{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/StB__19-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"StB 19/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n_________________ \nStB 19/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2009 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 gemäß § 304 \n\nAbs. 4, § 307 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nNach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Angeschuldigten und \n\nseine Verteidiger wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2009 \n\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Beschwerde des Generalbundesanwalts vom 2. April 2009 \n\nwird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April \n\n2009 abgeändert. \n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München \n\nvom 19. März 2009 wird bis zu der Entscheidung des Senats über die \n\nRechtsmittel des Generalbundesanwalts gegen den vorbezeichneten \n\nBeschluss ausgesetzt, soweit darin aufgehoben worden sind \n\n- die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des \n\nBundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006), \n\n7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und 21. Mai 2007 (1 BGs \n\n226/2007); \n\n- die Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs in das Vermögen des Angeschuldigten und der H. \n\n Limited, \n\n vom \n\n19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und 13. Dezember 2006 \n\n(1 BGs 208/2006), letztgenannter Beschluss jedoch nur, soweit \n\nsich die Aufhebung durch das Oberlandesgericht München auf \n\neinen Teilbetrag von 277.041,07 € erstreckt; ein Restbetrag von \n\n133.364,31 € ist daher freizugeben. \n\nDie weitergehende Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen \n\nden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2009 \n\nwird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 19. März 2009 hat es das Oberlandesgericht Mün-\n\nchen abgelehnt, die Anklage des Generalbundesanwalts vom 7. August 2008 \n\nzur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Ange-\n\nschuldigten zu eröffnen. Zugleich hat es - neben der Aufhebung des Haftbefehls \n\nund der Freigabe der Sicherheitsleistung - die in der Entscheidungsformel ge-\n\nnannten Beschlagnahme- und Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des \n\nBundesgerichtshofs aufgehoben und die Anordnung der Beschlagnahme einer \n\nReihe von Gegenständen abgelehnt, die als Beweismittel und Einziehungsge-\n\ngenstände in Betracht kommen könnten. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat am 27. März 2009 gegen die Nichteröff-\n\nnung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde und gegen die Nebenent-\n\nscheidungen Beschwerde eingelegt und dies mit dem Antrag verbunden, ge-\n\nmäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen \n\nEntscheidungen auszusetzen. Der Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit \n\nBeschluss vom 1. April 2009 nicht abgeholfen und zugleich den Antrag auf Aus-\n\nsetzung der Vollziehung verworfen. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat \n\nder Generalbundesanwalt am 2. April 2009 Beschwerde eingelegt, soweit sie \n\n\"die Aufhebung von Beschlagnahme- und Arrestbeschlüssen\" betrifft. In diesem \n\nUmfang hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom 23. April 2009 die Vollzie-\n\nhung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 ausgesetzt. \n\n3 \n\nDer Beschluss des Senats ist aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne An-\n\nhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger ergangen; ihnen ist nach-\n\nträglich rechtliches Gehör gewährt worden (§ 311 a StPO). Die daraufhin erho-\n\nbenen Einwände der Verteidiger gegen den Senatsbeschluss vom 23. April \n\n2009 führen zu dessen teilweiser Abänderung, soweit er sich auf den Arrestbe-\n\nschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember \n\n2006 (1 BGs 208/2006) bezieht. Die Vollziehung der Aufhebung dieser Arrest-\n\nanordnung durch das Oberlandesgericht wird nur noch in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang ausgesetzt. Hinsichtlich des überschie-\n\nßenden Betrages von 133.364,31 € liegen die Voraussetzungen für die Ausset-\n\nzung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses dagegen nicht \n\nvor. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts \n\ngegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. April 2009 daher als \n\nunbegründet. Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom \n\n23. April 2009. Im Einzelnen ist, namentlich mit Blick auf die erhobenen Ein-\n\nwände der Verteidigung, im jetzigen Verfahrensstadium lediglich folgendes aus-\n\nzuführen: \n\n4 \n\n1. Der Senat ist befugt, im Beschwerdewege über die vom Generalbun-\n\ndesanwalt erstrebte Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 307 Rdn. 4). Er ist dabei weder an die rechtliche Be-\n\nwertung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen durch das Ober-\n\nlandesgericht gebunden, noch kommt dem Zeitraum, der zwischen dem Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts über die Aufhebung der Arrestbeschlüsse und \n\nder Vorlage der Beschwerde durch den Generalbundesanwalt an den Senat \n\nliegt, eine die Sachentscheidung des Senats ausschließende Wirkung zu. Auch \n\ndurch § 120 Abs. 2 StPO wird eine Entscheidung über die Fortdauer der \n\nArrestierungen und der Beschlagnahmen nicht gehindert. Diese Regelung be-\n\ntrifft allein die Freilassung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Sie \n\nstellt eine Ausnahme von § 307 Abs. 2 StPO dar, die auf weitere Eingriffe nicht \n\nausdehnend anwendbar ist. \n\n5 \n\n2. Hinsichtlich eines arrestierten Betrags von 575.093,72 € sowie hin-\n\nsichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse verbleibt es bei der Aussetzung der \n\nVollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 19. März 2009. Dem \n\nsteht insbesondere nicht entgegen, dass gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO \n\nohne das Vorliegen dringender Gründe eine Arrestanordnung über zwölf Mona-\n\nte hinaus nicht aufrechterhalten werden darf. \n\n6 \n\nOb hier dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die \n\nVoraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, ist eine Frage, die erst \n\nmit der Beschlussfassung des Senats über die Rechtsmittel des Generalbun-\n\ndesanwalts gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der \n\nNebenentscheidungen zu beantworten ist. Diese Entscheidung kann im Verfah-\n\nren nach § 307 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. \n\nHebt das Ausgangsgericht einen Arrestbeschluss lediglich isoliert auf, weil es \n\ndringende Gründe im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht (mehr) als \n\ngegeben ansieht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Beschwerde-\n\ngericht über das Vorliegen der dringenden Gründe erst in der Hauptsache zu \n\nentscheiden hat und durch § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht gehindert ist, bis \n\nzu dieser Entscheidung den Vollzug des mit der Beschwerde angefochtenen \n\nBeschlusses auszusetzen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Auf-\n\nhebung eines Arrestbeschlusses lediglich als folgerichtige Annexentscheidung \n\nzu der Nichtzulassung einer Anklage darstellt mit der Folge, dass die Beantwor-\n\ntung der Frage, ob die für die weitere Arrestierung notwendigen dringenden \n\nGründe weiterhin vorliegen, untrennbar mit der Entscheidung über die Be-\n\nschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens verknüpft ist. \n\n7 \n\nAnders liegt es nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichter-\n\nöffnung des Hauptverfahrens schon bei vorläufiger Prüfung als aller Voraussicht \n\nnach unbegründet erweist, so dass es schon aus diesem Grund nicht sachge-\n\nrecht ist, den Vollzug des Nichteröffnungsbeschlusses sowie der daran anknüp-\n\nfenden Annexentscheidungen auszusetzen. Dies ist hier indes - mit der unter 3. \n\ndargelegten Einschränkung - nicht der Fall; denn die sofortige Beschwerde des \n\nGeneralbundesanwalts gegen die Nichtzulassung der von ihm erhobenen An-\n\nklage ist nicht von vorneherein aussichtslos. \n\n8 \n\nBei dieser Sachlage hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstän-\n\nde des Einzelfalls abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechter-\n\nhaltung der Arrestierung und der Beschlagnahmen das Interesse des Ange-\n\nschuldigten am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der \n\nFreigabe seiner Vermögenswerte und der Beweismittel überwiegt (vgl. Matt in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 307 Rdn. 5; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. \n\n§ 307 Rdn. 7). Dabei ist für den Fall, dass - wie hier - der Erfolg der sofortigen \n\nBeschwerde weder auf der Hand liegt noch äußerst unwahrscheinlich ist, von \n\nBedeutung, ob durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (oder \n\ndurch die Aussetzung des Vollzugs) irreparable Nachteile entstehen würden \n\n(vgl. Frisch in SK-StPO § 307 Rdn. 12 m. w. N.). \n\n9 \n\nDiese Abwägung ergibt, dass vorliegend in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang die Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung \n\nüberwiegen. Würden die arrestierten Geldbeträge und die Beweismittel freige-\n\ngeben werden und würde der Senat sodann in der Hauptsache der sofortigen \n\nBeschwerde des Generalbundesanwalts stattgeben, dann ging im Fall einer \n\nVerurteilung die Vollstreckung einer Wertersatzverfallsanordnung mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit ins Leere, Beweismittel stünden im Verfahren nicht mehr zur \n\nVerfügung. Würde andererseits die Entscheidung des Oberlandesgerichts über \n\ndie Nichteröffnung des Hauptverfahrens bestätigt oder das Hauptverfahren nur \n\nin geringerem Umfang eröffnet, als es dem Anklagevorwurf entspricht, so hätte \n\nder Angeschuldigte bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache für ei-\n\nnen gewissen Zeitraum den vorläufigen Entzug seines Vermögens und der Be-\n\nweisgegenstände weiter zu dulden; ihm stünden dann aber Entschädigungsan-\n\nsprüche zu, die diesen Nachteil jedenfalls in einem solchen Umfang ausglei-\n\nchen würden, dass die trotz einer derartigen Entschädigung zu befürchtenden \n\nverbleibenden Nachteile die weitere Arrestierung im jetzigen Zeitpunkt nicht un-\n\nangemessen erscheinen lassen (vgl. Frisch aaO Rdn. 12 aE). \n\n10 \n\n3. Jedoch ist auch im Falle eines umfassenden Erfolgs der sofortigen \n\nBeschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichteröffnung des Haupt-\n\nverfahrens schon jetzt nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Verurteilung \n\ndes Angeschuldigten gegen ihn Wertersatzverfall in einer Höhe angeordnet \n\nwerden wird, die der Gesamtsumme der in den beiden Arrestbeschlüssen be-\n\nzeichneten Teilbeträgen entspricht. Hierzu gilt: \n\n11 \n\nWie der Generalbundesanwalt im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt \n\nhat, beträgt die Summe des vom Angeschuldigten im Fall 3 der Anklage Erlang-\n\nten nur 13.530,00 €. Insgesamt hat der Angeschuldigte danach nach dem An-\n\nklagevorwurf aus allen Taten 575.093,72 € erlangt (589.779,86 € abzüglich des \n\nder Anklage irrtümlich zugrunde gelegten Mehrbetrags von 14.686,14 €). In Hö-\n\nhe dieses Betrages verbleibt es bei der Arrestierung. Indes sind entgegen der \n\nAnsicht des Generalbundesanwalts die Voraussetzungen für die Arrestierung \n\ndes darüber hinausgehenden Betrages nicht gegeben. Für die vom Beschwer-\n\ndeführer insoweit vorgenommene Schätzung gezogener Nutzungen ist kein \n\nRaum. Zwar können auch Nutzungen für verfallen erklärt und dieser Ausspruch \n\ndurch Arrestbeschluss gesichert werden, indes setzt eine Schätzung die sichere \n\nÜberzeugung davon voraus, dass überhaupt Nutzungen gezogen worden sind. \n\nDarüber hinaus bedarf es einer gesicherten Schätzungsgrundlage. Zumindest \n\ndie letztgenannte Voraussetzung ist, wie die wahlweisen Mutmaßungen in der \n\nBeschwerdeschrift über die Konditionen verschiedener Geldanlagemöglichkei-\n\nten zeigen, nicht gegeben. Danach ist der Betrag von 133.364,31 € nunmehr \n\nfreizugeben. \n\nBecker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im \n Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/stb-19-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/stb-19-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/StB__19-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:09.607437+00:00"}}