{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_488-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"4 StR 488/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 488/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Heidelberg vom 22. April 1999 im gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nMannheim zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewalti-\n\ngung in vier Fällen, sexueller Nötigung und wegen mehrerer Straßenverkehrs-\n\ndelikte unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen\n\nVergewaltigung und anderem eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verhängt. Schließlich hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine\n\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren ausgesprochen\n\nund Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhe-\n\nbung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Zwar gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß in den Urteils-\n\ngründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist – ab-\n\nweichend von der verkündeten Urteilsformel (Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren) für die zweite Gesamtstrafe ”eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren\n\nund 6 Monaten für tat- und schuldangemessen” erachtet wird. Insoweit gilt die\n\nfür den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüs-\n\nse vom 16. Juni 1998 – 4 StR 171/98 - und vom 17. Dezember 1999 – 1 StR\n\n630/99).\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da\n\nzu besorgen ist, daß das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Ge-\n\nsamtstrafübels nicht hinreichend bedacht hat.\n\nNötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung\n\nzur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß das Gericht einen sich daraus mög-\n\nlicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen\n\nGesamtstrafübels ausgleichen. Es muß also darlegen, daß es sich dieser\n\nSachlage bewußt gewesen ist und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß\n\nder Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313;\n\nBGHR StGB § 55 Bemessung 1; 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11, 12 und\n\n13). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat\n\nnämlich hierzu bei der Bemessung der Gesamtstrafen lediglich ausgeführt,\n\n”daß sich die Bildung von zwei Gesamtstrafen angesichts der niedrigen Strafe\n\n[von fünf Monaten Freiheitsstrafe] des die Zäsur bildenden Urteils eher nach-\n\nteilig für den Angeklagten auswirkt” (UA 110). Damit hat es aber weder die Ge-\n\nsamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzuges von immerhin acht Jahren\n\nerkennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis dieser\n\nÜberprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat\n\nkann daher nicht ausschließen, daß die Bemessung der Gesamtstrafen auf\n\ndiesen Mangel beruht, zumal die Taten des Angeklagten teilweise bereits län-\n\ngere Zeit zurückliegen (Tatzeit im Fall 1: August 1991; im Fall 2.1: 10. Juni\n\n1995), zudem die das Schwergewicht der Verurteilung bildenden Straftaten\n\nnach § 177 StGB überwiegend im Rahmen bestehender sexueller Beziehungen\n\nbegangen wurden und das hierbei vom Angeklagten angewandte Maß der Ge-\n\nwalt eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Er hebt auch die Einzelstrafen\n\nund die Maßregelaussprüche auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu\n\ngeben, umfassend über die Rechtsfolgen zu befinden. Dieser wird auch zu be-\n\ndenken haben, daß die Anordnung von Führungsaufsicht, die die Wahrschein-\n\nlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraussetzt (vgl. hierzu Stree\n\nin Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6), bei der Verhängung mehrjäh-\n\nriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich ist (vgl. BGHR StGB § 256 Füh-\n\nrungsaufsicht 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 68 Rdn. 6).\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/4-str-488-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/4-str-488-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:51.905013+00:00"}}