{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_320-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"4 StR 320/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 55 Abs. 2, 69a Ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Festsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist ”gegenstandslos” ge- worden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der Anlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird, auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 320/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäß\n\n§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trun-\n\nkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit\n\nwerden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mosbach vom 27. April 2000\n\na)\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung\n\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Buchen\n\nvom 15. November 1999 (Cs 25 Js 6347/99 AK\n\n447/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren und einem Monat verurteilt wird,\n\nb)\n\nim Maßregelausspruch aufgehoben sowie\n\nc)\n\ndahin ergänzt, daß die im Urteil des Amtsgerichts\n\nBuchen angeordnete Sperrfrist für die Erteilung ei-\n\nner Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4.\n\nDer Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren und zwei Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen,\n\ndem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu er-\n\nteilen. In die Gesamtstrafe einbezogen wurde die vom Amtsgericht Buchen\n\ndurch Urteil vom 15. November 1999 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Ver-\n\nkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte\n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trun-\n\nkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nverurteilt worden ist. Insoweit könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestä-\n\ntigen, weil die bisher getroffenen Feststellungen eine rauschmittelbedingte\n\n(\"relative\") Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB nicht belegen.\n\nDaß der Angeklagte \"am Abend\" des Vortages eine \"nicht mehr feststellbare\n\nAnzahl\" benzodiazepinhaltiger Tabletten eingenommen hat, genügt zur siche-\n\nren Feststellung, daß der Angeklagte bei der Fahrt mit seinem Motorrad am\n\nMorgen des folgenden Tages nicht mehr in der Lage war, \"das Fahrzeug sicher\n\nzu führen\", nicht. Feststellungen zu Auffälligkeiten des Angeklagten bei der\n\nFahrt selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang damit nach Abstellen des\n\nKrades fehlen (vgl. BGHSt 44, 219, 225 f.). Die allenfalls vage, zudem nicht\n\nausschließbar von dem Bemühen, Schuldmilderungsgründe für den anschlie-\n\nßend begangenen Überfall vorzubringen, getragene Angabe des Angeklagten,\n\ner sei den gesamten Vormittag über \"benebelt\" gewesen (UA 6), vermag diese\n\nFeststellungen nicht zu ersetzen. Was die Sachverständige ausgeführt hat,\n\nerschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils im wesentlichen in einer allgemei-\n\nnen Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme benzodiazepinhaltiger Me-\n\ndikamente. Auch das genügt nicht (BGHSt aaO S. 226; vgl. ferner Senatsbe-\n\nschluß vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00). Schließlich teilt das Urteil nicht ein-\n\nmal mit, ob dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Deshalb kann\n\nder Senat auch nicht überprüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer \"ho-\n\nhen Wirkstoffkonzentration der sedierenden Medikamentenwirkstoffe\" (UA 6 f.)\n\nausgegangen ist und welche Rückschlüsse sich daraus für den Fahrtzeitpunkt\n\nergeben.\n\nEine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein wegen\n\ndieses Tatvorwurfs, die auch die erneute Hinzuziehung eines Sachverständi-\n\ngen erforderlich machte, erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 Nrn. 1\n\nund 2 StPO genannten Gründen nicht sachdienlich.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen\n\nschwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\n\nist. Doch macht der Wegfall der von der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO\n\nbetroffenen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten die Aufhebung und Neufest-\n\nsetzung der Gesamtstrafe erforderlich. Diese kann der Senat hier in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Angesichts der\n\nvom Landgericht auf vier Jahre zwei Monate festgesetzten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe und der Höhe der Einsatzstrafe von vier Jahren kann der zu Gunsten des\n\nAngeklagten berücksichtigte Wegfall der dreimonatigen Freiheitsstrafe unter\n\nBeachtung der Grundsätze der §§ 39 2. Halbsatz, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu\n\nkeiner niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und einen Monat füh-\n\nren. Diese hat der Senat deshalb festgesetzt.\n\n3. Die Teileinstellung des Verfahrens entzieht auch der auf den Tatvor-\n\nwurf nach § 316 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung der Sperrfrist nach § 69a\n\nAbs. 1 Satz 3 StGB die Grundlage; auf die verbleibende Straftat der schweren\n\nräuberischen Erpressung läßt sich unter den festgestellten Umständen, die\n\nAnnahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet,\n\nnicht stützen. Der Senat ändert deshalb den Maßregelausspruch dahin ab, daß\n\nan die Stelle der Anordnung einer Sperre von zwei Jahren der Ausspruch tritt,\n\ndaß die Anordnung der Sperre im Urteil des Amtsgerichts Buchen aufrechter-\n\nhalten bleibt.\n\nBei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB\n\nhat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß\n\n§ 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat ver-\n\nurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen er-\n\nneut belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen (OLG Köln VRS 61,\n\n348 f; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 8. Aufl. Rdn.\n\n741 m.w.N.), die dann die alte Sperre gegenstandslos werden läßt. Davon\n\nausgehend hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen fahr-\n\nlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Recht zum Anlaß genommen, eine neue,\n\neinheitliche Sperre zu bestimmen, wobei es freilich den gebotenen Ausspruch\n\nüber die Anrechnung des Ablaufs der früheren Sperrfrist versäumt hat.\n\nBietet die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung ei-\n\nner Sperre, so muß die frühere Sperre, wenn die Frist nicht schon abgelaufen\n\nist, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufrechterhalten bleiben. Dies\n\nergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der damit die Bindung des\n\nfür die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Gerichts an die\n\nRechtskraft der früheren Entscheidung zum Ausdruck bringt (BGH NStZ 1992,\n\n231), und ist auch dann zu beachten, wenn im Rechtsmittelverfahren als Folge\n\neiner Beschränkung des Schuldspruchs – wie sie hier als Konsequenz der Ein-\n\nstellung nach § 154 Abs. 2 StPO vorzunehmen war – die Anlaßtat wegfällt und\n\ndie noch verbleibenden Taten die Anordnung einer Maßnahme nach den\n\n§§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen können. In einem solchen Fall kann die\n\nFestsetzung der neuen Sperrfrist im angefochtenen Urteil keinen Bestand ha-\n\nben; an ihre Stelle muß der Ausspruch treten, daß die im früheren Verfahren\n\nfestgesetzte Sperre – hier die vom Amtsgericht Buchen bestimmte – aufrecht-\n\nzuerhalten ist. Dieser Ausspruch obliegt, weil zwingend, im Revisionsverfahren\n\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Revisionsgericht selbst.\n\nDas Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht hier nicht\n\nentgegen. Bei dem Vergleich, den die Beachtung dieses Verbots verlangt, sind\n\ngegenüberzustellen der Nachteil, der den Angeklagten träfe, wenn es bei der\n\nvon der Vorinstanz festgesetzten neuen Sperrfrist verbliebe, und derjenige, der\n\nihn als Folge des Ausspruchs trifft, daß die im früheren Verfahren angeordnete\n\nSperre – bei Wegfall der neuen Sperre - aufrechterhalten bleibt. Da die im frü-\n\nheren Verfahren angeordnete Sperrfrist 14 Monate (beginnend mit der Rechts-\n\nkraft des Urteils des Amtsgerichts Buchen) beträgt und das angefochtene Urteil\n\neine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt hat, gereicht die Änderung des Maß-\n\nregelausspruchs dahin, daß an die Stelle der Anordnung der neuen Sperrfrist\n\ndie Aufrechterhaltung der alten tritt, dem Angeklagten nur zum Vorteil.\n\n4. Der gemessen an den gesamten Rechtsfolgen geringfügige Erfolg des\n\nRechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den\n\nKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\n Athing Solin-S\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:9)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n____________________\n\nStGB §§ 55 Abs. 2, 69a\n\nIst bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren\n\nUrteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die\n\nFestsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist ”gegenstandslos” ge-\n\nworden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der\n\nAnlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird,\n\nauszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten\n\nbleibt.\n\nBGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00 – Landgericht\n\nMosbach","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_320-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/4-str-320-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_320-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_320-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/4-str-320-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/1999/4_StR_320-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:28.260332+00:00"}}