{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_564-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"4 StR 564/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 564/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000\n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 18. Juni 1999,\n\n1. auch soweit es die Mitangeklagten O. und\n\nH. betrifft, im Schuldspruch geändert und wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nEs sind schuldig,\n\na) der Angeklagte B. des versuchten schweren\n\n Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\n zung und mit versuchter gefährlicher Körperverlet-\n\n zung,\n\nb) der Angeklagte O. des schweren Raubes in\n\n Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des\n\n versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit\n\n Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und mit\n\n Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen\n\n Schlagring,\n\nc) der Angeklagte H. des schweren Raubes\n\n in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\n\n des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit\n\n gefährlicher Körperverletzung.\n\n2. Bezüglich des Angeklagten B. im Strafausspruch da-\n\nhin ergänzt, daß er unter Einbeziehung der Urteile des\n\nAmtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 - 20 Ds\n\n421/97 - und vom 27. März 1998 - 26 Ds 15/98 - zu ei-\n\nner Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt wird.\n\nII.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten\n\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung\" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils\n\ndes Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe\n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten \n\nO. hat es \"wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung und wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit dem Ausüben der\n\ntatsächlichen Gewalt über einen Schlagring\" zu einer Jugendstrafe von acht\n\nJahren und den Mitangeklagten H. \"wegen schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\" zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, die entspre-\n\nchend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten O. und H. , die keine\n\nRevision eingelegt haben, zu erstrecken ist. Im übrigen ist die Revision unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch im Fall III der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitange-\n\nklagten H. jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten\n\nschweren Raubes und den Mitangeklagten O. wegen eines tateinheitlich\n\nbegangenen vollendeten Raubes mit Todesfolge verurteilt hat:\n\nNach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten zu dem Raub-\n\nüberfall entschlossen, weil sie sich Geld für den Kauf von Kokain beschaffen\n\nwollten und aufgrund von Äußerungen eines früheren Mitgefangenen des An-\n\ngeklagten H. annahmen, daß der mit anderen in einem Haus in B. \n\nwohnende G. , der mit Drogen handelte, dort in einer Kassette \"die Dro-\n\ngen \n\nund \n\nsein \n\nGeld\" \n\naufbewahrte. \n\nAls \n\nder \n\nAngeklagte\n\nO. , nachdem einer der Bewohner des Hauses tödlich und ein weiterer\n\nschwer verletzt worden war, in dem Haus schließlich eine Stahlblechkassette\n\ngefunden hatte, zeigten \"die drei Täter\" D. (einem anderen Hausbe-\n\nwohner) die Kassette und fragten ihn, ob dies \"die Kassette mit dem Geld\" sei.\n\nObwohl dieser ihnen erklärte, es handele sich nicht um die Geldkassette des\n\n G. , gingen die Angeklagten davon aus, die \"gesuchte Kassette mit dem\n\nGeld und den Drogen erbeutet zu haben\", und nahmen sie mit nach Rostock.\n\nDort brachen sie in einer Wohnung die Kassette auf. Da sich darin weder Geld\n\nnoch Drogen befanden, ließen sie die Kassette in der Wohnung zurück.\n\nDanach kam es den Angeklagten bei der Wegnahme der Kassette aber\n\nentgegen der Auffassung des Landgericht nicht (auch) auf die Zueignung des\n\nBehältnisses, sondern ausschließlich auf dessen vermuteten Inhalt an, so daß\n\ninsoweit bei dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H. lediglich ein\n\nversuchter schwerer Raub und bei dem Mitangeklagten O. ein versuchter\n\nRaub mit Todesfolge vorliegt (vgl. BGH StV 1983, 460; 1990, 408; BGHR StGB\n\n§ 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluß vom 1. August 1995 - 4 StR\n\n404/95). Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten, der hier nach § 24 Abs.\n\n2 StGB nur bei einer einvernehmlichen Aufgabe der weiteren Tatausführung in\n\nBetracht käme, ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, da ein fehlge-\n\nschlagener Versuch vorliegt. Zwar kann ein Täter, der nach der letzten Ausfüh-\n\nrungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf\n\naber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren mögli-\n\nchen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zu-\n\nrücktreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Ver-\n\nsuch, beendeter, jeweils m.w.N.). Eine Vollendung des geplanten Raubes ohne\n\nzeitliche Zäsur kam aber - auch nach den Vorstellungen der Angeklagten -\n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten ihren Irrtum erst nach der\n\nRückfahrt von B. in die Wohnung in Rostock erkannten und sie zudem\n\ndavon ausgingen, daß der Mitangeklagte O. einem der Hausbewohner\n\ntödliche Verletzungen zugefügt hatte; deshalb beseitigten sie die bei dem\n\nÜberfall verwendeten Tatmittel und vereinbarten, daß sich der Angeklagte\n\nO. gegebenenfalls der Polizei stellen sollte.\n\n§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung, die\n\nentsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist, nicht\n\nentgegen. Der Senat schließt aus, daß sich die Angeklagten gegen den geän-\n\nderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. Dies gilt - entge-\n\ngen der Auffassung der Revision - auch für den Angeklagten, der ebenso wie\n\ndie Mitangeklagten eingeräumt hat, daß sie es bei dem Überfall auf das in der\n\nKassette vermutete Geld abgesehen hatten. Soweit der Angeklagte sich dahin\n\neingelassen hat, er habe erst während der Rückfahrt nach Rostock bemerkt,\n\ndaß die Mitangeklagten die Kassette mitgenommen hatten, läge im übrigen\n\nauch nach dieser - vom Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf-\n\nnahme rechtsfehlerfrei für widerlegt erachteten - Aussage ein fehlgeschlagener\n\nVersuch vor.\n\nDie Schuldspruchänderungen lassen die gegen den Angeklagten und\n\nden Mitangeklagten O. verhängten Jugendstrafen und die in diesem Fall\n\ngegen den Angeklagten H. verhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt,\n\ndenn sie wirken sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, den das\n\nLandgericht bei der Bemessung der Strafen zugrundegelegt hat, nicht aus. Der\n\nUnrechtsgehalt des allein deshalb, weil sich die gesuchte Beute in dem mitge-\n\nnommenen Behältnis nicht befand, fehlgeschlagenen Versuchs reicht nahe an\n\nden Unwert eines vollendeten Raubes heran (vgl. Kuckein in KK-StPO 4.\n\nAufl. § 354 Rdn. 18). Er wird zudem entscheidend durch die hierzu in Tatein-\n\nheit stehenden Delikte geprägt, nämlich bei dem Angeklagten durch die vollen-\n\ndete und die versuchte gefährliche Körperverletzung, bei dem Mitangeklagten\n\nH. durch die gefährliche Körperverletzung und bei dem Angeklagten\n\nO. durch den Totschlag, die gefährliche Körperverletzung und die Aus-\n\nübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring.\n\nIn die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998, die\n\nbei der Bildung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe\n\neinbezogen worden ist, war bereits die frühere Entscheidung des Amtsgerichts\n\nRostock vom 22. Januar 1998 einbezogen. Zwar hat das Landgericht in den\n\nUrteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß beide Entscheidungen des Amtsge-\n\nrichts bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe einzubeziehen waren. Demge-\n\nmäß hätten aber nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom\n\n27. März 1998 sondern auch die darin bereits einbezogene frühere Entschei-\n\ndung im Urteilstenor entsprechend gekennzeichnet werden müssen (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 426; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Der Senat hat den\n\nAusspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe\n\nentsprechend ergänzt.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_564-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/4-str-564-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_564-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_564-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/4-str-564-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_564-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:38.745497+00:00"}}