{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"3 StR 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 6/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 20. Juni 2008 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in zwei Fällen schuldig ist; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen \n\nII. 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Ange-\n\nklagte eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen brachte der Angeklagte zwei Ernten aus einer \n\nIndoor-Marihuana-Plantage ein, die er auf seinem landwirtschaftlichen Hof er-\n\nrichtet hatte. Die erste Ernte von November 2006 mit einer Gesamtmenge von \n\n7,0 kg verkaufte er insgesamt an einen Abnehmer. Die zweite Ernte setzte er in \n\nzwei Lieferungen ab: nach dem Verkauf einer Teilmenge von 3,5 kg am \n\n12. Januar 2007 übergab er am 23. Januar 2007 die Restmenge von 4,0 kg an \n\neinen weiteren Abnehmer. Mit diesem wurde er im Rahmen einer Verkehrskon-\n\ntrolle angehalten und festgenommen. \n\n3 \n\nI. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verwer-\n\ntung der Erkenntnisse aus einer auf seinem Anwesen vorgenommenen Durch-\n\nsuchung, die durch die Vernehmung des Zeugen KK K. und der im Zu-\n\nsammenhang mit dieser Vernehmung durchgeführten Inaugenscheinnahme von \n\nLichtbildern, die anlässlich der Durchsuchung gefertigt worden waren, in die \n\nHauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Vernehmung dieses Zeugen hat \n\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung widersprochen und, nachdem der Vor-\n\nsitzende die Fortsetzung der Vernehmung angeordnet hatte, ohne Erfolg auf \n\nEntscheidung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) angetragen. Der Angeklagte \n\nmacht geltend, die Erkenntnisse aus der Durchsuchung unterfielen einem Be-\n\nweisverwertungsverbot, da die Maßnahme in grober Verkennung des Richter-\n\nvorbehalts von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei und eine Doku-\n\nmentation der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO) fehle. \n\n4 \n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Ange-\n\nklagten geltend gemachten Verfahrensverstöße vorliegen und zur Folge haben, \n\ndass die vom Zeugen KK K. bekundeten Erkenntnisse aus der Durch-\n\nsuchung unverwertbar sind; denn der Senat kann ausschließen, dass das Urteil \n\nauf der Verwertung der Bekundungen dieses Zeugen beruht. Das Landgericht \n\nhat zu den anlässlich der Durchsuchung gewonnenen Ermittlungsergebnissen \n\nneben dem Zeugen K. auch den Zeugen KHK H. (ausweislich der \n\nAkten der Durchsuchungsführer) vernommen, mit dem ebenfalls der Bildbericht \n\nim Einzelnen erörtert worden ist (UA S. 13). Gegen die Vernehmung dieses \n\nZeugen und die Verwertung seiner Angaben wendet sich die Revision indessen \n\nnicht. (Der Angeklagte hatte hiergegen im Übrigen auch in der Hauptverhand-\n\nlung keinen Widerspruch erhoben oder Antrag auf Entscheidung des Gerichts \n\ngestellt.) Da sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Zeuge H. keine \n\nAngaben gemacht hat, die sich von denen des Zeugen K. unterschei-\n\nden, fehlt es an jedem Anhalt dafür, das Landgericht könnte sich bei Nichtver-\n\nwertung der Aussage des letztgenannten Zeugen eine abweichende Überzeu-\n\ngung gebildet haben. \n\n5 \n\nMit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-\n\ntragsschrift bemerkt der Senat ergänzend, dass das erkennende Gericht auch \n\ndann nicht von der grundsätzlichen Pflicht entbunden ist, die Verwertbarkeit der \n\ndurch eine Durchsuchung gewonnenen Beweise zu prüfen, wenn der Angeklag-\n\nte die Rechtsschutzmöglichkeit entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 105 Rdn. 16 m. w. N.) nicht genutzt hat. Ein \n\nStufenverhältnis oder ein Vorrang dieses Rechtsbehelfs besteht auch nach der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. \n\n6 \n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des \n\nSchuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; denn die \n\nWertung des Landgerichts, die beiden letzten Absatzgeschäfte über 3,5 und 4,0 \n\nkg (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) seien als rechtlich selbstständige Taten \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzusehen, \n\nbegegnet durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken. \n\n7 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere Akte des Betäu-\n\nbungsmittelumsatzes eine einheitliche Tat des Handeltreibens, wenn sie diesel-\n\nbe Rauschgiftmenge betreffen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1, 4 m. w. \n\nN.). Dabei ist es unerheblich, ob eine einheitlich von einem Lieferanten zum \n\nZwecke des sukzessiven Weiterverkaufs erworbene oder eine in einem Akt an-\n\ngebaute und zum Handeltreiben hergestellte Menge von Betäubungsmitteln in \n\nRede steht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2). \n\n8 \n\nDanach liegt trotz zweier Veräußerungsvorgänge in den Fällen II. 2 und 3 \n\nder Urteilsgründe nur eine Tat des Handeltreibens vor; denn es handelte sich \n\nbei den durch die zweite Ernte hervorgebrachten 7,5 kg Marihuana um einen \n\neinheitlichen Gegenstand des Handeltreibens, unabhängig davon, dass dessen \n\nVerkauf auf zwei Veräußerungsgeschäfte aufgeteilt wurde. \n\n9 \n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung \n\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der \n\nAngeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen \n\nhätte verteidigen können. \n\n10 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzel-\n\nstrafen, auf die das Landgericht in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe er-\n\nkannt hat, sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind \n\nvon dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben \n\n(§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in \n\nWiderspruch stehen, sind zulässig. Bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe für \n\ndie einheitliche Tat der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe ist die nunmehr zur \n\nEntscheidung berufene Strafkammer an die Höhe der bisherigen Einzelstrafen \n\nnicht gebunden; die neue Gesamtstrafe darf indes die bisherige nicht überstei-\n\ngen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindet sich \n im Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/3-str-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/3-str-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:19.256672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-16/3-str-6-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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