{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_105-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"4 StR 105/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 105/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 ge-\n\nmäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-\n\nweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nzum Nachteil der N. in G. verurteilt worden\n\nist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 22. Oktober 1999\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt wird,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nwegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\n\nneun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbezie-\n\nhung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nGladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt worden ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten\n\ndes Rechtsmittes, an das Amtsgericht \n\n- Schöffengericht -\n\nOberhausen zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbe-\n\nziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom\n\n20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-\n\nzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision .\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden\n\nist. Damit entfallen die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei\n\nMonaten.\n\nDie Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten auf. Der Senat ändert das Urteil daher entsprechend ab.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der\n\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar\n\n1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nurteilt wurde, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht für\n\ndie Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht\n\nvon Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.).\n\nDas Landgericht Essen hat das insoweit beim Amtsgericht - Schöffenge-\n\nricht - Oberhausen rechtshängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht\n\nübernommen und mit dem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Dieser\n\nVerbindungsbeschluß war jedoch rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür\n\nzuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die ört-\n\nliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Ver-\n\neinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Ent-\n\nscheidung des gemeinschaftlichen Oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbei-\n\ngeführt werden \n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 13\n\nRdn. 4). Gemeinschaftliches Oberes Gericht ist hier, da das Amtsgericht Ober-\n\nhausen und das Landgericht Essen zum Bezirk verschiedener Oberlandesge-\n\nrichte gehören, der Bundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung\n\ndes für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist das Verfahren beim\n\nAmtsgericht Oberhausen rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat\n\ndie Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zurück (vgl. BGH\n\naaO; BGH, Beschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).\n\n RiBGH Maatz und RiBGH\n Athing sind wegen Urlaubs\n verhindert, ihre Unterschrift\n beizufügen.\n\nMeyer-Goßner Meyer-Goßner Kuckein\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_105-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/4-str-105-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_105-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_105-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/4-str-105-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_105-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:10.231036+00:00"}}