{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"4 StR 592/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 592/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 8. Juli 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-\n\nvision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Rüge,\n\ndas Landgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten in gesetzeswidri-\n\nger Weise abgelehnt, greift durch.\n\nMit Antrag vom 8. Juli 1999 hatte der Angeklagte, der die ihm zur Last\n\ngelegte Vergewaltigung seiner Tochter Jennifer bestritten hat, unter anderem\n\nZeugenbeweis für die Tatsache angetreten, Jennifer W. sei \"am behaup-\n\nteten Tattag nicht mit Schuhen in der Hand aus dem Haus gerannt\", sondern\n\nsei vollständig angezogen gewesen. Die Strafkammer hat diesen Antrag wegen\n\nBedeutungslosigkeit abgelehnt und dies wie folgt begründet: \"Selbst wenn die\n\nSchilderung der Zeugin W. , sie sei mit den Schuhen in der Hand aus dem\n\nHaus gelaufen, unwahr wäre, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, sie beschul-\n\ndige den Angeklagten zu Unrecht. Angesichts der seit der behaupteten Tat\n\nverstrichenen Zeit liegt es näher, daß die Zeugin diese für sie in der damaligen\n\nSituation eher unbedeutende Einzelheit nicht richtig erinnert\".\n\nDie Behandlung dieses Beweisantrages durch die Strafkammer hält\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Tatsache ist nur dann für die zu treffende\n\nEntscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der\n\nabzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusam-\n\nmenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Zwar ist es\n\ndem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Ent-\n\nscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweis-\n\nschluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126;\n\nStV 1997, 237, 238). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher\n\nBedeutungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Wider-\n\nspruch zu der Ablehnungsbegründung setzen insbesondere nicht vom Gegen-\n\nteil der Beweistatsache ausgehen (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996,\n\n648 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22; vgl.\n\nauch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 213 a).\n\nDies ist hier indessen geschehen. Das Landgericht führt zum Gesche-\n\nhen nach der Tat aus: \"Als der Angeklagte Jennifer nach dem Geschlechtsver-\n\nkehr los ließ, sprang sie auf, nahm ihre Hose und eilte zur Schlafzimmertür. Sie\n\nschloß sie auf, lief die Treppe hinunter und zog im Flur ihre Hose an. Jennifer\n\nnahm dann ihre Schuhe in die Hand und lief aus dem Haus\" (UA 8). Im Rah-\n\nmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Jennifer W. s hat der Sachverständi-\n\nge K. auch aus der detaillierten Darstellung des Rahmengeschehens auf die\n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen (UA 28, 29). Indem das Gericht den\n\nAusführungen des Sachverständigen gefolgt ist (UA 30), hat es zu erkennen\n\ngegeben, daß es dem Rahmengeschehen - zu dem auch das Verlassen des\n\nHauses mit den Schuhen in der Hand zählt - entgegen der im Ablehnungsbe-\n\nschluß geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung,\n\nund zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessen\n\nhat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.\n\nBei der gegebenen Beweislage, bei der zum Kerngeschehen der Verge-\n\nwaltigung Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des\n\nUrteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß nicht auszuschließen.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht eine erheb-\n\nlich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei\n\nausgeschlossen hat. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Jennifer W. in\n\nfrüheren Vernehmungen (UA 11, 14) sowie gegenüber ihrer leiblichen Mutter\n\n(UA 26) den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit als betrunken bezeichnet\n\nund den Treppensturz bei der Verfolgung auf diese erhebliche Alkoholisierung\n\nzurückgeführt hat (UA 29/30).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/4-str-592-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/4-str-592-99","retrieved":"2026-07-10 10:57:39.513601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-08/4-str-592-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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