{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_127-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"4 StR 127/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 127/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 18. November 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer frühe-\n\nren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\n Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nsoweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch\n\nzur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die Voraussetzungen des § 63\n\nStGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus-\n\nreichend dargetan sind.\n\n Nach den Feststellungen beging der Angeklagte, der nach seinen\n\nAngaben \"von Kindheit an an Alkohol gewöhnt\" war und bei Abstinenz an Ent-\n\nzugserscheinungen litt, die Tat unter Alkoholeinfluß (Blutalkoholkonzentration:\n\nhöchstens “ etwas über 3 o/oo”). Das sachverständig beratene Landgericht hat\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und angenommen,\n\nbei dem Angeklagten habe \"aufgrund der Alkoholisierung im Zusammenwirken\n\nmit den Auswirkungen der intellektuellen Minderbegabung und des hirnorgani-\n\nschen Psychosyndroms\" eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-\n\nkeit vorgelegen (UA 17). Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das\n\nLandgericht auch insoweit gefolgt ist, neigt der Angeklagte \"besonders unter\n\ndem Einfluß von Alkohol oder auch anderen Drogen zu Impulskontrollstörun-\n\ngen und aggressiven Durchbrüchen\" (UA 17). Um die Unterbringung nach § 63\n\nStGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger an-\n\ndauernden und damit einen \"Zustand\" bildenden Störung im Sinne der §§ 20,\n\n21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339). Ein solcher Zustand\n\nliegt jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. “Die psychischen\n\nBeeinträchtigungen des Angeklagten, nämlich die Schwachbegabung, das hir-\n\nnorganische Psychosyndrom und die ... insbesondere unter Alkoholeinfluß her-\n\nvortretende Persönlichkeitsstörung” (UA 19) haben für sich genommen noch\n\nnicht die Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt; vielmehr ist sie letzt-\n\nlich erst durch die aktuelle Alkoholintoxikation, eine nur vorübergehende Stö-\n\nrung, herbeigeführt worden.\n\n Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB\n\nausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alko-\n\nholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl.\n\nBGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psy-\n\nchischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem\n\nSchweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21\n\nStGB gleichsteht (st. Rspr. vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.). Nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen liegt aber auch ein solcher Ausnahmefall nicht vor:\n\nAus ihnen ergibt sich nicht, daß bei dem Angeklagten eine Alkoholabhän-\n\ngigkeit vorliegt und daß sie auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren\n\neigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht (vgl.\n\nBGHSt 44, 338, 340/341; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 7, jeweils m.w.N.). Das\n\nLandgericht hat es vielmehr offengelassen, ob bei dem Angeklagten eine Alko-\n\nholabhängigkeit und damit ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, und die\n\nVoraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt mit der Erwägung verneint, jedenfalls verspreche eine Therapie nach\n\ndem Gutachten des Sachverständigen wegen der \"psychischen Disposition\"\n\ndes Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg (UA 19/20). Wenn bei dem Ange-\n\nklagten, was nach seinen Angaben zu seinem Alkoholkonsum und im Hinblick\n\nauf die früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Taten allerdings naheliegt,\n\neine Alkoholabhängigkeit vorläge, könnte diese die Unterbringung des Ange-\n\nklagten im psychiatrischen Krankenhaus zwar auch dann rechtfertigen, wenn\n\nder Fortbestand der Alkoholsucht auf einer Persönlichkeitsstörung beruhte, die\n\nsich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, für sich allein aber\n\ndie Schuldfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat\n\n(BGHSt 44, 338, 341 ff.). Daß die psychischen Beeinträchtigungen des Ange-\n\nklagten einen solchen Schweregrad erreichen, daß sie als andere schwere\n\nseelische Abartigkeit zu werten sind (vgl. zu den Vorraussetzungen BGHSt 37,\n\n397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31 und Zustand 24, 26), hat\n\ndas Landgericht aber ebenfalls nicht dargelegt (vgl. ferner BGH NJW 1999,\n\n3423).\n\nDer neue Tatrichter wird, sofern der Angeklagte alkoholsüchtig ist, zu-\n\nnächst die Anordnung der den Angeklagten weniger beschwerenden Maßnah-\n\nme nach § 64 StGB (vgl. BGH StV 1998, 72 m.N.) zu prüfen haben. Diese setzt\n\nzwar die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus\n\n(BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Für die Annahme der Aussichtslosigkeit im\n\nHinblick auf die problematische “psychische Disposition” des Angeklagten be-\n\ndarf es aber der Prüfung und Darlegung, daß auch mit therapeutischen Mitteln\n\neine positive Beeinflussung des Angeklagten nicht zu erreichen wäre (BGHR §\n\n64 StGB Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluß vom 18. Januar 2000 – 4\n\nStR 583/99).\n\nMaatz\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nKuckein\n\nAthing\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/4-str-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/4-str-127-00","retrieved":"2026-07-10 11:12:31.258654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/4-str-127-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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