{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_598-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"4 StR 598/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 598/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 12. Mai 1999, soweit es ihn be-\n\ntrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung, der Erpressung, der fahrlässigen Trunken-\n\nheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren oh-\n\nne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom\n\nUnfallort schuldig ist.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten\n\nund Auslagen aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, schweren\n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßen-\n\nverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nund unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung dreier Vorver-\n\nurteilungen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und die Verwaltungsbe-\n\nhörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis\n\nzu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit\n\nder Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt\n\nworden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen stieß der stark alkoholisierte Angeklagte (BAK\n\nüber 2 ‰) mit dem von ihm ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund\n\ngeführten Pkw der Mutter des Geschädigten N. gegen die Außenmauer\n\neines massiv gebauten Abstellraumes, wobei er hätte erkennen können und\n\nmüssen, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dem Abstellraum und den\n\ndarin gelagerten Gegenständen ”drohte” dadurch ”bedeutender Sachschaden”;\n\nan dem Fahrzeug entstand ”wirtschaftlicher Totalschaden\" (UA 19/20).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenver-\n\nkehrsgefährdung dahin ab, daß der Angeklagte lediglich der fahrlässigen Trun-\n\nkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) schuldig ist, weil die konkrete Ge-\n\nfährdung einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert -\n\nmit Ausnahme des dem Angeklagten nicht gehörenden Fahrzeugs, dessen\n\nGefährdung aber vom Schutzbereich des § 315 c StGB nicht erfaßt ist (vgl.\n\nBGHSt 27, 40; BGH NStZ 1992, 233; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 315 c\n\nRdn. 17 m.w.N.) - nicht festgestellt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\n\ndenn der - geständige - Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuld-\n\nspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.\n\nVon der Schuldspruchänderung bleibt der Rechtsfolgenausspruch unbe-\n\nrührt. In Anbetracht der Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsfolgenbe-\n\nmessung (UA 29 ff.) ist auszuschließen, daß die verhängte Einheitsjugend-\n\nstrafe oder die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Berücksichti-\n\ngung des geänderten Schuldspruchs geringer ausgefallen wäre.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109\n\nAbs. 2 JGG.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/4-str-598-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/4-str-598-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:35.190825+00:00"}}