{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_342-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"4 StR 342/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 342/99\n\nUrteil\n\nvom\n\n20. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:14)(cid:7)(cid:2)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)\n\nSoli\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 4. Februar 1999\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II B 2 und 3\n\nder Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Bestech-\n\nlichkeit verurteilt worden ist; insoweit wird das\n\nVerfahren eingestellt und werden die Kosten des\n\nVerfahrens und notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten der Staatskasse auferlegt,\n\nb)\n\nsoweit der Angeklagte im Fall II B 1 der Urteils-\n\ngründe wegen \"Bestechlichkeit durch Unterlas-\n\nsen der Diensthandlung\" verurteilt worden ist,\n\n2.\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nder Untreue in neun statt in zwölf Fällen schuldig ist,\n\n3.\n\nin den die Fälle II D 4, 5, 7 bis 10 der Urteilsgründe\n\nbetreffenden Einzelstrafaussprüchen und \n\nim Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung (I 1 b und 3) wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\n(übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen - wegen ”Bestechlichkeit durch Unterlassen der Diensthandlung, Beihilfe\n\nzur Bestechlichkeit in zwei Fällen, Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen und Un-\n\ntreue in zwölf Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nII. Der Angeklagte kann mit seinen Verfahrensrügen aus den vom Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 1999 zutreffend dar-\n\ngelegten Gründen nicht durchdringen.\n\nIII. Das Rechtsmittel ist jedoch insoweit erfolgreich, als das Landgericht\n\nden Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei\n\nFällen verurteilt hat (Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe).\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit im Fall II B 1\n\nder Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil sie einerseits einen ande-\n\nren Sachverhalt zum Gegenstand hat als den, der durch Anklage und Eröff-\n\nnungsbeschluß bestimmt war, andererseits das Landgericht den angeklagten\n\nSachverhalt nicht erschöpfend behandelt hat.\n\na) Die Anklage geht davon aus, der Bürgermeister der Gemeinde H. \n\n S. und der Angeklagte als deren Amtsleiter - und damit als\n\nAmtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB a.F. (vgl. dazu\n\nBGHSt 43, 96) - hätten unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften Pla-\n\nnungs- und Baumaßnahmen nicht ausgeschrieben bzw. ausschreiben lassen,\n\nsondern Aufträge gegen Zahlung von Provisionen vergeben. Das Landgericht\n\nhat demgegenüber eine nach § 332 StGB strafbare Beteiligung des Angeklag-\n\nten an dieser ”Grundvereinbarung” nicht angenommen. Es erblickt die konklu-\n\ndente Unrechtsvereinbarung des Angeklagten vielmehr in der Annahme der\n\nZahlungen vom 15. März und 6. Mai 1994 des S. an ihn \"vor dem Hinter-\n\ngrund der Teilnahme an dem Vierergespräch im Gemeindeamt und dem Wis-\n\nsen von der regelwidrigen Ausschreibungs- und Vergabepraxis” (UA 91). Als\n\npflichtwidrige Handlung, die das Äquivalent für die Zahlungen darstellte, sieht\n\ndas Landgericht das Unterlassen (§ 336 StGB n.F. = § 335 StGB a.F.) der sich\n\naus der Stellung des Angeklagten als Amtsleiter der Gemeinde ergebenden\n\nPflicht an, ”sein Wissen von der in Realisierung des zuvor gefaßten Planes\n\nrechtswidrigen Vergabepraxis offenkundig (zu) machen” (UA 91). Während die\n\nAnklage mithin von einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten\n\nund S. auf der einen Seite und den Vertretern der von ihnen begünstigten\n\nFirmen auf der anderen Seite ausgeht, hat das Landgericht eine Unrechtsver-\n\neinbarung zwischen S. und dem Angeklagten angenommen und die als\n\nBestechlichkeit gewertete Tathandlung des Angeklagten darin gesehen, daß er\n\n”in Vereinbarung mit S. zu den ihm bekannten Vorgängen geschwiegen\n\nund hierfür <erg.: von S. > einen Vorteil erlangt hat” (UA 91). Damit ist das\n\nUrteil von einer anderen Tat i.S.d. § 264 StPO ausgegangen als die Anklage:\n\nDer - als Partner der Unrechtsvereinbarung in Erscheinung tretende -\n\nVorteilsgeber prägt das Tatbild der Bestechlichkeit so entscheidend, daß die\n\nTatidentität bei einem - wie hier vorgenommenen - Austausch seiner Person\n\nzumal dann nicht gewahrt ist, wenn der (nach Anklage) Bestochene (§ 332\n\nStGB) nunmehr seinerseits als Täter der Bestechung (§ 334 StGB) erscheint.\n\nDies gilt hier umso mehr, als sich die Art und der Inhalt der von dem Ange-\n\nklagten für die Gewährung des Vorteils erwarteten oder erbrachten Gegenlei-\n\nstung, nämlich des Unterlassens der Anzeige, maßgeblich von derjenigen un-\n\nterscheidet, die der ihm mit der Anklage angelasteten Unrechtsvereinbarung\n\nzugrunde liegt. Das vom Landgericht als pflichtwidrig erachtete ”Unterlassen\n\nder Diensthandlung” unterscheidet sich aber auch zumindest zeitlich von der\n\nangeklagten mittäterschaftlichen Mitwirkung an der ”Grundvereinbarung” und\n\nberuht dieser gegenüber auf einem nach Gegenstand und Zielrichtung völlig\n\nandersartigen Willensentschluß (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 –\n\n2 StR 94/92). Gerade deshalb ist das Landgericht – an sich konsequent – da-\n\nvon ausgegangen, daß erst durch die Annahme der Zahlungen S. s vom\n\n15. März und 6. Mai 1994 eine die Strafbarkeit des Angeklagten begründende\n\nUnrechtsvereinbarung zwischen ihnen getroffen wurde. Jedenfalls wenn es\n\n– wie hier – hinsichtlich des für die Beurteilung der Korruptionstatbestände\n\nmaßgebenden Beziehungsgeflechts an der Identität sämtlicher dafür prägen-\n\nden Umstände fehlt, und zwar an der Identität sowohl der an der Unrechtsver-\n\neinbarung beteiligten Personen als auch des Inhalts der Unrechtsvereinbarung\n\nselbst und des ihr zugrundeliegenden Austauschverhältnisses, ist die Nämlich-\n\nkeit der Tat im Sinne des § 264 StPO nicht mehr gewahrt. Allein der Umstand,\n\ndaß beide Sachverhalte ursächlich miteinander verknüpft sind, begründet noch\n\nkeine Tatidentität (BGHSt 43, 96, 98).\n\nb) Zur Aburteilung der vom Landgericht als Bestechlichkeit angenom-\n\nmenen Tathandlung hätte es deshalb einer Nachtragsanklage bedurft, die aber\n\nnicht erhoben ist. Der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis nach\n\n§ 265 StPO (Protokollband II Bl. 113, 117) vermag die fehlende Anklage nicht\n\nzu ersetzen.\n\nDer aufgezeigte Mangel führt hier nicht zur Einstellung des Verfahrens\n\nwegen eines Verfahrenshindernisses. Vielmehr hebt der Senat das Urteil inso-\n\nweit auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück, weil nicht ausge-\n\nschlossen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung eindeutige Feststellungen\n\ngetroffen werden können, die eine Verurteilung im Fall B II 1 auf der Grundlage\n\nder Anklage zulassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 354\n\nRdn. 6; Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 7, jew. m.w.N.). Das wäre der\n\nFall, wenn der Angeklagte am Abschluß der ”Grundvereinbarung” anläßlich des\n\nVierergesprächs als Mittäter des S. beteiligt war und beide sich dabei mit\n\nder von R. zugesagten Provisionszahlung einen Vorteil als Gegenlei-\n\nstung für pflichtwidrige Diensthandlungen haben versprechen lassen, wenn\n\nsomit unter den an dem ”Vierergespräch” Beteiligten von vornherein Einigkeit\n\nbestanden hatte, daß der Angeklagte selbst durch pflichtwidriges Handeln im\n\nAmt gegenüber den begünstigten Firmen mitwirken und dafür unmittelbar an\n\nden von S. vereinnahmten Bestechungsgeldern beteiligt werden sollte\n\n(vgl. BGH NJW 1964, 2260 f.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n\n§ 332 Rdn. 21 a.E.). Es könnte aber auch für den Angeklagten Beihilfe (§ 27\n\nStGB) zur Bestechlichkeit des S. in Betracht kommen; Gründe für eine\n\nbloße Gehilfenstellung des Angeklagten könnten gefunden werden in der do-\n\nminierenden Stellung S. s als Vorgesetztem des Angeklagten, dem Um-\n\nstand, daß sämtliche Provisionen zunächst von S. vereinnahmt wurden,\n\nder in ihrem Gewicht auch im übrigen erheblich voneinander abweichenden\n\nTatbeiträge des S. einerseits und des Angeklagten andererseits sowie der\n\nsubjektiven Tatseite beim Angeklagten, der Angst um seinen Arbeitsplatz hatte,\n\nwenn er sich S. widersetzte.\n\n2. In den Fällen II B 2 und 3 der Urteilsgründe führt die Revision zur Ein-\n\nstellung des Verfahrens. Die jeweils als Beihilfe zur Bestechlichkeit bewerteten\n\nTaten sind – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - von der\n\nAnklage vom 20. Dezember 1996 nicht erfaßt.\n\nDie abgeurteilten Beihilfehandlungen bestanden in der Erstellung bzw.\n\ndem Überbringen der von Bernd S. ausgehandelten ”Provisionsverträge”,\n\nauf deren Unterzeichnung durch die Firma B. und die Firma Sch. & Sohn\n\nGmbH der Angeklagte hinwirkte. Der Firma Sch. & Sohn GmbH handelte er\n\nzusätzlich ein Sponsoring für einen ortsansässigen Verein ab.\n\nDiese Vereinbarungen begründen jeweils gegenüber der vorgangegan-\n\ngenen, von S. mit R. und U. getroffenen ”Grundvereinbarung”\n\nselbständige Beziehungsverhältnisse. Es liegt keine einheitliche Unrechtsver-\n\neinbarung vor, durch die das Äquivalenzverhältnis von pflichtwidriger Dienst-\n\nhandlung und dem zu leistenden Vorteil von vornherein genau festgelegt war.\n\nNach den Feststellungen stand nicht von vornherein fest, mit welchen Firmen\n\nS. Bietergespräche durchführen und Schmiergeldzahlungen vereinbaren\n\nwürde. Bei diese Sachlage bilden die einzelnen Verträge gegenüber der\n\n”Grundvereinbarung” jedenfalls materiell-rechtlich selbständige Taten (BGH\n\nNStZ 1995, 92; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH,\n\nUrteil vom 13. November 1997 – 1 StR 323/97 = NStZ-RR 1998, 269 und Be-\n\nschluß vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 657/95). Das Landgericht hat folge-\n\nrichtig rechtlich selbständige Fälle der Bestechlichkeit durch S. und dem-\n\nentsprechend auch selbständige Fälle der Beihilfe hierzu durch den Ange-\n\nklagten angenommen.\n\nDie beiden Fälle bilden gegenüber der ”Grundvereinbarung” aber auch\n\njeweils eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO. Das mag in Fällen zweifel-\n\nhaft sein, in denen die Rechtsprechung materielle Tatmehrheit der Handlungen\n\nlediglich wegen des ”open-end”-Charakters der Vorteilsgewährung annimmt\n\n(BGH aaO). Hier war jedoch nicht nur die Laufzeit der Vorteilsgewährung unter\n\ndenselben Personen offen. Vielmehr unterscheidet sich der Abschluß der ein-\n\nzelnen ”Provisionsverträge” mit den jeweiligen Firmen schon nach Zeit und Ort\n\nsowie nach den jeweils beteiligten Personen maßgeblich von der zwischen\n\nS. einerseits und U. und R. andererseits getroffenen\n\n”Grundvereinbarung”. Allein der auf Seiten S. s \n\nbestehende\n\n”motivatorische” Zusammenhang begründet noch nicht prozessuale Tateinheit\n\n(Handeln im Rahmen eines Gesamtplans, Pfeiffer StPO 2. Aufl. § 264 Rdn. 4).\n\nIhr eigenständiges Gewicht kommt hier auch in dem Umstand zum Ausdruck,\n\ndaß B. und Sch. in das vorangegangene Geschehen nicht einbezogen\n\nwaren. S. hatte mit B. und Sch. jeweils eine – zwar auf das Gesamt-\n\nkonzept zurückzuführende, aber eigenständige - Absprache über die Vergabe\n\neines Auftrags gegen Provision zu treffen.\n\nIn der Anklageschrift vom 20. Dezember 1996 werden diese Handlungen\n\nnicht erwähnt. Vielmehr werden - neben dem bereits oben dargelegten Inhalt -\n\nlediglich die festgestellten Zahlungseingänge für S. und den Angeklagten\n\naufgeführt und beziffert. Es ist der Anklage auch nicht zu entnehmen, welchen\n\nFirmen Aufträge zur Durchführung von Bauarbeiten erteilt wurden und welche\n\nFirmen für die Zahlungseingänge verantwortlich zeichneten.\n\nAuch insoweit wäre mithin eine Nachtragsanklage erforderlich gewesen.\n\nDie rechtlichen Hinweise des Landgerichts im Eröffnungsbeschluß vom 23.\n\nFebruar 1998 (Bd. III Bl. 46) und in der Hauptverhandlung (Protokollband II\n\nBl. 99, 105) ersetzen diese nicht.\n\nIV. Soweit das Landgericht den Angeklagten der Untreue (II C 8 und 9;\n\nD 2 bis 10, E der Urteilsgründe) bzw. der Beihilfe dazu (II C 2 bis 4, 6 und 7 der\n\nUrteilsgründe) für schuldig befunden hat, weist dies nur hinsichtlich des ange-\n\nnommenen Konkurrenzverhältnisses einen Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen II D 2 bis 8 hält im Er-\n\ngebnis rechtlicher Nachprüfung stand, auch wenn das Landgericht hierbei nicht\n\nbedacht hat, daß die EEG mangels Rechtspersönlichkeit nicht selbst Geschä-\n\ndigte sein konnte.\n\nGeschädigter im Sinne von § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht\n\nidentischer Träger fremden Vermögens sein, sei es eine natürliche, sei es eine\n\njuristische Person (BGH wistra 1984, 71; zur Untreue zum Nachteil einer GmbH\n\nvgl. Tiedemann in Scholz GmbHG 8. Aufl. vor §§ 82 ff. Rdn. 11 ff.). Vor der\n\nEintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche aber nicht\n\n(§ 11 Abs. 1 GmbHG); es kommt ihr noch keine eigene Rechtspersönlichkeit\n\nzu. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Vorgesellschaft als weitgehend\n\nverselbständigte Vermögensmasse bereits am Wirtschaftsleben teilnehmen\n\nund durch Geschäfte, die ihr Geschäftsführer mit Ermächtigung der Gesell-\n\nschafter in ihrem Namen abschließt, verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 80,\n\n129, 139) und damit einer juristischen Person angenähert ist. Vor der Eintra-\n\ngung in das Handelsregister ist das \"Gesellschaftsvermögen\" rechtlich noch\n\nnicht der Gesellschaft zugeordnet, vielmehr besteht bei einer Mehrpersonen-\n\ngesellschaft Gesamthandsvermögen (BGHZ 80, 129, 135), bei einer Einmann-\n\ngesellschaft Sondervermögen (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 16. Aufl. § 11\n\nRdn. 33 ff.). Die Schädigung dieses Gesamthands- oder Sondervermögens ist\n\nfür § 266 StGB nur insoweit bedeutsam, als dadurch gleichzeitig das Vermögen\n\nder Gesellschafter bzw. des Alleingesellschafters berührt wird (vgl. BGH wistra\n\n1989, 264, 266; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 27). Das ist hier der Fall;\n\ndenn durch die in der Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 6. April 1995 erfolg-\n\nten Abbuchungen schädigte der Angeklagte jeweils das Vermögen der Ge-\n\nmeinde H. , die seinerzeit sämtliche Gesellschaftsanteile hielt.\n\n2. Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil die Annahme von\n\nTatmehrheit in den Fällen II D 4 und 5, 7 und 8 sowie 9 und 10 der Urteilsgrün-\n\nde in den Feststellungen keine tragfähige Grundlage hat. Der Angeklagte hat\n\nhier jeweils am selben Tag zu Lasten der EEG die Abbuchung zweier Beträge\n\nan die RBBV veranlaßt, obschon - wie er wußte - ein Rechtsgrund hierfür nicht\n\nbestand. In den Fällen II D 4 und 5 bzw. 9 und 10 war zudem das Rechnungs-\n\ndatum der jeweiligen Scheinrechnung identisch. Danach liegt hier nahe, daß\n\ndie einzelnen Betätigungen des Angeklagten jeweils auf einer einzigen Willen-\n\nsentschließung beruhten und zwischen den Verhaltensweisen des Angeklagten\n\nder unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang bestand, der das ge-\n\nsamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammen-\n\ngehöriges Tun erscheinen läßt (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungs-\n\neinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 7 und 8). Der Senat schließt aus, daß in-\n\nsoweit in der neuen Hautpverhandlung Feststellungen getroffen werden kön-\n\nnen, die der Annahme jeweils einer Tat im Rechtssinne entgegenstehen. Er\n\nändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265\n\nStPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer\n\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nV. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II B 1 bis 3 hat den Wegfall\n\nder betreffenden Einzelstrafen zur Folge. Die die Fälle II D 4, 5, 7 bis 10 der\n\nUrteilsgründe betreffende Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung\n\nder betreffenden Einzelstrafen erforderlich. Dies zieht die Aufhebung des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs nach sich. Die weiteren Einzelstrafen werden von den\n\naufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb bestehen blei-\n\nben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:14)(cid:29)\n\n(cid:30) (cid:31)\"!#(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:14)$%(cid:30)&(cid:21)(cid:8)(cid:31)(’(cid:12))*(cid:27)(cid:14)(cid:31)(cid:2)+(cid:17)(cid:25)(cid:19),","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_342-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/4-str-342-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_342-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_342-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/4-str-342-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_342-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:16.529227+00:00"}}