{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_583-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"4 StR 583/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 583/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 22. Juni 1999 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen\n\nsind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die be-\n\nstehen bleiben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-\n\nge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – nach Überleitung des Siche-\n\nrungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) - wegen versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen schwerer Brand-\n\nstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ferner wegen Be-\n\nleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 DM, \"die neben\n\nder Freiheitsstrafe bestehen bleibt\", verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten\n\ndie Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und bestimmt, daß\n\ndem Angeklagten \"auf Lebenszeit\" keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden\n\ndarf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Schuldfähig-\n\nkeitsbeurteilung des Angeklagten durch das Schwurgericht durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken begegnet.\n\n1. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat bei allen drei Taten\n\neine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten (§ 21 StGB) angenommen, jedoch eine Aufhebung der Schuldfähig-\n\nkeit (§ 20 StGB) ausgeschlossen. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung\n\nschon deshalb nicht stand, weil sich das Landgericht nur unzureichend mit den\n\nAuffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und\n\ndeshalb auch den zusammenwirkenden Einfluß von erheblicher Alkoholisie-\n\nrung (Tatzeit-Blutalkoholkonzentrationen von 3,08 %o bei dem Brandstiftungs-\n\ndelikt und von 2,74 %o bei dem versuchten Tötungsdelikt, jeweils festgestellt\n\nauf Grund tatzeitnah entnommener Blutprobe), affektiver Belastung und der bei\n\ndem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung auf dessen Zustand bei\n\nder Tatausführung nicht umfassend geprüft hat.\n\nNach Einschätzung der Sachverständigen, der das Landgericht folgt,\n\nbesteht bei dem Angeklagten \"aus psycho-dynamischer Sicht ... eine narzißti-\n\nsche Persönlichkeitsentwicklung mit zwanghaften Zügen ... Bei emotionalen\n\nBelastungen und Kränkungen kann es bei ihm zu krisenhaften Affektdurchbrü-\n\nchen kommen\". Weiter heißt es im Urteil: \"Differentialdiagnostisch könnte auch\n\nein Borderline-Syndrom mit hysteriformen Zügen vorliegen, d.h. eine Ich-\n\nSchwäche mit der Unfähigkeit, Triebspannungen, Affektdruck und äußere Be-\n\nlastungen auszuhalten, wobei es zu Impuls- und Affektdurchbrüchen, Reali-\n\ntätsverkennung und Selbstbeschädigung kommen kann\". Sowohl die \"narzißti-\n\nsche Persönlichkeitsentwicklung und Störung der Impulskontrolle als auch ein\n\nmöglicherweise vorliegendes Borderline-Syndrom (seien) aber nicht so ausge-\n\nprägt, daß sie Krankheitswert haben oder einem solchen nahekommen\" (UA\n\n100/101).\n\nInsoweit begegnet es schon methodischen Bedenken, daß das Landge-\n\nricht sich die Beurteilung der Sachverständigen zu eigen macht und das Vor-\n\nliegen einer schweren seelischen Abartigkeit aufgrund lediglich hypothetischer\n\nErwägungen zur Borderline-Störung (\"könnte\", \"möglicherweise\") ausgeschlos-\n\nsen hat, obwohl die Sachverständige ersichtlich selbst die Auffassung vertreten\n\nhat, \"eine endgültige Einordnung dieser Diagnosen (sei) erst nach längerer\n\nVerlaufsbeobachtung möglich\" (UA 101). Letzteres entspricht zwar dem Mei-\n\nnungsstand in der Psychiatrie (vgl. Kröber NStZ 1998, 80; ders. Nervenarzt\n\n1995, 532, 539). Ohne eine abschließende Klärung der Art der bei dem Ange-\n\nklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung läßt sich aber grundsätzlich auch\n\neine sichere Aussage darüber, ob diese als schwere seelische Abartigkeit im\n\nSinne der §§ 20, 21 StGB zu qualifizieren ist, nicht treffen (vgl. zu den Schwie-\n\nrigkeiten dieser Einordnung aus psychiatrischer Sicht: Foerster NStZ 1988, 444\n\nff.; Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f.). Das gleiche gilt, soweit das Landge-\n\nricht meint, die Persönlichkeitsauffälligkeiten lägen \"im Normbereich menschli-\n\nchen Verhaltens\" (UA 101). Welchen Maßstab das Landgericht dieser - pau-\n\nschalen - Bewertung zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDas Landgericht durfte sich hierbei auch nicht einfach der Bewertung der\n\nSachverständigen anschließen, ohne sie kritisch zu hinterfragen (BGHSt 42,\n\n385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; zu der Aufgabe des\n\nSachverständigen, dem Gericht seine Bewertung “verständlich, übersetzbar\n\nund plausibel” zu machen, Mauthe DRiZ 1999, 262, 268 f.). Hierzu bestand\n\numso mehr Anlaß, da die Bewertung in auffälligem Gegensatz zu dem abgeur-\n\nteilten Tatgeschehen und dem weiteren festgestellten Verhalten des Ange-\n\nklagten steht. \n\nIm übrigen \n\nist die \n\nfür möglich gehaltene Borderline-\n\nPersönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkungen im Urteil\n\nauch nicht hinreichend konkretisiert, um ihren möglichen Einfluß auf die\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können und dem Revisionsge-\n\nricht unter diesem Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen (BGH\n\nNStZ 1999, 508 f. m.w.N.). Im Zusammenhang mit der gebotenen Gesamt-\n\nschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung (vgl. BGHSt 37, 397, 401;\n\nBGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 – 3 StR 160/99 – m.w.N.) hätten zudem die\n\nGründe näherer Erörterung bedurft, die dazu geführt haben, daß der Ange-\n\nklagte zwischen Oktober 1985 und April 1998 insgesamt siebenmal stationär\n\npsychiatrisch behandelt werden mußte.\n\nSchon dieser Mangel der Grundlagen für die Beurteilung der Schuldfä-\n\nhigkeit nötigt zur Aufhebung des Urteils; denn der Senat kann nicht ausschlie-\n\nßen, daß eine abschließende psychiatrische Diagnose die Annahme des Vor-\n\nliegens einer schweren seelischen Abartigkeit begründet, aufgrund derer zu-\n\nmindest im Zusammenwirken mit der erheblichen Alkoholisierung auch eine\n\nvollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Dies gilt hier\n\nschon deshalb, weil die Alkoholisierung jeweils dem Grad nahekommt bzw. ihn\n\nerreicht hat, der nach der Rechtsprechung schon für sich genommen Anlaß\n\ngibt, eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen\n\n(BGHSt 34, 29, 31; Senatsbeschluß vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99).\n\nHinzu kommt, daß das Urteil nicht hinreichend erkennen läßt, ob das Landge-\n\nricht bei der Beurteilung der psycho-diagnostischen Kriterien genügend be-\n\ndacht hat, daß \"eingeschliffenes\" Verhalten und \"schlichte Handlungsmuster\"\n\njedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer hohen\n\nBlutalkoholkonzentration zu entkräften (BGHSt 43, 66, 70; BGH NStZ 1996,\n\n227 = StV 1996, 224; BGH BA 1999, 179, 180). Soweit das Landgericht dabei\n\nauf das \"situationsangepaßte\" Verhalten abhebt, und dabei in bezug auf das\n\nBrandstiftungsdelikt insbesondere auch das Verhalten nach der Tat heranzieht,\n\nist die Aussagekraft schon deshalb von geringerem Gewicht, weil es nach\n\n§§ 20, 21 StGB auf die Befindlichkeit des Täters \"bei Begehung der Tat\" an-\n\nkommt (vgl. BGH NStZ 1999, 508 f.). Zudem hätte das Landgericht in diesem\n\nZusammenhang auch berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte in der psy-\n\nchosozialen Kriseneneinrichtung zwar sogleich auf das Feuer in seiner Woh-\n\nnung hingewiesen hatte, aber unmittelbar danach - \"aggressiv und aufgebracht\n\ndarüber, daß er ... nicht aufgenommen wurde\" – androhte, alles anzuzünden,\n\nund \"demonstrativ ... ein brennendes Feuerzeug an einen dort befindlichen\n\nStoffsessel\" hielt (UA 23 f.), was eher gegen die Fähigkeit spricht, sich noch\n\nkontrollieren zu können. Ebenso durfte das Landgericht in bezug auf das Tat-\n\ngeschehen im Zusammenhang mit dem Führen des Taxis zwar die \"motori-\n\nsche\" Fähigkeit zum Lenken des Fahrzeugs über eine Strecke von 800 m be-\n\nrücksichtigen (UA 110). Doch verliert dieser Umstand dadurch an Gewicht, daß\n\nder Angeklagte mit dem Fahrzeug schließlich - und zwar nicht etwa absichtlich\n\n(UA 89) - gegen einen Baum prallte. Daß schließlich auch der Bewertung der\n\nZeugen, die den Zustand des Angeklagten jeweils als “nicht volltrunken” be-\n\nzeichnet haben, allenfalls eine geringe Beweisbedeutung für die Schuldfähig-\n\nkeitsbeurteilung zukommt, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\n2. Der zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfehler entzieht auch\n\nder Entscheidung die Grundlage, soweit das Schwurgericht davon abgesehen\n\nhat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nund in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\na) Hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB hat das\n\nLandgericht infolge der unzureichenden Schuldfähigkeitsbeurteilung den recht-\n\nlich bedeutsamen Zusammenhang von Alkoholisierung des Angeklagten und\n\nder bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung außer Betracht gelassen.\n\nAuch wenn mit der gehörten Sachverständigen davon auszugehen ist,\n\ndaß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten noch nicht so stark ist, daß\n\nsie bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der\n\nSteuerungsfähigkeit geführt hat, die festgestellte Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit letztlich vielmehr erst durch die aktuelle Alkoholintoxikation herbeige-\n\nführt worden ist, schließt dies nicht von vornherein das Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen eines Zustands beim Angeklagten aus, der die Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtfertigen kann. Aller-\n\ndings war in diesen Fällen für die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus nach früherer Rechtsprechung nur dann Raum, wenn der Täter\n\nan einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alko-\n\nholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 34, 313 ff.; dazu neuerdings\n\nBGHSt 44, 338). In neuerer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese\n\nVoraussetzungen aber dahin präzisiert, daß auch dann ein die Unterbringung\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand anzunehmen\n\nsein kann, wenn zwar erst die aktuelle Alkoholintoxikation den Ausschluß der\n\nSchuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung bewirkt hat, der Täter\n\naber an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet\n\nund als Auslösungsfaktor für den Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB alltägli-\n\nche Ereignisse in Betracht kommen (BGH StV 1999, 486 = NJW 1999, 3422).\n\nSo kann es sich hier verhalten.\n\nDas Landgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte neige dazu, \"in\n\nKonfliktsituationen Alkohol in größeren Mengen zu sich zu nehmen\"; das Trin-\n\nken von Alkohol stelle bei ihm \"ein Verhaltensmuster zur Lebensbewältigung\n\ndar, wobei er sich in Belastungs- und Krisensituationen, um sich zu betäuben,\n\nin den Alkohol flüchtet\" (UA 7, 102). Insoweit besteht aber ein unmittelbarer\n\nBezug zu seiner Persönlichkeitsstörung, denn seine \"Ich-Schwäche mit der\n\nUnfähigkeit, Triebspannungen, Affektdruck und äußere Belastungen auszu-\n\nhalten\", äußert sich in \"krisenhaften Affektdurchbrüchen\" ebenfalls \"bei emotio-\n\nnalen Belastungen und Kränkungen\" (UA 100); sie bildet deshalb psychody-\n\nnamisch dieselbe Ursache, die auch seine “Flucht in den Alkohol” begründet.\n\nAuch das Landgericht geht mit der Sachverständigen davon aus, daß \"der Al-\n\nkohol als Katalysator diente und aggressiven Tendenzen zum Durchbruch ver-\n\nhalf\" (UA 105). Zumal angesichts des erheblichen Gewichts der dem Ange-\n\nklagten angelasteten Taten einerseits und der geringfügigen, eher \"alltägli-\n\nchen\" tatauslösenden Umstände andererseits kann dies in Anbetracht der - wie\n\nauch die bereits frühzeitige und wiederholte stationäre psychiatrische Behand-\n\nlung des Angeklagten zeigt - dauerhaften und behandlungsbedürftigen Persön-\n\nlichkeitsstörung als Anordnungsgrundlage für § 63 StGB ausreichen (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99). Daß von dem Angeklagten auch\n\ndie bestimmte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht, hat\n\ndas Landgericht selbst angenommen; denn im Rahmen der Entscheidung über\n\ndie Dauer der Sperrfrist nach § 69 a StGB ist es - überzeugend – davon aus-\n\ngegangen, daß die \"Wiederholungsgefahr groß\" sei (UA 123).\n\nb) Auch die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (zur gleichzeitigen Anordnung der\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-\n\nhungsanstalt vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 3) bedarf neuer Ent-\n\nscheidung. Zwar setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Ver-\n\nfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges\n\nvoraus (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Doch genügt entgegen der Aufas-\n\nsung des Landgerichts für die Annahme der Aussichtslosigkeit noch nicht, daß\n\nder Angeklagte \"keine Einsicht in seine Mißbrauchsproblematik\" hat (UA 122).\n\nEine solche mangelnde Einsicht kann ebenso wie mangelnde Therapiemotiva-\n\ntion zwar ein Indiz dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolg-\n\nschancen hat. Andererseits bedarf es in solchen Fällen der Prüfung und Darle-\n\ngung, daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung\n\ndes Angeklagten nicht zu erreichen wäre (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaus-\n\nsicht 7; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95).\n\n3. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind von den beanstan-\n\ndeten Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Auf\n\ndie Aufklärungsrüge, die allein die Ursache des Fahrens in Schlangenlinien\n\nbetrifft, nicht hingegen das Fahren in Schlangenlinien als solches, kommt es\n\ndeshalb nicht an. Im übrigen hätte die Aufklärungsrüge, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 1999 näher ausgeführt\n\nhat, auch in der Sache keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur Schuldfähig-\n\nkeitsprüfung einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme - wenn auch erheblich ver-\n\nminderter - Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, wird bei einem Schuld-\n\nspruch wegen des Brandstiftungsdelikts nach § 306 a StGB insbesondere die\n\nStrafrahmenwahl mit Blick auf die Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe\n\neingehenderer Prüfung als bisher bedürfen. Schließlich hat der Senat auch\n\nBedenken, ob das Landgericht von dem ihm in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB einge-\n\nräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wenn es die Ent-\n\nscheidung, die wegen der Beleidigung verhängte Geldstrafe neben der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe bestehen zu lassen, allein auf \"erzieherische Gründe\" ge-\n\nstützt hat (UA 121), ohne darzulegen, worin die erzieherische Einwirkung be-\n\nstehen soll, den - ersichtlich “verarmt(en)” (vgl. UA 6 und 7) - Angeklagten ne-\n\nben der hohen Gesamtfreiheitsstrafe noch zusätzlich am Vermögen zu bestra-\n\nfen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_583-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/4-str-583-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_583-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_583-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/4-str-583-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_583-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:48.313753+00:00"}}