{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/AK___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"AK 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n___________ \n\nAK 6/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 7. April \n\n2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: \n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern. \n\nEine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-\n\ngerichtshof findet in drei Monaten statt. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-\n\nricht Frankfurt am Main übertragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeschuldigte ist am 18. September 2008 festgenommen worden \n\nund befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des \n\nBundesgerichtshofs vom selben Tage in Untersuchungshaft. Unter dem \n\n19. Februar 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Ober-\n\nlandesgericht Frankfurt am Main erhoben; dieses hat durch Beschluss vom \n\n9. März 2009 den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. \n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über \n\nsechs Monate hinaus liegen vor. \n\n1. Der Angeschuldigte ist der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des \n\nBundesgerichtshofs enthaltenen Tatvorwürfe der Mitgliedschaft in einer auslän-\n\ndischen terroristischen Vereinigung - der Islamische Jihad-Union (im Folgen-\n\nden: IJU) - sowie zweier Vergehen der Unterstützung dieser Vereinigung jeweils \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nin Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz dringend \n\nverdächtig. \n\na) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden \n\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: \n\nDie IJU wurde im Jahre 2002 als Abspaltung von der Islamischen Bewe-\n\ngung Usbekistans gegründet. Ihre Führung in Pakistan verfügt über Kontakte \n\nzur Al Quaida und ist von deren Ideologie beeinflusst. Nachdem die Vereinigung \n\nzunächst Ziele in Usbekistan verfolgte und sich erstmals im Jahre 2004 für dort \n\ndurchgeführte Sprengstoffanschläge verantwortlich erklärte, hat sie ihren Wir-\n\nkungs- und Interessenkreis mittlerweile im Sinne des globalen Djihad ausgewei-\n\ntet. Zur Verbreitung ihrer extremistisch-fundamentalistischen Ideologie nutzt sie \n\ninsbesondere das Internet und verwendet ein eigenes Banner bzw. Logo. Sie \n\nverfügt über Verantwortliche, die sich mit der Anwerbung und Schleusung von \n\nRekruten in Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet oder \n\nfür Kampfhandlungen in Afghanistan befassen. Zur Teilnahme an den Aktivitä-\n\nten der IJU bereite Interessenten aus Europa gelangen in der Regel über die \n\nTürkei und den Iran nach Pakistan in Ausbildungslager in der Gegend um Mir \n\nAli in Waziristan. Dort vermitteln eigene Ausbilder und Sprengstoffexperten der \n\nIJU die erforderlichen Schieß- und Sprengstoffkenntnisse sowie die Fähigkeiten \n\nzur Dokumentenfälschung und die Regeln über konspiratives Verhalten. \n\n6 \n\naa) Der Angeschuldigte überließ dem gesondert Verfolgten Y. - \n\neinem Mitglied der IJU, der nach einem Aufenthalt in einem Ausbildungslager \n\nder IJU in Pakistan im Jahre 2006 und seiner anschließenden Rückkehr in die \n\nBundesrepublik Deutschland eigene Anschläge vorbereitete und der IJU-\n\nFührung in Pakistan islamische Fundamentalisten zur Ausbildung zuführte - \n\nunmittelbar vor einer Reise nach Pakistan, die er am 10. Mai 2007 antrat, seine \n\nEC-Karte mit der dazugehörigen Geheimzahl, damit Y. über das auf dem \n\nGirokonto des Angeschuldigten bei der Sparkasse in D. befindliche \n\nGuthaben für Zwecke der IJU verfügen konnte. Y. hob von dem Konto am \n\n31. Mai 2007 500 € ab. Ein Versuch, am 13. Juli 2007 erneut 500 € zu erlan-\n\ngen, scheiterte, weil der Kreis O. nach einer entsprechenden Mitteilung \n\nder Polizeibehörden die Sozialleistungen an den Angeschuldigten eingestellt \n\nhatte und das Konto deshalb keine Deckung aufwies. Am 27. Juli 2007 hob \n\nY. das Restguthaben in Höhe von 5 € ab. \n\n7 \n\nbb) Der Angeschuldigte erwarb vor dem 10. Mai 2007 u. a. zwei Infrarot-\n\nstrahler, zwei Nachtsichtgeräte, ein Zielfernrohr und einen Laserkollimator mit \n\nZubehör. Diese und weitere erstandene Gegenstände führte er bei seiner Aus-\n\nreise nach Pakistan im Mai 2007 mit sich; dort übergab er sie den Verantwortli-\n\nchen der IJU. \n\n8 \n\ncc) Der Angeschuldigte absolvierte in dem Zeitraum zwischen dem \n\n24. Mai und September 2007 in einem Trainingslager der IJU in Pakistan erfolg-\n\nreich eine Ausbildung und ist seitdem in die Vereinigung als Mitglied eingebun-\n\nden. Er kehrte am 2. Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zurück \n\nund wartete hier seine weitere Verwendung betreffende Befehle ab. \n\n9 \n\nb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl des Er-\n\nmittlungsrichters sowie der Anklageschrift des Generalbundesanwalts aufge-\n\nführten Beweismitteln, auf die der Senat Bezug nimmt. Insbesondere die durch \n\nSachverständige, Behördengutachten und Zeugen vermittelten Erkenntnisse \n\nüber die IJU, die die IJU-Mitgliedschaft des gesondert verfolgten Y. und die \n\nTathandlungen des Angeschuldigten betreffenden Ergebnisse der Telekommu-\n\nnikations- und Observationsmaßnahmen sowie die sichergestellten Gegen- \n\nstände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte \n\ndie ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. \n\n10 \n\n11 \n\ntig: \n\nc) Danach ist der Angeschuldigte folgender Straftaten dringend verdäch-\n\naa) Im Fall 1. a) aa) unterstützte er eine Vereinigung im Ausland, deren \n\nZwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Tot-\n\nschlag (§ 212 StGB) zu begehen und handelte durch dieselbe Handlung einem \n\nim Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, \n\nLiefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstüt-\n\nzungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemein-\n\nschaften zuwider, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union \n\nim Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen \n\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. \n\n5 StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Ziffer 1, Art. 2 Abs. 2 der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Verordnung (EG) Nr. \n\n853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. \n\n198/2008 der Kommission vom 3. März 2008, § 52 StGB), indem er dem Y. \n\nden Zugriff auf sein Konto ermöglichte und damit der IJU indirekt Gelder zur \n\nVerfügung stellte bzw. zugute kommen ließ. \n\n12 \n\nDie Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen \n\nVerfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der IJU, die sich im Inland auf-\n\nhalten oder tätig werden, liegt seit dem 15. Mai 2007 vor. Die IJU unterfällt der \n\nEmbargovorschrift des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai \n\n2002 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 179 vom 24. September 2002, S. 22 \n\n473). Diese Verordnung setzt die \n\nin dem Gemeinsamen Standpunkt \n\n2002/402/GASP angeordneten restriktiven Maßnahmen gegen Osama bin La-\n\nden, Mitglieder der Al Quaida und die Taliban, sowie andere Einzelpersonen, \n\nGruppen, Unternehmen und Organisationen um, die mit ihnen in Verbindung \n\nstehen. Sie verbietet - in Art. 1 und 2 - die Bereitstellung von Geldern und wirt-\n\nschaftlichen Ressourcen an die genannten Empfänger sowie - in Art. 3 - die \n\nLieferung, den Verkauf und die Weitergabe von technischer Beratung, Hilfe o-\n\nder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere \n\nAusbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung \n\nund Verwendung von Waffen sowie anderem damit verbundenem Material. Mit \n\nVerordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 (veröffentlicht \n\nim Bundesanzeiger Nr. 106 vom 10. Juni 2005, S. 8697) wurde die IJU unter \n\nihrem Namen \"Islamic Jihad Group\" in die Liste der Personen, Gruppen und \n\nOrganisationen aufgenommen, die den Sanktionsmaßnahmen der Verordnung \n\n(EG) Nr. 881/2002 unterfallen. Mit Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommis-\n\nsion vom 3. März 2008 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 45 vom 20. März \n\n2008, S. 1012) wurde die Listung der IJU aktualisiert, indem auch der derzeitige \n\nNamen \"Islamic Jihad Union\" aufgenommen wurde. \n\n13 \n\nbb) Im Fall 1. a) bb) unterstützte er erneut eine Vereinigung im Ausland, \n\nderen Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) \n\noder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen und handelte durch dieselbe Hand-\n\nlung einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Aus-fuhr-\n\n, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-\n\n, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen \n\nGemeinschaften zuwider, der der Durchführung einer vom Rat der Europäi-\n\nschen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-\n\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. \n\n§ 129 a Abs. 5 StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Ziffer 2, Art. 2 Abs. 3 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Verordnung (EG) \n\nNr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. \n\n198/2008 der Kommission vom 3. März 2008, § 52 StGB). \n\n14 \n\nDie von dem Angeschuldigten erworbenen und bei seiner Ausreise nach \n\nPakistan mitgenommenen Gegenstände stellen Vermögenswerte und damit \n\nnach Sinn und Zweck der Norm wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Art. 1 \n\nZiffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 dar. Demgegen-\n\nüber hat der Angeschuldigte nicht gegen das in Art. 3 der genannten Verord-\n\nnung enthaltene Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von \n\ntechnischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militäri-\n\nschen Tätigkeiten verstoßen. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut sprach-\n\nlich nur schwer verständlich. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den \n\nVerboten des Art. 2 Abs. 2, 3 der Verordnung ergibt sich indes hinreichend, \n\ndass Art. 3 der Verordnung nicht die Lieferung von Waren, sondern das Zurver-\n\nfügungstellen von \"Dienstleistungen\" erfasst. \n\n15 \n\ncc) Im Fall 1. a) cc) beteiligte er sich als Mitglied an einer Vereinigung im \n\nAusland, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 \n\nStGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a \n\nAbs. 1 StGB). \n\n16 \n\n2. Bei dem Angeschuldigten bestehen aus den im Haftbefehl des Ermitt-\n\nlungsrichters sowie dem Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 9. März 2009 zutreffend aufgeführten Gründen die Haftgrün-\n\nde der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. \n\n3 StPO). Die zu erwartende Strafe und der Wunsch des Angeschuldigten, am \n\nDjihad teilzunehmen, begründen einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Ange-\n\nschuldigte verfügt über familiäre und sonstige Kontakte ins Ausland. Dies und \n\ndie weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände ma-\n\nchen es - auch bei sachgerechter Bewertung seines Vorbringens in dem Haft-\n\nprüfungstermin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. März 2009 \n\n- wahrscheinlich, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen \n\nwird. Unter diesen Umständen sind weniger einschneidende Maßnahmen i. S. \n\nd. § 116 StPO nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen. \n\n17 \n\n3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-\n\nsondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein \n\nUrteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren durch die Ermitt-\n\nlungsbehörden umfangreiche Beweismittel, darunter Datenträger und fremd-\n\nsprachige Ergebnisse der Überwachung der Telekommunikation, zu sichten und \n\nauszuwerten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Zu-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 13. März 2009 Bezug genommen. Der \n\nGeneralbundesanwalt hat unter dem 19. Februar 2009 Anklage erhoben. Die \n\nAnklageschrift benennt u. a. mehr als 100 Zeugen, 15 Sachverständige und \n\nzahlreiche Urkunden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Ankla-\n\nge mit Schreiben vom 3. März 2009 den Verteidigern und dem Angeschuldigten \n\nmitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009 gesetzt. \n\nÜber einen Antrag auf mündliche Haftprüfung hat es am 9. März 2009 verhan-\n\ndelt und entschieden. Damit ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen \n\nBeschleunigung geführt worden. \n\n18 \n\n4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den \n\nAngeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die teilweise mit einer Strafdrohung \n\nvon Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind, nicht außer \n\nVerhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nBecker von Lienen Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/ak-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 881/2002","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 881/2002","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/ak-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:05.379422+00:00"}}