{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/StB__38-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"StB 38/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 38/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2009 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Aus-\n\nland u. a. \n\nhier: Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Anord-\n\nnung und Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaß-\n\nnahmen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 101 \n\nAbs. 7 Satz 2 und 3, § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen wird der Be-\n\nschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom \n\n19. Juni 2009 - 2 BGs 138/09 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-\n\nhofs zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten T. \n\nund andere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Un-\n\nterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda, Al \n\nQaeda im Zweistromland und Ansar al Islam sowie weiterer Straftaten. Dem \n\nBeschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 25. November 2007 bis zum \n\n5. Januar 2008 in fünf Fällen auf den Internetseiten der \"Globalen Islamischen \n\nMedienfront\" (GIMF) Propagandamaterial der Al Qaeda, das auf die Werbung \n\nneuer Mitglieder und Unterstützer abgezielt haben soll (§ 129 a Abs. 1 und \n\nAbs. 5 Satz 2, § 129 b Abs. 1 StGB), weiterverbreitet zu haben. Außerdem soll \n\ner die ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda im Zweistromland \n\nsowie Ansar al Islam dadurch unterstützt haben, dass er deren auf Einschüch-\n\nterung und Demoralisierung ihrer Gegner ausgerichtetes Propagandamaterial \n\n(Enthauptungsszenen) in das Forum der Globalen Islamischen Medienfront ein-\n\nstellte. \n\n2 \n\nIm Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter des Bun-\n\ndesgerichthofs durch mehrere Beschlüsse die Überwachung und Aufzeichnung \n\nder vom Beschuldigten T. über einen von ihm genutzten Telefonan-\n\nschluss geführten Telekommunikation angeordnet. Die Maßnahme ist vom \n\nBundeskriminalamt vollzogen worden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 hat \n\nder Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer davon unterrichtet, dass er \n\nzweimal an der Telekommunikation des im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis \n\nzum 14. August 2008 überwachten Telefonanschlusses beteiligt war. \n\n3 \n\nDie Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schrift-\n\nsatz vom 17. Februar 2009 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Telekom-\n\nmunikationsüberwachungsmaßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs \n\nbeantragt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, ihr Akteneinsicht zu gewäh-\n\nren. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat daraufhin der Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten die Beschlüsse des Ermittlungsrichters, mit denen die \n\nÜberwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet worden \n\nwar, in abgekürzter Form - ohne Teil II. der Begründung -, Vermerke über den \n\nBeginn und die Beendigung der Überwachungsmaßnahme sowie eine Ereignis-\n\nliste (Teilauswahl) zum Zweck der Einsichtnahme übersandt. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 19. Juni 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundes-\n\ngerichtshofs den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. \n\nHiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. \n\nDer Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs hat über den Antrag des \n\nBeschwerdeführers entschieden, die Rechtmäßigkeit der Anordnung und des \n\nVollzugs der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme zu überprüfen, oh-\n\nne dass diesem zuvor von dem zur Entscheidung über das Akteneinsichtsge-\n\nsuch berufenen Generalbundesanwalt (§ 478 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1 \n\nNr. 6, § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG) Akteneinsicht im erforderlichen Umfang ge-\n\nwährt worden war. Damit hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies führt zur Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungsrich-\n\nter. Im Einzelnen: \n\n7 \n\n1. Die an einer überwachten Telekommunikation beteiligten Personen \n\nkönnen auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach der \n\nBenachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie \n\nder Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Da \n\nihnen das Gesetz in diesem Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten \n\neinräumt, haben sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch, \n\nder in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des \n\nGrundgesetzes steht und grundsätzlich unabdingbar ist, sichert jedem Verfah-\n\nrensbeteiligtem das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung sei-\n\nnes Vorbringens bei einer gerichtlichen Entscheidung. Zum rechtlichen Gehör \n\nvor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle ent-\n\nscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten \n\nzu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; \n\nBGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09). \n\n8 \n\nIm Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich \n\nder Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs- \n\nbzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zufällig als Gesprächs-\n\npartner von der heimlichen Überwachung der Telekommunikation betroffen ist, \n\nim Grundsatz nach §§ 475 ff. StPO mit der Einschränkung, dass bei Anwen-\n\ndung dieser Vorschriften in geeigneter Weise dem Anspruch auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Deshalb hat sie das Recht, \n\nbevor eine Entscheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermitt-\n\nlungsakten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies für die konkrete \n\nRechtsverfolgung unerlässlich ist. Ihrem Rechtsanwalt sind deshalb auf Antrag \n\nneben den vollständigen, ungekürzten Anordnungsbeschlüssen des Richters \n\ndiejenigen Aktenteile und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf die sich die \n\nzu überprüfende Entscheidung stützt und die die Anordnungsvoraussetzungen \n\nbelegen, insbesondere den Anfangsverdacht einer Straftat aus dem Katalog \n\ndes § 100 a StPO begründen. Des Weiteren müssen ihr, soweit sich der Antrag \n\nauch gegen die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Maßnahmen richtet, die Ak-\n\ntenbestandteile zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich Art und Weise \n\nihrer Durchführung ersehen lassen. Außerdem müssen ihr die sie betreffenden \n\nErkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschrif-\n\ntungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zu-\n\ngänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB \n\n28/09). \n\n9 \n\nEin Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Ver-\n\nfahrensakten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit das Grundrecht auf \n\ninformationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Aktenein-\n\nsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n22. September 2009 - StB 28/09; Singelnstein NStZ 2009, 481, 486). \n\n10 \n\nSoweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungs-\n\nergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straf-\n\ntaten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entge-\n\ngensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermitt-\n\nlungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse \n\nentfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl. \n\nvom 22. September 2009 - StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101 \n\nRdn. 25 a). Ein \"in camera\"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene \n\nGericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis \n\nerlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist im \n\nStrafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371; \n\nBVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17). \n\n11 \n\n2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss das \n\ngrundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Generalbundesanwalt hat dem Beschwerde-\n\nführer auf seinen Antrag hin nicht im erforderlichen Umfang Akteneinsicht ge-\n\nwährt. Ihm wurden vor der angefochtenen Entscheidung weder die vollständi-\n\ngen Beschlüsse des Ermittlungsrichters, durch die die Überwachung der Tele-\n\nkommunikation angeordnet worden sind, zugänglich gemacht noch konnte er \n\nanhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen überprüfen, ob die Vor-\n\naussetzungen des § 100 a StPO vorlagen, insbesondere die Beweismittel den \n\nVerdacht einer Anlasstat gemäß §§ 129 a, 129 b StGB begründeten. Daher war \n\nder Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich zur Rechtmäßigkeit der angeord-\n\nneten Überwachung der Telekommunikation substantiiert zu äußern. Hinzu \n\nkommt, dass der Ermittlungsrichter in der angefochtenen Entscheidung unter \n\nII. 2. b) Aktenteile verwertet hat, die dem Beschwerdeführer zuvor nicht zugäng-\n\nlich gemacht worden waren. Soweit er ausführt, die Verfahrensbevollmächtigte \n\ndes Antragstellers und dieser selbst hätten sich auf die Antragstellung be-\n\nschränkt und - wider den Zweck des nachträglichen rechtlichen Gehörs - jegli-\n\nche Ausführungen zu dessen Begründung vermissen lassen, ist dies wider-\n\nsprüchlich, weil wegen der unvollständig gewährten Akteneinsicht eine weiter-\n\ngehende Begründung überhaupt nicht möglich war. \n\n12 \n\nDie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Ermitt-\n\nlungsrichter führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter zur erneuten Entschei-\n\ndung. Diese darf jedoch zurückgestellt werden, bis dem Antragsteller ohne Ge-\n\nfährdung der weiteren Ermittlungen Einsicht in die für sein Rechtsschutzbegeh-\n\nren relevanten Aktenteile gewährt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n22. September 2009 - StB 28/09). \n\nBecker von Lienen Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/stb-38-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/stb-38-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__38-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:35.640583+00:00"}}