{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"4 StR 365/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 365/99\n\nUrteil\n\nvom\n\n20. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Schwerin vom 9. März 1999 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Amtsgericht Parchim - Strafrichter - zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge\n\nErfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wor-\n\nden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auf die Sachrüge hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur\n\ndie Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung:\n\na) Der Strafbarkeit nach § 323 c StGB steht nicht entgegen, daß nach\n\ndem brutalen Vorgehen des früheren Mitangeklagten H. ”für den Geschä-\n\ndigten P. praktisch keine Überlebenschance, auch nicht bei rechtzeitiger\n\närztlicher Hilfe” (UA 14) bestand. Die von P. erlittenen schweren Verletzun-\n\ngen stellen einen Unglücksfall dar, der den Angeklagten verpflichtete, Hilfe zu\n\nleisten. Die Hilfeleistung war hier auch erforderlich. Einem Verunglückten muß\n\nnämlich selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die\n\nbefürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur\n\nvon vorneherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet werden;\n\ndies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (ständ.\n\nRechtspr.; vgl. BGHSt 14, 213, 216; 16, 200, 203; 32, 367, 381; BGH NStZ\n\n1985, 409; 1985, 501 = StV 1986, 201). Nach den getroffenen Feststellungen\n\nlebte das Tatopfer nach Beendigung der körperlichen Einwirkungen durch den\n\nAngeklagten H. indes noch; zu diesem Zeitpunkt ”hörte [der Angeklagte] ...\n\nden Geschädigten röcheln und war der Meinung, dieser hätte ärztlicher Hilfe\n\nbedurft”. Er verließ jedoch gemeinsam mit H. die Tatwohnung, ohne etwas\n\nzu unternehmen, ”obwohl er sah, daß der Geschädigte nicht in der Lage war,\n\nallein Hilfe zu holen” (UA 13). Ungeachtet der vom Landgericht nicht geprüften\n\nFrage, ob dem Angeklagten nicht bereits während der körperlichen Übergriffe\n\ndes H. , in dessen Verlauf dieser immerhin 40 bis 50 Schläge gegen das\n\nOpfer führte, ein Einschreiten möglich und zumutbar war, war eine Hilfeleistung\n\nsomit auch nach Beendigung der Verletzungshandlungen, an deren Folgen das\n\nOpfer später zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt verstarb, nicht\n\nvon vorneherein offensichtlich nutzlos und damit erforderlich im Sinne des\n\n§ 323 c StGB.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts wird § 323 c\n\nStGB hier nicht durch den vom Angeklagten ebenfalls verwirklichten Tatbestand\n\nder gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) verdrängt. Zwar ist es richtig,\n\ndaß der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung regelmäßig gegenüber\n\nder Beteiligung an der den Unglücksfall herbeiführenden Begehungstat als sub-\n\nsidiär zurücktritt (vgl. BGHSt 3, 65, 68; 39, 164, 166; Cramer in Schön-\n\nke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 c Rdn. 34). Dies gilt jedoch nicht, wenn dem\n\nVerletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vor-\n\nsatz des Täters nicht umfaßter weiterer Schaden, nämlich die Gefahr des Todes,\n\nerwächst (BGHSt 14, 282, 285/286; 16, 200, 203; vgl. auch Spendel in LK 11.\n\nAufl. § 323 c Rdn. 204; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 c Rdn. 11). So\n\nverhält es sich hier: Der Angeklagte war zwar damit einverstanden, daß P. \n\n”umgehauen bzw. geschlagen” wird, er wollte aber nicht dessen Tötung. Von der\n\nBrutalität des Vorgehens des Mitangeklagten H. wurde er überrascht; er ”hatte\n\nauch nicht damit gerechnet, daß dieser bei der Tat Schlagwerkzeuge einsetzen\n\nwürde” (UA 13). Da das Landgericht bei dieser Sachlage eine Strafbarkeit des\n\nAngeklagten nach §§ 212, 13 StGB verneint hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 13\n\nAbs. 1 Garantenstellung 14 = NStZ 1998, 83), ist die tatmehrheitliche (vgl.\n\nBGHSt 16, 200, 203) Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n2. Auch die Festsetzung der verwirkten Einzelstrafen und der Gesamts-\n\ntrafe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch ist die Versagung der Straf-\n\naussetzung zur Bewährung nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nDas Landgericht hat – mit sehr knapper Begründung – die Auffassung\n\nvertreten, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Auf\n\ndie Frage, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden\n\nkann, ist es in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dies war jedoch er-\n\nforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Frage einer gün-\n\nstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände\n\nvon besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind (vgl.\n\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 4 m.w.N.). Auf diesem Mangel kann\n\nhier die Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter\n\ndem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung\n\ndieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, zumal der Angeklagte bis\n\ndahin erst einmal, und zwar im Jahre 1994, wegen eines Verstosses gegen das\n\nPflichtversicherungsgesetz bestraft worden war und sich in dieser Sache be-\n\nreits über acht Monate in Untersuchungshaft befand. Die Frage der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung.\n\nDer Senat verweist die Sache an den Strafrichter bei dem Amtsgericht\n\nParchim zurück, da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwach-\n\nsenen richtet (BGHSt 35, 267) und die Strafgewalt des Amtsgerichts ausreicht\n\n(§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n (cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! 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