{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_619-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"4 StR 619/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 619/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 7. Mai 1999 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen \"gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen, davon in zwei Fällen\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines Verstoßes gegen das\n\nAusländergesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Mo-\n\nnaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkün-\n\ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie\n\nsich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte erklärt, er\n\nnehme das Urteil an; anschließend hat sein (damaliger) Verteidiger auf die\n\nEinlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Beide Erklärungen wurden zwar nicht\n\n- wie es sich im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt (BGH wistra 1994,\n\n29; vgl. Nr. 143 Abs. 1 Satz 2 RiStBV) - gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen\n\nund genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über\n\nden Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt.\n\nGleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der\n\nAngeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat\n\n(vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH bei Tolksdorf DAR 1995, 196; NStZ-RR 1997,\n\n305; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Der Angeklagte\n\nbehauptet jedoch, er habe eine solche Erklärung nicht abgegeben, sein dama-\n\nliger Verteidiger habe den Rechtsmittelverzicht eigenmächtig erklärt. Auf die\n\nFrage, welche Folgen die widerspruchslose Hinnahme einer solchen Äußerung\n\nhat (vgl. Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 20, 22), kommt es hier nicht an;\n\ndenn der Senat ist im Freibeweis zu der Überzeugung gelangt, daß der Ange-\n\nklagte selbst, wie in der Sitzungsniederschrift festgehalten, das Urteil ange-\n\nnommen hat: Die Vorsitzende der Strafkammer hat in ihrem Beschluß vom\n\n10. August 1999, mit dem sie den gegen diesen Vermerk gerichteten Antrag\n\nauf Protokollberichtigung abgelehnt hat, ausgeführt, sie erinnere sich daran,\n\ndaß der Angeklagte die Annahme des Urteils in polnischer Sprache erklärt ha-\n\nbe; auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrer dienstlichen\n\nStellungnahme vom gleichen Tag die Abgabe einer solchen Erklärung bestä-\n\ntigt. Der Senat sieht daher keinen weiter gehenden Aufklärungsbedarf, etwa\n\ndurch Befragung der zugezogenen Dolmetscherin.\n\nEr trägt auch keine Bedenken, daß die Annahme des Urteils hier wie\n\nregelmäßig einen Rechtsmittelverzicht enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 20); von diesem Verständnis geht auch der Ange-\n\nklagte in seinem Revisionsvortrag aus.\n\nDer Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-\n\ngen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.\n\nBGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-\n\nsonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des\n\nRechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß\n\neine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.;\n\nBGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451). Hier bestehen indessen\n\nentgegen der Auffassung der Revision und der örtlichen Staatsanwaltschaft\n\nkeine Zweifel daran, daß sich der Angeklagte der Tragweite und Verbindlich-\n\nkeit seiner Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe bewußt war. Ein\n\nRechtsmittelverzicht kann auch im Anschluß an die Urteilsverkündung wirksam\n\nabgegeben werden (BGHSt 18, 257, 258; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ\n\n1983, 359; NStZ 1996, 297). Unerheblich ist, daß der nicht vorbestrafte Ange-\n\nklagte, ein polnischer Staatsangehöriger, die deutsche Sprache nicht be-\n\nherrscht und dem polnischen Strafprozeßrecht nach der Behauptung der Revi-\n\nsion das Institut des Rechtsmittelverzichts unbekannt sein soll. Die Vorsitzende\n\nder Strafkammer hat den Angeklagten nämlich über das Rechtsmittel der Revi-\n\nsion belehrt; dies wurde von der Dolmetscherin, gegen deren Übertragungstä-\n\ntigkeit der Angeklagte in der mehrtägigen Hauptverhandlung keine Einwände\n\nerhoben hatte (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 221; OLG München\n\nStV 1998, 646), in die polnische Sprache übersetzt. Dem Angeklagten war da-\n\nher bewußt, daß er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet.\n\nDie Bedeutung des Vorgangs wurde zudem dadurch unterstrichen, daß das\n\nGericht zuvor Rechtsmittelverzichtserklärungen von vier früheren Mitange-\n\nklagten sowie deren Verteidigern entgegengenommen hatte.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen\n\nRechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abver-\n\nlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gege-\n\nben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 18, 257,\n\n259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH NJW 1999, 2449, 2452; NStZ 1999, 364; 526),\n\nliegen nicht vor. Es bedarf hier auch keiner Aufklärung, ob die Vorsitzende der\n\nStrafkammer den Angeklagten zu der Erklärung über den Rechtsmittelverzicht\n\nveranlaßt hat (vgl. BGHSt 19,101; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn.\n\n24, 25 m.w.N.); ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Hauptver-\n\nhandlung nämlich nach der Rechtsmittelbelehrung für zehn Minuten unterbro-\n\nchen und zunächst mit der Verkündung von zwei Beschlüssen, die frühere Mit-\n\nangeklagte betrafen, fortgesetzt. Wie die Vorsitzende in ihrem Beschluß vom\n\n10. August 1999 – in Übereinstimmung mit der Protokollführerin – ausgeführt\n\nhat, hat sich der Angeklagte vor Abgabe seiner Erklärung durch Blickkontakt\n\nmit seinem (damaligen) Verteidiger verständigt und, als die Reihe an ihm war,\n\nin polnischer Sprache erklärt, daß er das Urteil annehme. Vor der Verzichtser-\n\nklärung haben der Angeklagte und sein Verteidiger daher die Gelegenheit zur\n\nBeratung genutzt; auch ein Mißverständnis ist auszuschließen, zumal der Ver-\n\nteidiger anschließend selbst auf Rechtsmittel verzichtet hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/4-str-619-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/4-str-619-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:27.724677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-13/4-str-619-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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