{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_400-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"4 StR 400/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG 1981 § 30 a Abs. 2 Nr. 1 Zum Begriff des \"Bestimmens\" in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 400/99\n\nUrteil\n\nvom\n\n20. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Neubrandenburg vom 19. März 1999 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG r ü n d e :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und we-\n\ngen Bestimmens einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon acht Jahren verurteilt. Weiterhin hat es den Verfall zweier Bankguthaben\n\nund sichergestellten Bargeldes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung be-\n\ndarf nur folgendes:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Verneh-\n\nmung des Zeugen Jan N. ) ist unbegründet, da es sich bei dem gestellten\n\nAntrag nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsan-\n\ntrag handelt, auf den die Bestimmung des § 244 Abs. 3 StPO keine Anwendung\n\nfindet. Die Vernehmung des Zeugen wurde von der Verteidigung im Hinblick\n\nauf den erheblichen Wertpapierbesitz des seit 1995 arbeitslosen Angeklagten\n\nzum Beweis dafür beantragt, daß der Zeuge ”durch seine Eltern Monika und\n\nHans N. in den letzten Jahren Geldbeträge schenkungsweise erhalten hatte,\n\ndie einen Umfang von mehr als 40.000 DM ausmachten und daß seine Eltern\n\nnicht nur ihn finanziell versorgen wollten, sondern gleichermaßen seinem Bru-\n\nder Jens N. [dem Angeklagten] Geldbeträge in ähnlicher Höhe zukommen\n\nließen”. Dem Antrag fehlt es danach - soweit er nicht die offensichtlich bedeu-\n\ntungslosen Zuwendungen an den Bruder des Angeklagten betrifft - an einer\n\nkonkreten Tatsachenbehauptung. Er läßt weder erkennen, zu welchen Zeit-\n\npunkten, noch in welcher Höhe an den Angeklagten Geldzuwendungen erfolgt\n\nsein sollen. Er diente vielmehr ersichtlich nur dem Ziel, derartige Zahlungen,\n\ndie aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise geeignet sein könnten, sei-\n\nne Einlassung über die Herkunft der bei ihm festgestellten erheblichen Geld-\n\nbeträge zu belegen, erst zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Revision\n\nhat sich das Landgericht bei dieser Sachlage auch zu Recht nicht\n\nveranlaßt gesehen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Antragsbegehren nachzu-\n\ngehen. Denn für die Entscheidung von Bedeutung war nur, woher die Bargeld-\n\nbeträge stammten, die der Angeklagte im September 1998 innerhalb eines kur-\n\nzen Zeitraums von weniger als zwei Wochen bei zwei Banken einzahlte und\n\nanschließend zum Ankauf von Wertpapieren im Gesamtwert von über 60.000\n\nDM verwendete.\n\n2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des An-\n\ngeklagten nach § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zutreffend bejaht.\n\na) Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte einen Drogenhandel,\n\nwobei er überwiegend in einem Jugendclub Haschisch verkaufte. Im ersten der\n\nzwei abgeurteilten Fälle suchte ihn der damals 13-jährige Matthias F. auf, um\n\nvon ihm – wie bereits bei früheren Gelegenheiten – Haschisch zum Eigenkon-\n\nsum zu erwerben. Da F. ”Probleme [hatte], seinen Eigenbedarf zu finanzie-\n\nren”, fragte er den Angeklagten, ob er für ihn Haschisch verkaufen könne. Der\n\nAngeklagte war damit einverstanden und übergab F. 24 Portionen Haschisch\n\nzu je 1 Gramm. Er wies F. an, 20 Portionen zu je 10.- DM zu verkaufen; die\n\nrestlichen vier Portionen erhielt F. zur Deckung seines Eigenkonsums. F. \n\nverkaufte die 20 Gramm-Portionen in seinem Bekanntenkreis und übergab dem\n\nAngeklagten \n\nden \n\nErlös \n\nvon \n\n200.- \n\nDM. \n\nIm \n\nzweiten \n\nFall\n\n– kurze Zeit danach – übergab der Angeklagte F. eine Platte Cannabisharz\n\nmit einem Gewicht von ca. 150 Gramm und wies ihn an, die Platte in Einzelpor-\n\ntionen zu einem Preis von mindestens 950.- DM zu verkaufen. Den darüber\n\nhinaus gehenden Erlös sollte er für sich behalten dürfen. Eine Teilmenge des\n\nRauschgifts von ca. 40 Gramm verkaufte F. weisungsgemäß, der Rest kam\n\nihm abhanden bzw. wurde von ihm selbst konsumiert.\n\nb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen erfüllt das Verhalten des Ange-\n\nklagten die Tathandlung des ”Bestimmens” im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1\n\nBtMG.\n\naa) Nach den allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen ist\n\nunter ”Bestimmen” die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verste-\n\nhen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt (BGH NJW\n\n1985, 924). In welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt,\n\nist gleich (BGH aaO). Die Willensbeeinflussung muß auch nicht die alleinige\n\nUrsache für das Verhalten des anderen sein, vielmehr genügt bloße Mitursäch-\n\nlichkeit ( BGH NStZ 1994, 29, 30; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder StGB\n\n25. Aufl § 26 Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 26 Rdn. 3 jew. m.w.N.).\n\nIndem der Angeklagte dem zur Tatzeit 13-jährigen Matthias F. Haschisch\n\nübergab und ihn anwies, dieses zu ganz bestimmten Bedingungen für ihn zu\n\nverkaufen, hat er ihn danach zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln bestimmt. Dem steht nicht entgegen, daß die Initiative von F. ausging\n\nund er von sich aus die Bereitschaft erklärt hatte, für den Angeklagten Ha-\n\nschisch zu verkaufen. Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Ent-\n\nschlossene nicht mehr zu ihr ”bestimmt” werden (Fall des sog. ”omnimodo fac-\n\nturus”; vgl. BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und 3). So verhält es sich hier je-\n\ndoch nicht: Erst durch die Übergabe des Rauschgiftes mit der Anweisung, die-\n\nses zu bestimmten Bedingungen zu verkaufen, ist F. zu den konkreten Taten\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die Gegenstand der\n\nVerurteilung sind, veranlaßt worden. Daß er – wie sein Anerbieten zeigt – be-\n\nreits allgemein zu derartigen Taten bereit war, ist demgegenüber unschädlich\n\n(vgl. BGH NStZ 1994, 29, 30).\n\nbb) Nichts anderes kann für den Begriff des \"Bestimmens\" in § 30 a\n\nAbs. 2 Nr. 1 BtMG gelten (vgl. auch F. e/Wienroeder BtMG § 30 a Rdn. 7;\n\nWeber BtMG § 30 a Rdn. 45 f.; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 a Rdn. 20). Zwar hat\n\nder Bundesgerichtshof zu den §§ 174, 176 StGB ausgeführt, daß dort der Be-\n\ngriff des \"Bestimmens\" nicht ohne weiteres demselben Begriff in § 26 StGB\n\ngleichgestellt werden könne; er hat dabei aber entscheidend darauf abgestellt,\n\ndaß diese Vorschriften auch Klein- und Kleinstkinder betreffen, bei denen eine\n\nder Anstiftung im Sinne des § 26 StGB gleichzusetzende Beeinflussung des\n\nWillens offensichtlich nicht in Betracht kommt (BGHSt 41, 242, 245). Dieser\n\nGesichtspunkt trifft jedoch auf die Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG er-\n\nsichtlich nicht zu, so daß es einer von der Bedeutung des Begriffs in § 26 StGB\n\nabweichenden - ausdehnenden oder einschränkenden - Auslegung des \"Be-\n\nstimmens\" hier nicht bedarf. Im Anwendungsbereich des § 30 a Abs. 2 Nr. 1\n\nBtMG wird es sich häufig gerade so verhalten, daß der Minderjährige bereits\n\nder Drogenszene verhaftet ist und daher der Gefahr einer Beeinflussung sei-\n\nnes Willens in Richtung auf ein Verhalten, wie es in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG\n\numschrieben wird, in besonders starkem Maße ausgesetzt ist. Der Tatbestand\n\ndes § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG \n\n(zur Entstehungsgeschichte vgl.\n\nF. e/Wienroeder BtMG § 30 a Rdn. 5 und Weber BtMG § 30 a Rdn. 1) ist\n\nnach den Gesetzesmaterialien aus der Überlegung heraus eingeführt worden,\n\ndaß die Benutzung Minderjähriger zur Durchführung des Betäubungsmittelver-\n\nkehrs in besonderem Maße verabscheuungs- und strafwürdig ist (BTDrucks.\n\n12/989 S. 54/55 und 12/6853 S. 41). Mit dieser Regelung sollte auch dem\n\nArt. 3 Abs. 5 Buchst. f des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.\n\nDezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-\n\nchotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) entsprochen werden, wonach der\n\nUmstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden,\n\nbei der Bewertung der Straftat als besonders schwerwiegend anzusehen ist.\n\nZwar wird das regelmäßig nicht schon dann der Fall sein, wenn der Täter durch\n\ndas bloße Überlassen von Betäubungsmitteln dem Minderjährigen nur die\n\nMöglichkeit zum unerlaubten Handeltreiben verschafft. Nimmt er jedoch - wie\n\nhier - auf den Willen des Minderjährigen in der Weise Einfluß, daß er ihn an-\n\nweist, nach von ihm vorgegebenen Bedingungen und für seine Rechnung Be-\n\ntäubungsmittel zu verkaufen, so \"benutzt\" er den Minderjährigen zum Betäu-\n\nbungsmittelverkehr auch dann, wenn dieser hierzu von vornherein (allgemein)\n\nbereit war und diese Bereitschaft dem Täter gegenüber auch aufgezeigt hat.\n\nGeht die Initiative von dem Minderjährigen aus, so mag dieser Umstand gege-\n\nbenenfalls einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG be-\n\ngründen. Einen solchen hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n (cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)(cid:10))(cid:22)(cid:30)(cid:24)* Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 § 30 a Abs. 2 Nr. 1\n\nZum Begriff des \"Bestimmens\" in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99 - Landgericht Neubranden-\n\nburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/4-str-400-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/4-str-400-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:32.870548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-20/4-str-400-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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