{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_652-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"4 StR 652/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 652/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 3. September 1999, auch\n\nsoweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuld-\n\nspruch wie folgt neu gefaßt:\n\n Die Angeklagten sind jeweils der Körperverletzung, der\n\ngefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Un-\n\nterschlagung, sowie des Diebstahls schuldig.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten M. und K. \"der Körperver-\n\nletzung in jeweils einem Falle, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit versuchter Nötigung und Bedrohung in Tatmehrheit mit Unterschlagung\n\nsowie des Diebstahls\" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M. \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den\n\nMitangeklagten K. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im\n\nFall III 4 der Urteilsgründe und zum Wegfall der insoweit wegen Unterschla-\n\ngung verhängten Einzelfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall III 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ei-\n\nne Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta-\n\nteinheit mit versuchter Nötigung angenommen; die tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen Bedrohung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch\n\nhinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3\n\nKonkurrenzen 2). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die\n\nAnnahme des Landgerichts, die Unterschlagung der Stereoanlage und des\n\n”Diskman”, die die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung mitnahmen, ste-\n\nhe in Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten\n\nNötigung. Da das Landgericht lediglich zu Gunsten der Angeklagten davon\n\nausgegangen ist, daß Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einer\n\nWegnahme der von den Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, mußte\n\nes vielmehr - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten der\n\nAngeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit\n\nausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro\n\nreo 1, 2 und 4).\n\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der\n\nUrteilsgründe führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung\n\ndes Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, da die Änderung des Schuld-\n\nspruchs das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht berührt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der Urteilsgründe ist ent-\n\nsprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken. Daß die\n\nSchuldspruchänderung auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Einheits-\n\njugendstrafe wegen des unverändert gebliebenen Schuldumfangs keine Aus-\n\nwirkungen hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. BGH\n\nbei Kusch NStZ 1997, 379 m.w.N.).\n\nSoweit die Verurteilung der Angeklagten wegen der am 23. November\n\n1998 begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall III 3 der Urteilsgründe)\n\nim Tenor des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist, handelt es sich - wie\n\nTatschilderung, rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu der Bemes-\n\nsung der gegen den Beschwerdeführer insoweit verhängten Einzelfreiheits-\n\nstrafe von acht Monaten belegen - um ein offensichtliches Fassungsversehen,\n\ndas der Senat demgemäß bei der Neufassung des Schuldspruchs berichtigt\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auf. § 354 Rdn. 33).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Athing","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_652-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/4-str-652-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_652-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_652-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/4-str-652-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_652-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:29.933594+00:00"}}