{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_461-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"4 StR 461/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 461/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. November 2000\n\nin der Rehabilitierungssache\n\ndes\n\nwegen Anordnung der Arbeitserziehung nach der Verordnung über\n Aufenthaltsbeschränkung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts am 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am\n\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichts-\n\nhof Maatz, Dr. Kuckein, Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof So-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:13)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:23)\n\n(cid:1)(cid:24)(cid:18)(cid:20)(cid:18)(cid:20)(cid:17)(cid:8)(cid:7)(cid:26)(cid:25)\n\nlin-S\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück-\n\ngegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Betroffene ist durch Urteil des Kreisgerichts Haldensleben vom\n\n2. November 1967 wegen \"Fahren unter Alkohol und ohne Fahrerlaubnis, in\n\nTateinheit wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, gemäß § 49\n\nStVO, § 91 StVZO, § 1 der VO gegen unbefugten Gebrauch von Kfz vom\n\n20.10.1932 und wegen Anstiftung eines Jugendlichen zur Begehung einer\n\nstrafbaren Handlung, gemäß § 6 JGG, zu einer Gesamtstrafe von 8 - acht -\n\nMonaten Gefängnis\" verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn \"gemäß der Ver-\n\nordnung vom 24.8.61 die Arbeitserziehung\" angeordnet worden (vgl. § 3 Abs. 2\n\nder Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961\n\n[AufhBeschrV] - GBl. DDR II S. 343, insoweit mit Wirkung zum 1. Juli 1968 auf-\n\ngehoben durch § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafge-\n\nsetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Repu-\n\nblik vom 12. Januar 1968 [EGStGB/StPO–DDR] - GBl. I S. 97). Die Arbeitser-\n\nziehung wurde vom 29. April 1968 bis zum 27. November 1969 in der StVA\n\nThale (Arbeitserziehungskommando) im Anschluß an die Vollstreckung der\n\nGefängnisstrafe vollzogen.\n\nNach den Feststellungen des vorgenannten Urteils trat der Betroffene\n\nnach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Reichs-\n\nbahn im April 1967 in seiner Gemeinde als Außenseiter, starker Trinker und\n\nArbeitsbummelant in Erscheinung und übte einen negativen Einfluß auf andere\n\nJugendliche aus. Seinen Lebensunterhalt bestritt er unter anderem dadurch,\n\ndaß er seinen Eltern Getreide entwendete, dieses verkaufte und den Erlös in\n\nerster Linie für alkoholische Getränke verbrauchte. Am 28. August 1967 beging\n\ner unter Alkoholeinfluß Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung zu der Ge-\n\nsamtgefängnisstrafe sind. Zu der Anordnung der Arbeitserziehung hat das\n\nKreisgericht ausgeführt:\n\n\"Nachdem bereits vor der strafbaren Handlung vom Rat der\nGemeinde Nordgermersleben, auf Anraten der Mutter des\nAngeklagten D. ein Beschluß auf die Erteilung der Arbeits-\nerziehung ergangen war, wurde dieser Beschluß berücksich-\ntigt und dem Angeklagten D. neben der ausgesprochenen\nGefängnisstrafe die Arbeitserziehung gemäß der Verordnung\nvom 24.8.61 auferlegt. Diese ist begründet, da er Monate hin-\ndurch nicht gewillt war, einen Arbeitsplatz aufzunehmen und\nin dieser Zeit auf Kosten der Gesellschaft lebte\".\n\n2. Das Landgericht Magdeburg hat den ”Antrag des Betroffenen, ihn we-\n\ngen der Verurteilung durch das Kreisgericht Haldensleben vom 02.11.1967”(...)\n\n”zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu rehabilitieren\", durch Beschluß\n\nvom 22. April 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen gerich-\n\nteten Beschwerde hat der Betroffene ausgeführt, er habe nicht die Verurteilung\n\n”wegen Fahrens unter Alkohol und ohne Fahrerlaubnis” anfechten wollen,\n\n\"sondern die anschließende Arbeitserziehung im Arbeitslager Thale\".\n\n3. Das Oberlandesgericht Naumburg möchte die Beschwerde als unbe-\n\ngründet verwerfen. Es ist der Auffassung, Anordnungen nach § 3 Abs. 2\n\nAufhBeschrV seien ”in der Regel nicht als Ausdruck politischer Verfolgung zu\n\nwerten,” da der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht in den – als abschließend\n\nanzusehenden - Regelaufhebungskatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG auf-\n\ngenommen habe. Die Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung sei nicht\n\n”generell” rechtsstaatswidrig, mit der Folge, daß alle Verurteilungen, die auf\n\nihrer Grundlage ergangen seien, schon deshalb ebenfalls als rechtsstaatswid-\n\nrig im Sinne von § 1 Abs. 1 StrRehaG angesehen werden müßten. Auch An-\n\nordnungen nach § 3 Abs. 2 AufhBeschrV seien ”nicht als schlechthin und von\n\nvornherein rechtsstaatswidrig anzusehen.” Vielmehr sei eine solche Anordnung\n\nnur dann rehabilitierungsfähig, wenn im Einzelfall ”hinreichende Anhaltspunkte”\n\ndafür vorlägen, daß sie aus politischen Gründen erfolgt sei oder aus sonstigen\n\nGründen grob rechtsstaatswidrig sei. Das sei hier nicht der Fall.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht\n\nNaumburg durch die Beschlüsse des 3. Beschwerdesenats für Rehabilitie-\n\nrungssachen des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1993 - 3 Ws\n\n487/93 REHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544/93 REHA – gehin-\n\ndert, denen gerichtliche Anordnungen der Beschränkung des Aufenthalts ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1 AufhBeschrV zugrunde lagen, die das Kammergericht jeweils\n\nals rechtsstaatswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG angesehen und\n\naufgehoben hat. Das Oberlandesgericht Naumburg entnimmt diesen Beschlüs-\n\nsen, das Kammergericht vertrete die Auffassung, schon die Anwendung der\n\nVerordnung über Aufenthaltsbeschränkung als solche sei als hinreichender\n\nRehabilitierungsgrund anzusehen, weil die Verordnung wegen der Unbe-\n\nstimmtheit der darin enthaltenen ”Straftatbestände”, insbesondere auch des § 3\n\nAbs. 2 AufhBeschrV, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-\n\nstaatlichen Ordnung unvereinbar sei und die Verordnung zudem dem Zweck\n\ngedient habe, den Bestand und die Sicherheit des totalitären Systems der DDR\n\nzu erhalten und ihre Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen ihre Be-\n\nwohner durchzusetzen. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß\n\n§ 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender\n\nRechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Sind strafrechtliche Entscheidungen, die aufgrund von § 3\nAbs. 2 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom\n25.08.1961 (GBl. DDR II S. 343) ergangen sind, allgemein\nnach § 1 Abs. 1 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären\nund aufzuheben oder ist jeweils im Einzelfall festzustellen,\ndaß die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient\nhat?\"\n\n4. Der Vorsitzende des 3. Beschwerdesenats für Rehabilitierungssachen\n\ndes Kammergerichts hat auf Anfrage des Generalbundesanwalts ohne weitere\n\nBegründung mitgeteilt, der Senat halte an seiner bisherigen Rechtsprechung\n\nfest.\n\n5. Der Generalbundesanwalts ist der Auffassung, eine die Vorlegungs-\n\npflicht begründende Abweichung liege vor. Die Frage der Rehabilitierungsfä-\n\nhigkeit hänge sowohl bei Anordnungen der Aufenthaltsbeschränkung als auch\n\nbei Anordnungen der Arbeitserziehung davon ab, ob die Verordnung über Auf-\n\nenthaltsbeschränkung wegen der Unbestimmtheit der Norm generell mit we-\n\nsentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-\n\neinbar ist. Dies könne - ungeachtet der Verschiedenheit der Fallgestaltungen in\n\ntatsächlicher Hinsicht - nur einheitlich beurteilt werden. Der Generalbundesan-\n\nwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Strafrechtliche Entscheidungen, die gemäß § 3 Abs. 2 der\nVerordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 25. August\n1961 - GBl. DDR II S. 343 - ergangen sind, sind nach § 1\nAbs. 1 StrRehaG jedenfalls dann nicht generell für rechts-\nstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, sondern einer Ein-\nzelfallprüfung zu unterziehen, wenn die Arbeitserziehung als\nweitere Rechtsfolge neben einer wegen einer Straftat ver-\nhängten Strafe angeordnet wurde\".\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht gegeben, da das\n\nOberlandesgericht Naumburg mit der beabsichtigten Entscheidung weder von\n\neiner Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts), ins-\n\nbesondere auch nicht von den genannten Beschlüssen des Kammergerichts,\n\nnoch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen würde.\n\n1. Allerdings hat das Oberlandesgericht hinreichend dargetan, daß die\n\nvorgelegte Rechtsfrage für die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde ent-\n\nscheidungserheblich ist (vgl. BGHSt 33, 183, 185; 43, 241, 244; Hannich in KK-\n\nStPO 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 37; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 121 GVG Rdn. 10, jew. m. w. N.).\n\na) Der beabsichtigten Verwerfung der Beschwerde als unbegründet\n\nsteht nicht entgegen, daß sich der angefochtene Beschluß des Landgerichts\n\nnur zu der Verurteilung des Betroffenen zu der Gefängnisstrafe, nicht aber zu\n\nder gegen ihn getroffenen Anordnung der Arbeitserziehung verhält. Die Gene-\n\nralstaatsanwaltschaft Naumburg hat dazu in ihrer Antragsschrift unter anderem\n\nausgeführt, das Landgericht habe gleichwohl auch insoweit in der Sache ent-\n\nschieden, da es ”die Rehabilitierung wegen der Verurteilung vom 02.11.1967”\n\nabgelehnt habe. Eine Zurückverweisung an das Landgericht, die nur in Aus-\n\nnahmefällen zulässig sei, komme daher nicht in Betracht. Dieser Auffassung ist\n\nersichtlich auch das Oberlandesgericht. Sie ist, auch soweit es die Annahme\n\neiner beschwerdefähigen Entscheidung über den Antrag des Betroffenen be-\n\ntrifft, ihn ”wegen der Verurteilung vom Kreisgericht zur Arbeitserziehung zu re-\n\nhabilitieren,” vertretbar und deshalb vom Senat bei der Prüfung der Zulässig-\n\nkeitsvoraussetzungen hinzunehmen (vgl. BGHSt 43, 285, 287; Hannich aaO\n\nRdn. 43 m. w. N.).\n\nb) In diesem Sinne vertretbar ist auch die Annahme des Oberlandesge-\n\nrichts, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG für die vom Betroffenen\n\nerstrebte Rehabilitierung lägen nach dem Ergebnis der nach seiner Auffassung\n\ngebotenen Einzelfallprüfung nicht vor, da ”nach den Umständen seines Straf-\n\nverfahrens” keine ”hinreichenden Anhaltspunkte\" dafür ersichtlich seien, daß\n\ndie Anordnung der Arbeitserziehung gegen den Betroffenen der politischen\n\nVerfolgung gedient habe oder daß sie aus anderen Gründen ”grob rechts-\n\nstaatswidrig” sei. Die dieser Annahme zugrundeliegenden tatsächlichen und\n\nrechtlichen Wertungen sind nachvollziehbar. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit\n\ndas Oberlandesgericht, allerdings ohne dies näher auszuführen, ein grobes\n\nMißverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG zwischen der Anordnung\n\nder Arbeitserziehung und der ihr zugrundeliegenden Tat verneint hat.\n\nDer Vollzug der Arbeitserziehung, die nach § 3 Abs. 2 AufhBeschrV vom\n\nKreisgericht gegen ”arbeitsscheue Personen” auf Verlangen der örtlichen\n\nVolksvertretungen oder ihrer Räte (vgl. § 1 Erste Durchführungsbestimmung\n\nzur Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 [1. DB\n\nAufhBeschrV] – GBl. II S. 344) angeordnet werden konnte, ähnelte dem Voll-\n\nzug von Strafen mit Freiheitsentzug im Sinne von §§ 38 ff. StGB-DDR 1968\n\n(zur Arbeitserziehung gem. § 42 StGB-DDR vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995,\n\n318 und 430). Sie wurde in der Regel (vgl. § 19 Abs. 2 Strafvollzugs- und Wie-\n\ndereingliederungsgesetz vom 12. Januar 1968 [SVWG] – GBl. I S. 109) in der\n\n”allgemeinen Vollzugsart” (§ 16 SVWG) vollzogen. Die Verurteilten wurden in\n\nArbeitserziehungskommandos oder Arbeitserziehungsabteilungen unterge-\n\nbracht und waren als Strafgefangene (§ 25 Abs. 1, 2 SVWG) verpflichtet, die\n\nihnen zugewiesene Arbeit in volkseigenen Betrieben oder gleichgestellten Be-\n\ntrieben ”ordnungsgemäß zu erfüllen” (§§ 27, 28 SVWG).\n\nDemgemäß bedarf die Frage, ob die Anordnung von Arbeitserziehung\n\nzu der zugrundeliegenden Tat in einem groben Mißverhältnis steht, im Einzel-\n\nfall besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 430,\n\n431). Insoweit hätte hier zwar der Erörterung bedurft, daß eine Höchstdauer\n\nder Arbeitserziehung im Zeitpunkt der Verurteilung des Betroffenen nicht fest-\n\ngelegt war und daß er im Anschluß an die Verbüßung der gegen ihn verhäng-\n\nten Gefängnisstrafe fast neunzehn Monate in dem Arbeitserziehungskomman-\n\ndo Thale untergebracht war. Die der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der\n\nAnordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG zugrundeliegende Wertung des\n\nOberlandesgerichts ist aber gleichwohl noch vertretbar. Die Dauer der gegen\n\nden Betroffenen angeordneten Arbeitserziehung ist nämlich mit der Aufhebung\n\ndes § 3 Abs. 2 AufhBeschrV auf höchstens zwei Jahre ab Inkrafttreten des\n\nStGB-DDR (1. Juli 1968) beschränkt worden (vgl. § 4 Abs. 2 EGStGB/StPO-\n\nDDR). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann schließlich nicht außer\n\nBetracht bleiben, daß es im Zeitpunkt ihrer Anordnung in der Bundesrepublik\n\nDeutschland auch außerhalb des Strafrechts eine freiheitsentziehende Maß-\n\nnahme gab, die mit einer obligatorischen Arbeitspflicht verknüpft war. § 26\n\nAbs. 1 BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl. S. 815) eröffnete nämlich die Möglich-\n\nkeit, jemand zur Arbeitsleistung in einer abgeschlossenen Anstalt unterzubrin-\n\ngen, der sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich weigerte, zumutbare\n\nArbeit zu leisten, so daß ihm oder einem Unterhaltsberechtigten laufende Hilfe\n\nzum Lebensunterhalt gewährt werden mußte (zur Verfassungsmäßigkeit dieser\n\nVorschrift vgl. BVerfG ZfF 1971, 23).\n\n2. Das Oberlandesgericht würde jedoch mit der beabsichtigten Ent-\n\nscheidung nicht von einer Rechtsauffassung abweichen, die tragende Grund-\n\nlage (vgl. BGHSt 7, 314, 315; 30, 160, 162/163; Hannich aaO Rdn. 38 m. w. N.)\n\nder Beschlüsse des Kammergerichts vom 30. September 1993 - 3 Ws 487/93\n\nREHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544/93 REHA – gewesen ist.\n\nZwar ist auch insoweit von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts\n\nauszugehen, sofern diese vertretbar ist (BGHSt 16, 321, 324; BGH NStZ 2000,\n\n222; Hannich aaO Rdn. 43 m. w. N.). Dies ist jedoch nicht der Fall:\n\na) Der Entscheidung des Kammergerichts vom 30. September 1993\n\nkann – auch bei großzügiger Auslegung – nicht entnommen werden, daß es\n\nschon die Anwendung einer Vorschrift der Verordnung über Aufenthaltsbe-\n\nschränkung als solche als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen hat\n\n(hinsichtlich § 3 Abs. 2 AufhBeschrV ausdrücklich offengelassen in den Ent-\n\nscheidungen des KG [5. Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen] VIZ\n\n1994, 150 und des OLG Jena, Beschluß vom 27. Januar 1994 – 2 Ws – Reha\n\n146/93). Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Rehabilitierungsent-\n\nscheidung, die eine Anordnung der Beschränkung des Aufenthalts nach § 3\n\nAbs. 1 AufhBeschrV betraf, unter anderem ausgeführt:\n\n”Die genannte Verordnung ist schon deswegen mit wesentlichen Grund-\nsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie den\nrechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit von\nStraftatbeständen widerspricht.\n\n Darüber hinaus stellt die herangezogene Rechtsnorm eine flankierende\nMaßnahme der von der DDR kurz zuvor getroffenen politischen Entscheidung\ndes Baus der Berliner Mauer dar. Ihrem Wortlaut nach bezweckt die Vorschrift\nGefahrenabwehr. Die Anordnung von Aufenthaltsbeschränkungen sowie von\nArbeitserziehung dienten jedoch dem Zweck, den Bestand und die Sicherheit\ndes totalitären Systems der DDR zu erhalten und ihre Entwicklung durch\nZwangsmaßnahmen gegen ihre Einwohner durchzusetzen.”\n\nDas Kammergericht hat aber nicht schon die Anwendung der Verord-\n\nnung als solche als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen, sondern\n\neine Prüfung der Umstände des Einzelfalles für geboten erachtet. Es hat dazu\n\nausgeführt:\n\n”Ebenso wie eine Verurteilung”(...)”nach § 249 StGB/DDR ist aber auch\neine Verurteilung wegen Vergehens nach § 3 der Verordnung über Aufent-\nhaltsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG als rechtsstaatswidrig auf-\nzuheben, wenn die Entscheidung im Einzelfall der politischen Verfolgung ge-\ndient hat.\n\nMaßgeblich ist dabei, ob die Entscheidung zur Ahndung als kriminell\nangesehenen Unrechts ergangen ist oder ob die Disziplinierung aus politi-\nschen und gesellschaftlichen Gründen im Vordergrund stand”(...). ”Ein Indiz\nkann etwa die überraschend und extensive Interpretation dieses weitgefaßten\nund unbestimmten Tatbestandes darstellen.\n\nDies ist nach den Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils der\n\nFall.”\n\nDas Kammergericht hat mithin die getroffene Rehabilitierungsentschei-\n\ndung auf die in dem Beschluß im einzelnen dargelegten Umstände des zu ent-\n\nscheidenden Einzelfalles gestützt, die aber bei dem vom vorlegenden Gericht\n\nzu beurteilenden Sachverhalt, zumal er eine auf § 3 Abs. 2 AufhBeschrV ge-\n\nstütze Anordnung betrifft, nicht in gleicher Weise vorliegen. Demgemäß ver-\n\nmag die nur in der Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit der angewendeten\n\nVerordnung bestehende Divergenz entgegen der Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwalts auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Rechtsproblems\n\n(vgl. BGHSt 29, 252, 254; Hannich aaO § 121 GVG Rdn. 34 m. w. N.) eine\n\nVorlegungspflicht nicht zu begründen. Die Beurteilung, ob nach den Umstän-\n\nden des jeweiligen Einzelfalles eine auf § 3 AufhBeschrV gestützte Anordnung\n\nmit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundord-\n\nnung unvereinbar ist (§ 1 Abs. 1 StrRehaG), ist Tatfrage, die der Klärung im\n\nWege eines Vorlegungsverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGH VIZ 1995,\n\n417, 418).\n\nb) Auch der Entscheidung des Kammergerichts vom 12. November\n\n1993, in der das Kammergericht auf seinen Beschluß vom 30. September 1993\n\nBezug genommen hat, läßt sich eine der vom Oberlandesgericht Naumburg\n\nbeabsichtigten Entscheidung entgegenstehende Rechtsauffassung nicht ent-\n\nnehmen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren, das\n\nebenfalls eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 AufhBeschrV betraf, war dem Kam-\n\nmergericht nämlich eine Einzelfallprüfung verwehrt, weil weder die Verfahrens-\n\nakten noch eine Urteilsabschrift aufgefunden werden konnten. Das Kammerge-\n\nricht hat die Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG allein darauf ge-\n\nstützt, daß eine - nach seiner Auffassung - im Sinne dieser Vorschrift rechts-\n\nstaatswidrige Norm angewendet worden ist. Dem liegt ersichtlich die Rechts-\n\nauffassung zugrunde, die Anwendung einer solchen Norm begründe die Ver-\n\nmutung, daß eine darauf gestützte Verurteilung rechtsstaatswidrig im Sinne\n\ndes § 1 Abs. 1 StrRehaG sei, die jedoch erst dann für die zu treffende Ent-\n\nscheidung Bedeutung erlange, wenn die tatsächlichen Grundlagen für die -\n\nsonst gebotene - Einzelfallprüfung fehlen (vgl. KG VIZ 1993, 366 [WStVO-\n\nDDR]; 1994, 150 [Handelsschutz VO-DDR], 149 [SpekulationsVO-DDR]).\n\nOb der Katalog der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a-i StrRehaG genannten Regel-\n\nbeispiele, die eine ”Vermutung” für rechtsstaatswidrige Verfolgung begründen,\n\nabschließend ist (so OLG Jena und OLG Rostock VIZ 1994, 436) oder ob, was\n\nfraglich ist (BGH wistra 1994, 195, 196), über den Gesetzeswortlaut hinaus die\n\nAnnahme weiterer solcher \"Vermutungen\" zulässig ist, kann der Senat auch\n\nhier offenlassen. Die beim Fehlen entsprechender Beweismittel bestehende\n\nDivergenz ist nicht entscheidungserheblich, da hier die für eine Einzelfallprü-\n\nfung erforderlichen Unterlagen vorliegen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing \n\n(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! #\"(cid:9)$%(cid:27)’&(cid:2)(cid:28)(cid:4)((cid:6))(cid:8)\"(cid:9)(cid:28)+*(cid:13) -,","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/4-str-461-99","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/4-str-461-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:34.406656+00:00"}}