{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_616-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"4 StR 616/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 52, 252 StPO Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungs- recht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer \"Vernehmung\" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 616/99\n\nUrteil\n\nvom\n\n10. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 24. August 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung\n\nbedarf nur die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision gel-\n\ntend macht, das Landgericht hätte, da die Verlobte des Angeklagten, S. ,\n\nin der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert hatte, de-\n\nren \"ausführliche Einlassung\" in das Verfahren einführen müssen, die sie in der\n\nKanzlei des Verteidigers des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger und\n\ndessen Ehefrau abgegeben habe (\"Protokoll vom 04.06.1999 in Sachen\n\n B. \").\n\n1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:\n\na) Nach den Feststellungen fand der Angeklagte an dem Plan seiner\n\ndamals 17 Jahre alten Verlobten S. , eine Spielhalle zu überfallen, zwar\n\nGefallen, wollte den Überfall \"aber nicht persönlich ausführen, weil er unter\n\nBewährung stand.\" Am 12. April 1999 gelang es dem Angeklagten und S. ,\n\nderen 15 Jahre alten Halbbruder Sch. und dessen 14 Jahre alten Freund\n\n W. für ihr Vorhaben zu gewinnen. Nachdem sie festgestellt hatten, daß\n\nsich in der ”Spielstation” nur die Kassiererin aufhielt, entfernten sich der Ange-\n\nklagte und S. und gingen zu dem Keller, in dem sie sich mit Sch. \n\nund W. zur Aufteilung der Beute treffen wollten. Sch. und\n\n W. stürmten - wie zuvor abgesprochen - maskiert und mit gezückten\n\nMessern in die Spielhalle und zwangen die Kassiererin, ihnen das vorhandene\n\nBargeld (1.666 DM) zu übergeben.\n\nb) Am 25. Mai 1999 wurde gegen den Angeklagten, S. , Sch. \n\nund W. Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - erhoben.\n\nNach dem Vorbringen der Revision suchte S. , die am 5. und 6. Mai 1999\n\npolizeilich als Beschuldigte vernommen worden war, am 4. Juni 1999 den Ver-\n\nteidiger des Angeklagten auf, der über deren den Angeklagten entlastenden\n\nAngaben eine Niederschrift fertigte. In dem Haftprüfungstermin am 7. Juni\n\n1999, zu dem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden\n\nwar, wurde eine - nicht beglaubigte - Abschrift des \"Protokolls vom 04.06.1999\n\nin Sachen B. \" als Anlage zu dem Terminsprotokoll genommen (Bd. I Bl.\n\n213 ff. d.A.). Der Eingang dieses Schriftstücks lautet:\n\n\"Auf eigene Veranlassung erscheint heute in der o.g. Sache die\nMitbeschuldigte, Frau S. , in meiner Kanzlei. Bei der Unter-\nredung waren zugegen der Unterzeichner, Frau Ass. Br. \nsowie die Mitbeschuldigte S. .\n\nDie Beschuldigte S. wurde eingehend darüber belehrt, daß sie\nals Beschuldigte in einem Strafverfahren keine Aussage machen\nmüsse. Sie wurde auch darauf hingewiesen, daß sie sich, sobald\nsie Aussagen macht, die darauf hinzielen, den Beschuldigten B. \nwahrheitswidrig zu entlasten, der Gefahr einer versuchten Straf-\nvereitelung aussetzt.\n\nDies vorausgeschickt erklärte die Beschuldigte, sie möchte hier\ngegenüber dem Unterzeichner als Verteidiger von Herrn B. die\nfolgenden Angaben machen:\" ...\n\n S. , Sch. und W. wurden vom Jugendschöffengericht\n\naufgrund der Hauptverhandlung am 9. Juli 1999 jeweils zu einer zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt. Das Verfahren gegen den Ange-\n\nklagten wurde abgetrennt und die Sache gemäß § 270 StPO an das Landge-\n\nricht verwiesen.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte\n\ndahin eingelassen, er habe \"von dem Tatplan nur am Rande etwas mitbekom-\n\nmen, habe sich aber dagegen ausgesprochen und sich an der Tat selbst nicht\n\nbeteiligt.\" Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Beteiligung des An-\n\ngeklagten an dem Überfall auf die Bekundungen von \n\n Sch. und\n\n W. gestützt.\n\nc) Die Revision macht geltend, das Verwertungsverbot nach § 252 StGB\n\nerstrecke sich nur auf die Aussagen von S. bei den polizeilichen Verneh-\n\nmungen und in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht, nicht\n\naber auf deren den Angeklagten entlastenden Angaben, die sie am 4. Juni\n\n1999 gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten und damit \"bei einer ande-\n\nren Gelegenheit als bei einer früheren Vernehmung\" gemacht habe. Dem\n\nLandgericht habe sich deshalb \"die Verwendung dieses Beweismittels\" auf-\n\ndrängen müssen.\n\n2. Die (noch zulässig erhobene) Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDas Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, die von dem Verteidi-\n\nger des Angeklagten in dem \"Protokoll\" vom 4. Juni 1999 niedergelegte Aussa-\n\nge von S. in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Beweiserhebung\n\nüber diese Aussage ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil aus dem\n\nRechtsgedanken des § 252 StPO folgt, daß eine Verwertung dieser Angaben\n\nverboten ist.\n\na) Die Vorschrift des § 252 StPO enthält nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern - über ihren\n\nWortlaut hinaus - auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt auch jede ande-\n\nre Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussa-\n\nge aus; insbesondere ist die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet\n\n(BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42, 391, 397; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 12 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n\n§ 252 Rdn. 3, jew. m. N.). Damit sind die Ergebnisse einer früheren Verneh-\n\nmung des nunmehr die Aussage befugt nach § 52 StPO verweigernden Zeugen\n\nunverwertbar, wobei es unerheblich ist, ob er damals als Zeuge oder als Be-\n\nschuldigter vernommen wurde (BGHSt 20, 384; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO § 252 Rdn. 11 m.w.N.); im letzteren Fall dürfte im übrigen nicht einmal der\n\nvernehmende Richter als Zeuge gehört werden (BGHSt 42, 391, 398 m.w.N.).\n\nb) Allerdings betrifft § 252 StPO nur vorangegangene a m t l i c h e\n\nVernehmungen; denn zum Begriff der Vernehmung gehört es, daß der Ver-\n\nnehmende dem Beschuldigten oder Zeugen in amtlicher Funktion gegenüber-\n\ntritt (vgl. BGHSt 40, 211, 213). Die in die Form einer Vernehmung gekleidete\n\nAnhörung durch den Verteidiger fällt nicht hierunter. Zwar ist es dem Verteidi-\n\nger nicht verwehrt, eigene Ermittlungen zu führen, insbesondere Zeugen oder\n\nMitbeschuldigte vor und außerhalb der Hauptverhandlung zu befragen (BGH\n\nAnwBl 1981, 115, 116; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl.\n\nRdn. 166 f.; Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 3, jeweils m.N.). Die\n\nBefugnis, Zeugen oder Beschuldigte ”amtlich” zu vernehmen (vgl. §§ 161 a,\n\n163 a, 168, 168 a bis c StPO), gibt ihm das Gesetz, auch soweit es in ver-\n\nschiedenen Bestimmungen Nachforschungen des Verteidigers zuläßt (vgl. etwa\n\n§§ 246 Abs. 2, 364 b Abs. 1 Nr. 1 StPO), aber gerade nicht.\n\nAuch wenn der Verteidiger bei der Befragung von Zeugen oder Beschul-\n\ndigten keine a m t l i c h e Funktion wahrnimmt, muß ein Verwertungsverbot\n\nentsprechend dem Rechtsgedanken des § 252 StPO für eine vor dem verfah-\n\nrensbeteiligten Verteidiger des Angeklagten gemachte Aussage angenommen\n\nwerden, wenn sie zur Verwendung durch den Verteidiger des Angeklagten in\n\ndem gegen diesen und - wie hier - zu diesem Zeitpunkt auch gegen den Zeu-\n\ngen gerichteten Verfahren bestimmt war. Wenn § 252 StPO es schon unter-\n\nsagt, eine unter den Strafdrohungen der §§ 145 d und 164 StGB vor der Polizei\n\noder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage als Zeuge oder eine sogar vor\n\ndem Richter als Beschuldigter abgegebene Einlassung nach anschließender\n\nberechtigter Zeugnisverweigerung zu verwerten, muß dies erst recht der Ver-\n\nwertung einer Aussage bei einer anwaltlichen \"Beschuldigtenvernehmung\" ent-\n\ngegen stehen (vgl. BGHSt 20, 384, 385 a.E.; 29, 230, 232), zumal der Verteidi-\n\nger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen des Beschuldigten\n\nwahrzunehmen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 1 a. E.), während die Strafverfol-\n\ngungsorgane nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl die belastenden als auch die\n\nentlastenden Umstände zu ermitteln haben.\n\nWäre dies anders, würde es darüber hinaus - wie der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - \"die Möglichkeit\n\neröffnen, daß wesentliche Teile der Verhandlungsführung dem Verantwor-\n\ntungsbereich des Vorsitzenden und des Gerichts entzogen und in die Hände\n\neines\n\nanderen Verfahrensbeteiligten gelegt würden, der es dann seinerseits in der\n\nHand hätte, zunächst eine Zeugenaussage zu 'protokollieren' und den Zeugen\n\ndann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen, von dem dieser dann\n\nin der Hauptverhandlung Gebrauch macht\".\n\nc) Allerdings werden frühere Äußerungen eines Zeugen außerhalb einer\n\nVernehmung von § 252 StPO nicht erfaßt, wie auch Spontanäußerungen trotz\n\neines später ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar bleiben\n\n(BGHSt 36, 384, 387, 389; BayObLG StV 1983, 452; Diemer in KK-StPO\n\n4. Aufl. Rdn. 20 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 8, 9, jeweils zu\n\n§ 252). Hier war die Aussage der Zeugin aber gezielt für das Strafverfahren\n\nherbeigeführt worden; es handelte sich somit gerade nicht um derartige Anga-\n\nben, die \"aus freien Stücken\" erfolgen (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 36, 384, 389;\n\nBGH NStZ 1992, 247) und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungs-\n\nmöglichkeit im Verfahren abgegeben werden.\n\nd) Selbst wenn - was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat - die\n\nZeugin mit der Verwertung ihrer dem Verteidiger gegenüber gemachten Anga-\n\nben trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts einverstanden gewesen\n\nwäre, hätten die Angaben nicht verwertet werden dürfen. Aus der Entscheidung\n\ndes BGH vom 23. September 1999 (4 StR 189/99 = StraFo 2000, 17, zur Ver-\n\nöffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) ergibt sich nichts anderes.\n\nSoweit der Senat nämlich dort die Verwertung von früheren Aussagen eines\n\nZeugen gestattet hat, der im übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht\n\nGebrauch macht, kann sich dies nur auf nach gesetzlicher Vorschrift ord-\n\nnungsgemäß zustandegekommene polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche\n\nVernehmungen oder - wie in dem entschiedenen Fall - auf nach amtlicher An-\n\nordnung durchgeführte Sachverständigenuntersuchungen beziehen. Im übrigen\n\ngelten insoweit die unter b) dargelegten Bedenken hier in gleicher Weise: Die\n\nVernehmung des Zeugen oder früheren Beschuldigten in der Hauptverhand-\n\nlung darf nicht durch die Verwertung einer unter keinerlei formellen Vorschrif-\n\nten stehenden \"Verteidigervernehmung\" ersetzt werden.\n\ne) Der Ausschluß der Verwertbarkeit erstreckt sich auch auf die zu der\n\nAnhörung hinzugezogenen Personen (vgl. auch BGHSt 13, 394, 396; BGH\n\nNStZ 1993, 294, 295). Deshalb war das Landgericht hier auch gehindert, die\n\nEhefrau des Verteidigers als Zeugin zu vernehmen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:8)!(cid:10)\"\n\n#(cid:2)$(cid:4)%(cid:6)(cid:31)(cid:8)!(cid:10)&(cid:11)#(cid:13)(cid:27)’$)((cid:18)*(cid:19)!(cid:10)$,+(cid:22)(cid:31)\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n§§ 52, 252 StPO\n\nMacht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer \"Vernehmung\" durch\n\nden Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.\n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99 - LG Dortmund\n\n \n-","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_616-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/4-str-616-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_616-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_616-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/4-str-616-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_616-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:06.887770+00:00"}}