{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/AK__3-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"AK 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n___________ \nAK 2-4/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen \n\nzu 1. und 3.: Verabredung zum Mord u. a. \n\nzu 2.: versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 17. März 2009 ge-\n\nmäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: \n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern. \n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof findet in drei Monaten statt. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-\n\nricht Düsseldorf übertragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagten wurden am 4. September 2007 festgenommen und be-\n\nfinden sich seit dem 5. September 2007 in Untersuchungshaft, zunächst auf-\n\ngrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom sel-\n\nben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und 2 BGs 410/07-. Der Ermittlungsrich-\n\nter des Bundesgerichtshofs hat ergänzt und jeweils durch eine Neufassung er-\n\nsetzt \n\n- \n\nden Haftbefehl gegen den Angeklagten S. durch Be-\n\nschlüsse vom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 und vom 29. Mai \n\n2008 - 2 BGs 214/08 -, \n\n- \n\nden Haftbefehl gegen den Angeklagten G. durch Be-\n\nschlüsse vom 26. Mai 2008 - 2 BGs 204/08 - und vom 30. Mai \n\n2008 - 2 BGs 216/08 -, \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n- \n\nden Haftbefehl gegen den Angeklagten Y. durch Beschluss \n\nvom 6. Juni 2008 - 2 BGs 230/08 -. \n\nDer Senat hat am 10. April 2008 - AK 4-6/08 -, am 7. August 2008 - AK \n\n11-13/08 - und am 27. November 2008 - AK 17-19/08 - jeweils die Fortdauer \n\nder Untersuchungshaft angeordnet. \n\n1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Unter-\n\nsuchungshaft liegen vor. \n\nAlle drei Angeklagten sind dringend verdächtig, \n\n- sich seit Mitte 2006 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland betei-\n\nligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord \n\n(§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 129 b Abs. 1 StGB); \n\n- seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur \n\nAusführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben (§ 310 Abs. \n\n1 Nr. 2 StGB); \n\n- sich seit dem 2. September 2007 zur Begehung eines Verbrechens, \n\nnämlich Mord und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, verabredet zu ha-\n\nben. \n\nGegen den Angeklagten S. besteht darüber hinaus der dringen-\n\nde Verdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu \n\nhaben, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu \n\nermöglichen (§§ 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtsträger, der zur Vollstre-\n\nckung einer Verfügung, der Verhaftung des Angeklagten, berufen war, bei der \n\nVornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und \n\nihn dabei tätlich angegriffen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich führte, um \n\ndiese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtsträger in die \n\nGefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung brachte (§ 113 \n\nAbs. 1 und 2 StGB). \n\n9 \n\nSoweit den Angeklagten daneben angelastet wird, sie hätten zudem eine \n\ninländische terroristische Vereinigung gegründet und sich an dieser mitglied-\n\nschaftlich beteiligt, lässt der Senat auch weiterhin offen, ob die bisherigen Er-\n\nmittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haft-\n\nfortdauer ist schon aufgrund der übrigen Tatvorwürfe gerechtfertigt. \n\n10 \n\nWegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der die Angeklagten belas-\n\ntenden Verdachtsgründe wird auf den Inhalt der Haftbefehle und der Senatsbe-\n\nschlüsse vom 10. April 2008, 7. August 2008 und vom 27. November 2008 so-\n\nwie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 \n\nverwiesen. \n\n11 \n\n2. Bei den Angeklagten besteht unverändert der Haftgrund der Fluchtge-\n\nfahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auch insoweit verweist der Senat auf seine Be-\n\nschlüsse vom 10. April, vom 7. August und 27. November 2008; an der dortigen \n\nBeurteilung hat sich nichts geändert. \n\n12 \n\n3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; insbesondere lässt ein wichtiger \n\nGrund im Sinne dieser Vorschrift derzeit den Beginn der Hauptverhandlung \n\nnicht zu. \n\n13 \n\nWegen einer unfallbedingten Schulterverletzung des Vorsitzenden des \n\n6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die kurzfristig während eines \n\nstationären Krankenhausaufenthaltes einschließlich eines notwendig geworde-\n\nnen operativen Eingriffs behandelt werden musste, hat der 6. Strafsenat den \n\nursprünglich anberaumten Termin für den Prozessbeginn am 24. März 2009 um \n\neinen Monat auf den 22. April 2009 verschoben. \n\n14 \n\nDieser Verfahrensverzögerung von einem Monat konnte das Oberlan-\n\ndesgericht durch ihre zu Gebote stehende zumutbare Maßnahmen nicht entge-\n\ngenwirken (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; vgl. \n\nauch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 121 Rdn. 21 m. w. N.). Denn die allein in \n\nBetracht kommende Möglichkeit, dass die stellvertretende Vorsitzende den \n\nVorsitz in der Hauptverhandlung übernehmen und ein neuer Beisitzer in den \n\nSenat eintreten würde, schied angesichts des außerordentlichen Umfangs des \n\nVerfahrens und des Umstandes, dass sich die Angeklagten bereits über einein-\n\nhalb Jahre in Untersuchungshaft befinden, im Hinblick auf den zur Einarbeitung \n\nin die Sache und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung für die stellvertreten-\n\nde Vorsitzende und den neuen Beisitzer erforderlichen Zeitaufwand aus (vgl. \n\nBVerfG NStZ 1994, 93, 94). Eine solche Maßnahme hätte nicht zu einer Zeiter-\n\nsparnis, sondern zu einer deutlich längeren Verzögerung des Prozessbeginns \n\ngeführt. \n\n15 \n\n4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält-\n\nnis zur Bedeutung der Sache und den für die Angeklagten im Falle einer Verur-\n\nteilung zu erwartenden Strafen. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK__3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/ak-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK__3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK__3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/ak-3-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/AK__3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:08.882332+00:00"}}