{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/StB__32-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"StB 32/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2009 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nStB 32/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. \n\nzu 2. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a. \n\nhier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsan-\n\nwalt , gegen die Anordnung von Ord-\n\nnungsmitteln zur Erzwingung des Zeugnisses \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gemäß § 304 \n\nAbs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerde des Zeugen A. wird der \n\nBeschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 10. Juni 2009 aufgehoben, soweit \n\ngegen ihn Beugehaft bis zu einer Höchstdauer von zwei \n\nMonaten angeordnet worden ist. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den \n\nnotwendigen Auslagen des Zeugen im Beschwerdeverfahren \n\nträgt die Staatskasse die Hälfte. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten M. und \n\nC. vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat \n\nder Vertreter des Generalbundesanwalts dem als Zeugen vernommenen Be-\n\nschwerdeführer am 10. Juni 2009 die Frage gestellt \"Wurden Sie oder Ihre Fa-\n\nmilie seit Ihren Aussagen bei der Polizei bis heute in Deutschland oder der Tür-\n\nkei von irgendjemandem aufgefordert oder gebeten, nicht oder in einem be-\n\nstimmten Sinn in dem vorliegenden Strafverfahren auszusagen?\" Der Be-\n\nschwerdeführer hat die Beantwortung mit der Begründung verweigert, eine \n\nwahrheitsgemäße Aussage würde ihn selbst und seine Ehefrau der Gefahr ei-\n\nner Strafverfolgung aussetzen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat das Oberlandesgericht dem Be-\n\nschwerdeführer die durch seine Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten \n\nauferlegt, zur Erzwingung des Zeugnisses gegen ihn Ordnungsgeld in Höhe \n\nvon 250 €, ersatzweise für je 50 € einen Tag Ordnungshaft, verhängt sowie zur \n\nErzwingung des Zeugnisses Beugehaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Mo-\n\nnaten angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des \n\nZeugen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\n1. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Anordnung \n\nder Beugehaft richtet. \n\nSoweit sich der Zeuge gegen die Auferlegung der Kosten sowie die Ver-\n\nhängung des Ordnungsgeldes, ersatzweise der Ordnungshaft, wendet, ist das \n\nRechtsmittel unstatthaft. Ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelter Fall, in dem \n\nausnahmsweise die Beschwerde gegen einen Beschluss des im ersten Rechts-\n\nzug zuständigen Oberlandesgerichts zulässig ist, liegt insoweit nicht vor. Im \n\nGegensatz zur Anordnung von Beugehaft ist die Verhängung von Ersatzord-\n\nnungshaft keine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, weil \n\ndiese lediglich für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden \n\nkann, sofort festgesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat daher keine \n\nVerhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit \n\ndes Ordnungsgeldes anknüpfende Entscheidung (vgl. BGHSt 36, 192, 197; \n\nBGH NStZ 1994, 198; BGH, Beschl. vom 12. August 2008, StB 16 - 17/08; \n\nMeyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rdn. 13). \n\n5 \n\n2. Die gegen die Anordnung der Beugehaft gerichtete Beschwerde ist \n\nbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge die Beantwortung der ge-\n\nstellten Frage ohne gesetzlichen Grund verweigert hat, weil es an der Glaub-\n\nhaftmachung fehlt, dass ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 \n\nStPO zusteht. Die Anordnung von Beugehaft ist jedenfalls unverhältnismäßig. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Er-\n\nmessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nunter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. \n\nDa § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz \n\ndes Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßig-\n\nkeit besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umstän-\n\nden des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der \n\nAussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. \n\nBVerfG NJW 2007, 1865, 1868; Meyer-Goßner aaO § 70 Rdn. 13). \n\n8 \n\nDen Angeklagten liegen zwar sehr schwere Straftaten zur Last. Die Be-\n\nantwortung der gestellten Frage hat jedoch für den Ausgang des Verfahrens \n\nnach den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem nach Erlass der ange-\n\nfochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 18. Juni 2009, mit dem es \n\nden gegen den Angeklagten C. bestehenden Haftbefehl aufgehoben \n\nhat, keinerlei Bedeutung mehr. Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008 hat das \n\nOberlandesgericht u. a. ausgeführt: \"… Nach dem gegenwärtigen Verfahrens-\n\nstand besteht keine große Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass der Angeklagte \n\nC. die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. … Die allein noch ausstehende \n\nBeantwortung der Frage nach dem Versuch einer Beeinflussung des Zeugen \n\noder seiner Familie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ist \n\njedoch für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Bedeutung. \n\nSelbst wenn der Zeuge bestätigen sollte, dass irgendjemand einen solchen \n\nVersuch unternommen habe, ließe sich nicht darauf schließen, dass sich die \n\nangeklagte Tat so zugetragen hat, wie von dem Zeugen bei seinen polizeilichen \n\nVernehmungen geschildert. … Dafür, dass der Zeuge A. die Angeklagten \n\ngegenüber der Polizei zu Unrecht der angeblichen Tat aus dem März 2007 be-\n\nzichtigt hat, sprechen schwer wiegende Umstände. …\" \n\n9 \n\nDiese Einschätzung durch das Oberlandesgericht, das die vom Vertreter \n\ndes Generalbundesanwalts gestellte Frage nicht wegen Bedeutungslosigkeit als \n\nungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen kann (Meyer-\n\nGoßner aaO § 241 Rdn. 13 m. w. N.), hat der Senat, der an der Hauptverhand-\n\nlung nicht teilgenommen hat und deshalb die Beweissituation nicht kennt, hin-\n\nzunehmen. Die Beantwortung einer Frage, die nach der Beurteilung des erken-\n\nnenden Gerichts den Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr beeinflussen \n\nkann, darf nicht durch Beugehaft erzwungen werden. In einem solchen Fall ist \n\ndas in § 70 Abs. 2 StPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. \n\nBecker von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/stb-32-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/stb-32-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:45.741831+00:00"}}