{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_635-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"4 StR 635/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 635/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000\n\ngemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 1999\n\nzu gewähren, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren\n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm \"wegen Versäumung der Revisions-\n\nrechtfertigung gemäß § 345 I StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand\n\nzu gewähren\", ist unzulässig. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Er hat\n\ndie Revision vielmehr innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit\n\nmehreren ausgeführten Verfahrensrügen und der ebenfalls ausgeführten Sach-\n\nrüge begründet. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zur Anbringung der mit Schriftsatz des Verteidigers vom\n\n21. Dezember 1999 ausgeführten weiteren Verfahrensrügen gewährt werden:\n\nDer Angeklagte beruft sich darauf, er habe zu den weiteren Verfahrens-\n\nrügen nicht rechtzeitig vortragen können, weil ihm entgegen seiner zugleich mit\n\nder Revisionseinlegungsschrift verbundenen Bitte, ihm \"eine Ausfertigung der\n\nVerhandlungsprotokolle zur erneuten Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen\",\n\ndurch Versehen des Gerichts erst mit Schreiben vom 17. November 1999, zu-\n\ngegangen am 23. November 1999, entsprochen worden sei. Allerdings kann\n\nnach der Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nach-\n\nholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem\n\nVerteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachge-\n\nschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden kön-\n\nnen (BGH NStZ 1997, 45, 46). Dies führt hier aber schon deshalb nicht zum\n\nErfolg, weil der Angeklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO binnen Wochenfrist\n\nnach Wegfall des Hindernisses, hier mithin spätestens bis zum 30. November\n\n1999, die versäumte Revisionsbegründung hätte nachholen müssen. Anders\n\nals in dem Fall BGH aaO sieht der Senat auch keinen Anlaß, dem Angeklagten\n\ninsoweit Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist\n\nzu gewähren; denn abgesehen davon, daß der Angeklagte bzw. sein Verteidi-\n\nger sich nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Frist zur Nachholung der\n\nversäumten Handlung berufen, fehlt es für die Wiedereinsetzung zur Anbrin-\n\ngung der weiteren Verfahrensrügen auch an der Darlegung, daß der Verteidi-\n\nger sich in angemessener Weise um rechtzeitige Akteneinsicht bemüht hat. Es\n\ngenügt nicht, daß der Verteidiger lediglich mit dem Revisionseinlegungsschrei-\n\nben vom 23. August 1999 um Übersendung der Verhandlungsprotokolle er-\n\nsuchte. Spätestens nachdem ihm das Urteil am 15. Oktober 1999 zugestellt\n\nund damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wurde, ohne daß ihm\n\ndie Verhandlungsprotokolle \"erneut\" zur Einsicht übersandt waren, wäre es mit\n\nBlick auf das drohende Fristversäumnis seine Aufgabe und ihm auch zuzumu-\n\nten gewesen, an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens zu erinnern\n\n(BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n44. Aufl. § 44 Rdn. 7 b).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nweder aufgrund der in der Begründungsschrift vom 12. November 1999 aus-\n\ngeführten Verfahrensbeschwerden noch aufgrund der Sachrüge einen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der\n\nSenat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 10. Dezember 1999 mit der Ergänzung vom 28. Dezember 1999 (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n Ernemann\n\n \n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/4-str-635-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/4-str-635-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:19.231383+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-01/4-str-635-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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