{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"4 StR 513/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 513/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2000 gemäß §§ 349\n\nAbs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 12. Februar 1999, soweit er und\n\nder Mitangeklagte A. verurteilt worden sind,\n\n1. bezüglich des Angeklagten D. \n\na)\n\nzur Klarstellung hinsichtlich der Verurteilung im\n\nFall II 2 d der Urteilsgründe dahin neu gefaßt,\n\ndaß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit erpresserischem Menschenraub\n\nunter Einbeziehung der durch Urteil des Amts-\n\ngerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds\n\n96 Js 1889/96 - 171/97 -) verhängten Freiheits-\n\nstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und einem Monat verurteilt ist;\n\nb)\n\nim Schuldspruch in den Fällen II 3 a, e, f, h und j\n\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheit-\n\nlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Ta-\n\nteinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall in\n\nweiterer Tateinheit mit Körperverletzung, schul-\n\ndig ist;\n\nc)\n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 a,\n\ne, f, h und j verhängten Freiheitsstrafen und\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nund neun Monaten mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. bezüglich des Mitangeklagten A. \n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon\n\nin zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem\n\nMenschenraub und in dem weiteren Fall in Ta-\n\nteinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tatein-\n\nheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie der\n\nKörperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;\n\nb)\n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 b\n\nund d verhängten Einzelstrafen und über die\n\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. \"der Vergewaltigung in\n\nsechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschen-\n\nraub und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon\n\nwiederum in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung began-\n\ngen\" schuldig gesprochen und ihn \"unter Einbeziehung der durch Urteil des\n\nAmtsgerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds 96 Js 1889/96\n\n- 171/97 - ) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und einem Monat und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren und neun Monaten\" verurteilt. Den Mitangeklagten A. , der kei-\n\nne Revision eingelegt hat, hat es \"der Vergewaltigung in vier Fällen, davon in\n\nzwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, in den anderen\n\nzwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, außerdem der vorsätzlichen\n\nKörperverletzung in zwei Fällen\", schuldig gesprochen und gegen ihn eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Von dem\n\nVorwurf des Menschenhandels sind die Angeklagten freigesprochen worden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte D. die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts.\n\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg und ist inso-\n\nweit gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken; im übrigen\n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts:\n\na) Auch die Ablehnungsrüge (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) greift im Ergebnis\n\nnicht durch. Allerdings beanstandet der Angeklagte entgegen der Auffassung\n\ndes Generalbundesanwalts zu Recht, daß sein Ablehnungsgesuch gegen den\n\nVorsitzenden und einen der beisitzenden Richter als unzulässig (§ 26 a Abs. 1\n\nNr. 1 StPO) verworfen wurde, denn er hat die Ablehnung, nachdem ihm die\n\nUmstände, auf die er sie gestützt hat, bekanntgeworden waren, unverzüglich\n\ngeltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat nämlich\n\ndas Ablehnungsgesuch nicht allein damit begründet, daß die abgelehnten\n\nRichter mit den ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten zum Nachteil der\n\nProstituierten Aurelia Av. und Oksana P. bereits in dem Verfahren\n\nbefaßt waren, in dem sein Bruder Arben unter anderem wegen Vergewaltigung\n\ndieser Frauen verurteilt wurde. Vielmehr hat er darüberhinaus geltend ge-\n\nmacht, daß die Kammer in jenem Verfahren Feststellungen auch zu den gegen\n\nden Beschwerdeführer und den Mitangeklagten A. erhobenen Vorwürfen\n\ngetroffen und hierzu in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt hatte, sie\n\nsei ”fest davon überzeugt,” daß die als Zeuginnen vernommenen Tatopfer\n\n”generell glaubwürdig” und ihre Angaben glaubhaft seien. Von dem Inhalt der\n\nUrteilsgründe hatte der Angeklagte, wie in dem Gesuch glaubhaft gemacht\n\nworden ist, aber erst unmittelbar vor der Verhandlung am 3. Dezember 1998\n\nKenntnis erlangt, zu deren Beginn das Ablehnungsgesuch angebracht wurde.\n\nDas Ablehnungsgesuch war jedoch nicht begründet. Die Vorbefassung\n\nmit demselben Sachverhalt liefert grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund\n\n(BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n44. Aufl. § 24 Rdn. 13 m. w. N.), und zwar auch dann nicht, wenn die Schilde-\n\nrung des Tatgeschehens in dem früheren Urteil – wie hier – auch noch nicht\n\nangeklagte Beteiligte einschließt. Die Besorgnis der Befangenheit der abge-\n\nlehnten Richter aufgrund ihrer Äußerungen in dem früheren Urteil wäre nur\n\ndann begründet, wenn diese Äußerungen nach der Sachlage unnötige und\n\nsachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten ent-\n\nhalten hätten (vgl. BGH aaO m. N.). Das ist jedoch hier nicht der Fall.\n\nDie Einbeziehung auch der hier abgeurteilten Taten in die Schilderung\n\nder in dem früheren Verfahren abgeurteilten Tat zum Nachteil derselben Ta-\n\ntopfer war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzel-\n\nnen dargelegten Gründen sachlich geboten. Allerdings können die zahlreichen\n\nHinweise in dem früheren Urteil auf die Überzeugung des Gerichts (”fest davon\n\nüberzeugt”, ”der festen Überzeugung” und ”keinerlei Zweifel”), die zur Darle-\n\ngung einer den Anforderungen des § 261 StPO genügenden Überzeugungsbil-\n\ndung (vgl. BGH NStZ 1988, 236 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 261\n\nRdn. 2 m.N.) nicht erforderlich waren (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998\n\n– 4 StR 293/98), für sich genommen Anlaß zu Mißdeutungen geben. Sie waren\n\nhier aber vor allem auch im Hinblick auf den Umfang der an den vorangegan-\n\ngenen Sitzungstagen bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht geeignet,\n\nzu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches am zehnten Sit-\n\nzungstage aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme zu be-\n\ngründen, daß die abgelehnten Richter in dem früheren Verfahren bereits eine\n\nendgültige Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen\n\nhatten (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 11), zumal bereits in der\n\nTerminsverfügung vom 2. Oktober 1998 (Bd. III Bl. 551 d.A.) die Ladung von\n\n18 Zeugen angeordnet worden war und die Hauptverhandlung, die am 27. Ok-\n\ntober 1998 begonnen hatte und für die zunächst 24 Sitzungstage vorgesehen\n\nwaren, erst am 12. Februar 1999 abgeschlossen wurde.\n\nb) Die Verwertung der Ergebnisse der Wahlgegenüberstellungen, die\n\ndas Landgericht in der Hauptverhandlung durchgeführt hat und außerhalb der\n\nHauptverhandlung hat durchführen lassen, ist weder verfahrens- noch sach-\n\nlichrechtlich zu beanstanden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß Wahlge-\n\ngenüberstellungen in der Hauptverhandlung entbehrlich sind, wenn bereits im\n\nErmittlungsverfahren Wahllichtbildvorlagen oder Wahlgegenüberstellungen\n\ndurchgeführt worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 58 Rdn. 13).\n\nZudem dürfte eine sukzessive (sequentielle) Gegenüberstellung, bei welcher\n\nder Zeuge jeweils nur eine Person sieht, ihm aber nacheinander mehrere Per-\n\nsonen gezeigt werden (vgl. Mertn/Schwarz/Walser Kriminalistik 1998, 421),\n\neiner Wahlgegenüberstellung (vgl. RiStBV 18 Satz 1) vorzuziehen sein.\n\n2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des den Angeklagten D. \n\nbetreffenden Schuldspruchs in den Fällen II 3 a, e, f, h und j der Urteilsgründe\n\nund zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der\n\naus diesen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Landgericht in-\n\nsoweit das Konkurrenzverhältnis rechtsfehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit an-\n\ngenommen hat.\n\na) Nach den Feststellungen veranlaßten die Angeklagten den Betreiber\n\neines Bordells, ihnen die Prostituierten Oksana P. und Aurelia Av. zu\n\nübergeben. Der Angeklagte A. brachte die Frauen in die Wohnung der An-\n\ngeklagten und sperrte sie dort gemeinsam mit dem Angeklagten D. in der\n\nZeit vom 24. August 1997, 8.00 Uhr, bis zum 28. August 1997 ein. Der Ange-\n\nklagte D. zwang Oksana P. in vier Fällen mit ihm (II 3 a, e, f und j der\n\nUrteilsgründe) und in einem weiteren, nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfol-\n\ngung ausgenommenen Fall mit einem Italiener den Geschlechtsverkehr aus-\n\nzuführen. Beide Frauen wurden in Gegenwart der Angeklagten von dem Bruder\n\ndes Angeklagten D. vergewaltigt. Nachdem der Angeklagte A. Aurelia\n\nAv. zum Geschlechtsverkehr mit ihm (Fälle II 3 b und d der Urteilsgründe)\n\nund in einem weiteren, ebenfalls von der Verfolgung ausgenommenen Fall mit\n\neinem Albaner gezwungen hatte, zwang sie am 25. August 1997 der Ange-\n\nklagte D. zum Oral- und Vaginalverkehr (II 3 h der Urteilsgründe). Der An-\n\ngeklagte D. war sich bewußt, ”daß die beiden Frauen in der Wohnung ein-\n\ngesperrt waren und sich damit in einer hilflosen Lage befanden, in der sie bei-\n\nden Angeklagten schutzlos ausgeliefert waren”. Dies nutzte er in allen Fällen\n\naus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Im ersten der Fälle versetzte\n\nder Angeklagte Oksana P. zudem mehrere mit großer Wucht ausgeführte\n\nFaustschläge gegen den Kopf, um ihren Widerstandswillen zu brechen. Da-\n\nnach ging er davon aus, daß er ”nicht erneut zuschlagen mußte, weil der Wi-\n\nderstandswille der Frau infolge seiner früheren Gewalttätigkeiten gebrochen\n\nwar.” In dem letzten der Fälle ging er ”zutreffender Weise davon aus, daß\n\nP. der Av. von den Schlägen erzählt bzw. daß Av. die Schläge und\n\nSchreie selbst gehört hatte.”\n\nDieser der Verurteilung des Angeklagten D. wegen Vergewaltigung in\n\nfünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall mit\n\nKörperverletzung zugrundeliegende Geschehensablauf vermag die Annahme\n\nrechtlich selbständiger Taten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Gesche-\n\nhensablauf als eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts aufzufassen, weil die\n\nvon dem Angeklagten erzwungenen Sexualakte eine einheitliche Handlung\n\nbilden:\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehrfache Ausnutzen der-\n\nselben schutzlosen Lage zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zur An-\n\nnahme nur einer Tat führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1999 – 1 StR\n\n216/99). Hier liegt den Vergewaltigungen, auf die das Landgericht zutreffend\n\n§ 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr.1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG angewendet hat, je-\n\ndenfalls soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein einheitli-\n\nches Tun des Angeklagten D. zugrunde. Neben der Freiheitsberaubung, in\n\nder hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl.\n\nBGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 10), die der Angeklagte\n\nin allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall vom\n\nAngeklagten ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamten\n\nTatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfalls\n\nausnutzte. Der Annahme einer fortwirkenden Gewaltanwendung steht hier ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, daß sich das Tatge-\n\nschehen über mehrere Tage erstreckte und daß es durch Straftaten anderer\n\nzum Nachteil der Tatopfer ”unterbrochen” wurde. Diese Taten bilden schon\n\ndeshalb keine Zäsur, die zur Annahme rechtlich selbständiger Taten führt, weil\n\nsie durch die schutzlose Lage der Frauen ermöglicht wurden und der Ange-\n\nklagte D. Oksana P. zudem in einem der nicht abgeurteilten Fälle zu\n\ndem Geschlechtsverkehr mit einem Italiener unter Ausnutzung dieser Lage ge-\n\nzwungen hat. Im übrigen ist, da zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle keine\n\nsicheren Feststellungen getroffen werden konnten, zugunsten des Angeklagten\n\nD. davon auszugehen, daß das Tatgeschehen, soweit es die erzwungenen\n\nsexuellen Handlungen betrifft, in der Nacht vom 25. zum 26. August 1997 be-\n\nendet war, so daß ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.\n\nDer Angeklagte D. hat danach in allen Fällen, soweit es die ange-\n\nwendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine\n\nHandlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177\n\nAbs.1 Gewalt 10, jew. m. N.). Soweit es gegenüber Oksana P. zu mehre-\n\nren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Freiheitsberaubung (vgl. BGH NStZ 1999, 83) und mit Körperverlet-\n\nzung vor. Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia\n\nAv. begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in Ta-\n\nteinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 – 4 StR 377/97 und\n\nvom 16. November 1999 – 4 StR 504/99). Der Senat ändert den Schuldspruch\n\nentsprechend. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,\n\nweil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können.\n\nb) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen II 3 a,\n\ne, f, h und j verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und neun Monaten zur Folge.\n\nc) Soweit der Angeklagte im Fall II 2 d wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem erpresserischem Menschenraub wegen der Zäsurwirkung\n\nder einbezogenen Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und einem Monat verurteilt worden ist, faßt der Senat den diese\n\nTat betreffenden Schuld- und Strafausspruch zur Klarstellung der Zuordnung\n\ndieser Strafe neu.\n\n3. Die Revision ist, soweit der Mitangeklagte A. in den Fällen II 3 b\n\nund d wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheits-\n\nberaubung verurteilt worden ist, wegen der insoweit gegebenen Identität der\n\nTat (vgl. Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8) gemäß § 357 StPO\n\nauf diesen zu erstrecken.\n\nDer Angeklagte A. hat den Geschlechtsverkehr mit Aurelia Av. ,\n\nund zwar - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – an demselben Tage,\n\njeweils unter Ausnutzung der in der Freiheitsberaubung liegenden Gewaltan-\n\nwendung erzwungen und insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß\n\nnur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Zu der Vergewaltigung steht die Frei-\n\nheitsberaubung zum Nachteil beider geschädigter Frauen in Tateinheit. Der\n\nSenat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend geändert.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden diese Fälle\n\nbetreffenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-09/4-str-513-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-09/4-str-513-99","retrieved":"2026-07-10 11:03:16.039903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-09/4-str-513-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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