{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_655-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"4 StR 655/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 655/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2000 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 1999, auch soweit\n\nes den Mitangeklagten S. betrifft,\n\n1.\n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefaßt,\n\ndaß schuldig sind:\n\na)\n\nder Angeklagte T. \n\nder Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, des\n\nEinschleusens von Ausländern in zwei Fällen,\n\ndes versuchten Einschleusens eines Auslän-\n\nders, der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt\n\neines Ausländers und der Beihilfe zu unrichtigen\n\noder unvollständigen Angaben eines Auslän-\n\nders,\n\nb)\n\nder Angeklagte S. \n\nder Beihilfe zur Vorteilsannahme und der Bei-\n\nhilfe zum versuchten Einschleusen eines Aus-\n\nländers;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nin den Aussprüchen über die gegen den Ange-\n\nklagten T. in den Fällen IV.b) und IV.c) der\n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen,\n\nb)\n\nim Ausspruch über die gegen den Angeklagten\n\nS. im Fall IV.b) der Urteilsgründe festge-\n\nsetzten Einzelstrafe,\n\nc)\n\nin den Gesamtstrafenaussprüchen.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit, Vorteil-\n\nsannahme, ”Verstoßes gegen das Ausländergesetz in vier Fällen” sowie wegen\n\n”Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten S. hat es der \"Bei-\n\nhilfe zur Bestechlichkeit\" (richtig: Beihilfe zur Vorteilsannahme, vgl. UA 84/85)\n\nund der Beihilfe ”zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” für schuldig befun-\n\nden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.\n\nDie Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung\n\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte T. mit seiner\n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Dies führt gemäß § 357\n\nStPO auch zur Teilabänderung des den Mitangeklagten S. betreffenden\n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung der gegen diesen verhängten, von der\n\nSchuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im\n\nübrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat – wie den Urteilsausführungen zur rechtlichen\n\nWürdigung und zur Strafzumessung entnommen werden kann – zu Fall IV.b)\n\nder Urteilsgründe (Fall Y. -Sch. ) den Angeklagten T. des versuchten ge-\n\nwerbsmäßigen Einschleusens eines Ausländers gemäß §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1\n\nund 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (in der zur Tatzeit\n\ngeltenden Fassung) und den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu für schul-\n\ndig befunden. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\nZwar begegnet die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit nach §§ 92 a\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGHR\n\nAuslG § 92 a Hilfe 1 = NStZ 1999, 409). Die Feststellungen belegen jedoch\n\n– wie die Revision zu Recht rügt – nicht das Vorliegen des Qualifikationstatbe-\n\nstandes des § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne\n\ndieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte An-\n\nstiftung oder Hilfeleistung zu den in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Straftaten\n\neine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will\n\n(vgl. BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht-\n\nliche Nebengesetze, AuslG – Stand November 1999 - § 92 a Rdnr. 10). Eine\n\nderartige Wiederholungsabsicht kann den Feststellungen – auch unter Berück-\n\nsichtigung der Gesamtumstände - für den hier maßgeblichen Tatzeitraum nicht\n\nentnommen werden, zumal der Angeklagte T. sowohl in dem zeitlich\n\nvorausgegangenen Fall IV.a) als auch in den zeitlich sich überschneidenden\n\nbzw. nachfolgenden Fällen IV.c) und IV.d) der Urteilsgründe jeweils aus per-\n\nsönlichen Motiven und unentgeltlich handelte.\n\n2. Keinen Bestand kann auch die Verurteilung des Angeklagten T. im\n\nFall IV.c) der Urteilsgründe (Fall K. I) wegen einer Straftat nach § 92 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 AuslG haben. Denn allein der vom Landgericht hervorgehobene\n\nUmstand, daß der Angeklagte in weiteren Fällen ebenfalls tatbestandsmäßig\n\ngehandelt habe, rechtfertigt nicht schon die Annahme einer wiederholten Tat-\n\nbegehung im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche liegt nur vor, wenn bereits\n\nbei einer vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2\n\noder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe ge-\n\nleistet worden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 466). Dies wird jedoch aufgrund der\n\nzum Teil unklaren zeitlichen Abfolge der Taten durch die Feststellungen nicht\n\nhinreichend belegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im\n\neinzelnen ausgeführt hat. Da die Hilfeleistung des Angeklagten hier uneigen-\n\nnützig erfolgte, stellt sich sein Verhalten rechtlich (nur) als Beihilfe zu einer\n\nStraftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar.\n\n3. Der Senat ändert die Schuldsprüche in Richtung auf beide Angeklagten\n\nentsprechend ab und faßt diese insgesamt zur Klarstellung neu (zur rechtlichen\n\nBezeichnung der Tat in der Urteilsformel vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n44. Aufl. § 260 Rdnr. 23). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuld-\n\nspruchänderungen zwingen zur Aufhebung der in den Fällen IV.b) und IV.c)\n\nverhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die übrigen Einzelstrafen\n\nkönnen bestehen bleiben.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/4-str-655-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/4-str-655-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:51.408736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-16/4-str-655-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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