{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"4 StR 623/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 623/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2000 gemäß\n\n§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDer Beschluß \n\ndes \n\nLandgerichts Stralsund \n\nvom\n\n7. September 1999 wird aufgehoben.\n\n2.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 18. Juni 1999 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der An-\n\ngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu\n\nden rechtswidrigen Taten der Angeklagten bestehen.\n\n3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit (§ 20\n\nStGB) freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führer-\n\nschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Neuerteilung ei-\n\nner Fahrerlaubnis festgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Pkw Barkas\n\nB 1000 der Angeklagten angeordnet.\n\n1. Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten durch Beschluß\n\nvom 7. September 1999 als unzulässig verworfen, weil \"die Revisionsanträge\"\n\nnicht rechtzeitig angebracht worden seien. Dabei wurde übersehen, daß die\n\nVerteidigerin der Angeklagten bereits mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 1999,\n\nmit dem rechtzeitig Revision eingelegt worden ist, die Verletzung materiellen\n\nRechts gerügt und damit das Rechtsmittel frist- und formgerecht begründet hat.\n\nDer Verwerfungsbeschluß ist daher auf Antrag der Angeklagten gemäß § 346\n\nAbs. 2 StPO aufzuheben.\n\n2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung;\n\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht ist zu der Überzeugung ge-\n\nlangt, daß die Angeklagte infolge ihres als querulatorischer Wahn aufzufas-\n\nsenden Zustandes bei Begehung der rechtsfehlerfrei festgestellten Taten in\n\ndem Zeitraum vom 18. Juli bis zum 3. September 1997 schuldunfähig gewesen\n\nist. Die Angeklagte, die an einer \"anhaltenden wahnhaften Störung und an ei-\n\nnem Residualzustand einer schizophrenen Psychose mit paranoider Sympto-\n\nmatik\" leide, sei der Annahme, daß Polizei, Justiz und inzwischen auch Ver-\n\nwandte sowie Nachbarn sich gegen sie verschworen hätten mit dem gemein-\n\nsamen Ziel, ihr und ihrem Sohn Schaden zuzufügen. Aufgrund ihres Zustandes\n\nseien von der Angeklagten \"auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten, die\n\nfür die Allgemeinheit gefährlich sind, zu erwarten.\" Diese Gefährlichkeitspro-\n\ngnose ist aber – wie die Revision zu Recht rügt – durch die bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht hinreichend belegt:\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\n\nStGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme.\n\nDeshalb darf sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann an-\n\ngeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur\n\ndie einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens be-\n\nsteht (BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25). Nach den\n\nUrteilsgründen ist schon zweifelhaft, ob das Landgericht, das sich den Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen ”vollinhaltlich angeschlossen hat”, diese Gren-\n\nzen des Anwendungsbereiches der Maßregel bedacht hat. Die Sachverständi-\n\nge ist nämlich bei der Beurteilung des Zustandes der Angeklagten davon aus-\n\ngegangen, daß diese – wie ihr Verhalten bei der Polizeiflucht (Fall II 2 der Ur-\n\nteilsgründe) zeige – dann, \"wenn sie sich in die Enge getrieben fühle, aus ihren\n\nangstbesetzten Vorstellungen heraus auch durchaus aggressiv handeln\" kön-\n\nne. Es sei \"nicht auszuschließen, daß es in solchen Situationen zu ernsthaften\n\nÜbergriffen komme\". Damit ist aber mehr als die bloße Möglichkeit, daß von\n\nder Angeklagten in Zukunft rechtswidrige Taten zu erwarten sind, nicht darge-\n\ntan.\n\nZwar hat die Sachverständige demgegenüber im Rahmen der Beurtei-\n\nlung der Gefährlichkeit der Angeklagten unter anderem ausgeführt, sie sei\n\n\"aufgrund der erhobenen Befunde davon überzeugt\", daß die Angeklagte \"im\n\nFalle einer Zwangsräumung ihres Wohnraumes sich derart in die Enge getrie-\n\nben fühlen würde, daß sie zu allem fähig sei\". Die \"anhaltende Realitätsver-\n\nkennung\" mache es ihr \"ohne entsprechende Behandlung unmöglich, aus dem\n\nWahnsystem auszubrechen. Es seien, da sich ihre private Situation eher ver-\n\nschlechtere als verbessere, künftig durchaus schwerere Straftaten als die bis-\n\nlang begangenen zu erwarten\". Auch damit ist aber die Wahrscheinlichkeit\n\nweiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht in nachprüfbarer Weise dar-\n\ngelegt, da sich dem Urteil nicht entnehmen läßt, Straftaten welcher Art das\n\nLandgericht für künftig wahrscheinlich gehalten hat. Hierzu hätte es eingedenk\n\ndes in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGHR\n\nStGB § 63 Gefährlichkeit 17) angesichts der Anlaßtaten, die das Landgericht\n\nzutreffend als Vergehen nach § 6 PflVersG (Fälle II 1.1 und 1.2), nach § 21\n\nAbs. 1 Nr. 1 StVG (Fälle II 3.7 und 3.8), § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG (Fälle II 3.1 bis\n\n3.6) und - im Fall II 2 (Polizeiflucht) - als tateinheitlich begangene Vergehen\n\nnach §§ 113 Abs. 1 und 2, 240, 267 StGB, § 6 PflVersG und § 370 AO i.V.m.\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzStG gewertet hat, auch deshalb besonders sorgfältiger\n\nDarlegung bedurft, weil diese Taten nach den Feststellungen ihrem Gewicht\n\nnach dem unteren Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind (vgl. BGH\n\nNStZ 1986, 237; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 4 StR 485/99).\n\nDie Frage der Notwendigkeit der Unterbringung der Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Die zu den\n\nrechtswidrigen Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden von\n\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen\n\nbleiben (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 19). Dies schließt ergänzende Fest-\n\nstellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/4-str-623-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/4-str-623-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:33.046324+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-18/4-str-623-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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