu führen,\n\ndaß die alkoholbedingte Dämpfung des Antriebsniveaus vermindert wird, wäh-\n\nrend zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird (vgl. Foerster in\n\nVenzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. S. 167 f.). Die vom\n\nLandgericht ohne nähere Erörterung übernommenen Ausführungen des Sach-\n\nverständigen \"zur Wechselwirkung Kokain und Alkohol\" reichen daher zur\n\nDarlegung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten E. nicht aus.\n\nZur Ermittlung der maximalen Blutalkoholkonzentration in Fällen, in de-\n\nnen keine Blutprobe vorliegt, verweist der Senat auf BGH NStZ 2000, 24.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten Sch.:\n\nDer Angeklagte Sch. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\n\nund sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2\n\nStPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen die den unerlaubten\n\nErwerb von Betäubungsmitteln und den am 4. Dezember 1998 begangenen\n\nDiebstahl betreffenden Einzelfreiheitsstrafen richtet. Dagegen haben die den\n\nDiebstahl des PKW betreffende Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie die\n\nGesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat auch bei dem Angeklagten Sch. hinsichtlich des am\n\n5. Dezember 1998 begangenen Diebstahls die Voraussetzungen des § 21\n\nStGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Aus den gleichen Gründen wie bei\n\ndem Angeklagten E. ist nicht ausreichend belegt, daß die Kombinationswirkung\n\ndes genossenen Alkohols und Kokains nicht zu einer erheblichen Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.\n\nMaatz\n\nKuckein\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nErnemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_131-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/4-str-131-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_131-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_131-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/4-str-131-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_131-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:06.489038+00:00"}}