{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___3-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"3 StR 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 3/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n10. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 22. April 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum Diebstahl schuldig ist \n\nsowie \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe zum Diebstahl in \n\nTateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders schweren \n\nFall\" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet die auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des \n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es un-\n\nbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nNach den Urteilsfeststellungen überwältigten mehrere bereits abgeurteil-\n\nte Täter die Angestellte eines Restaurants, fesselten die Geschädigte und ent-\n\nwendeten aus ihrer Handtasche 1.235 €. Anschließend versuchten sie ohne \n\nErfolg, einen Tresor, in dem sie eine hohe Bargeldsumme vermuteten, mit \n\nWerkzeugen zu öffnen. Der Angeklagte hatte einen der Täter zu dem Restau-\n\nrant gefahren. Während der Tat wartete er in dessen Nähe, um gegebenenfalls \n\nvor der Polizei zu warnen und um nach der Tat mit einem der Täter wegzufah-\n\nren. Bei seinen Unterstützungshandlungen ging der Angeklagte allerdings ledig-\n\nlich von der Durchführung eines Einbruchsdiebstahls aus. \n\n3 \n\nDer Schuldspruch des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nur \n\nteilweise stand. Der von den Haupttätern begangene schwere Raub war mit der \n\nWegnahme der 1.235 € aus der Handtasche des Opfers vollendet. Da der Raub \n\nein durch eine qualifizierte Nötigung ermöglichter Diebstahl ist und der Ange-\n\nklagte nach den Urteilsfeststellungen von der Gewaltanwendung gegenüber der \n\nGeschädigten keine Kenntnis hatte, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Dieb-\n\nstahl schuldig. Dem anschließenden Versuch der Täter, den Tresor zu öffnen, \n\num sich auch das darin vermutete Geld zuzueignen, kommt für den Schuld-\n\nspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Nehmen Diebe bei der Tatausfüh-\n\nrung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt regel-\n\nmäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; Schmitz in Münch \n\nKomm-StGB § 242 Rdn. 167; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30). Dasselbe \n\n4 \n\n5 \n\ngilt, wenn sie nur eine Sache wegnehmen und die Wegnahme weiterer Sachen \n\nversuchen. \n\nDie Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zur Folge. Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisions-\n\ngerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. \n\nBVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.). \n\nDer neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei der Festsetzung der \n\nSchuld angemessenen Strafe vom gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB \n\ngemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Zwar haben \n\ndie Täter bei der Wegnahme der 1.235 € kein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 \n\nStGB verwirklicht. Da sie jedoch zusätzlich versuchten, den Tresor mit Gewalt \n\nzu öffnen, um das darin vermutete Geld zu entwenden, und der Angeklagte \n\nnach seiner Vorstellung zu einem Einbruchsdiebstahl Hilfe leistete, ist im Rah-\n\nmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob insgesamt ein unbenannter \n\nbesonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gegeben \n\nist (vgl. \n\nSchmitz aaO § 243 Rdn. 79). Die Annahme eines besonders schweren Falls \n\ngemäß § 243 Abs. 1 StGB wird als Strafzumessungsregel jedoch nicht in die \n\nUrteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/3-str-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/3-str-3-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2009/3_StR___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:01.346479+00:00"}}