{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"3 StR 96/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 96/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 15. September 2008 \n\na) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist, \n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer \"Freiheitsstra-\n\nfe\" von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwah-\n\nrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Ver-\n\nfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat \n\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaus-\n\nspruch bedarf lediglich der Korrektur dahin, dass der Angeklagte - wie das \n\nLandgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe verurteilt ist. \n\n3 \n\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat bereits auf die Sachrü-\n\nge keinen Bestand, weil das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob gegen \n\nden Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) \n\nanzuordnen ist und ob diese Maßregel allein ausreicht, die angenommene Ge-\n\nfährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen (§ 72 Abs. 1 StGB). Auf die Verfah-\n\nrensrügen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Maßregelanordnung \n\nstehen, kommt es deshalb nicht an. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte wäh-\n\nrend seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr mit dem übermäßigen \n\nKonsum von Alkohol. Einige Zeit später verlor er seinen Arbeitsplatz infolge sei-\n\nnes Trinkverhaltens und ging in der Folgezeit keiner Beschäftigung mehr nach, \n\nsondern sprach weiterhin in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Er war bei \n\nzwei der zu hohen Vorstrafen führenden Taten (1985 und 1993) jeweils stark \n\nalkoholisiert. Auch die beiden verfahrensgegenständlichen Handlungen \n\n- er schlug dem Bewohner einer Notunterkunft nach gemeinsamem Alkoholkon-\n\nsum bei zwei Gelegenheiten mehrfach mit der Faust ins Gesicht - beging der \n\nAngeklagte jeweils mit einer Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als zwei \n\nPromille. Das Landgericht hat dieser Alkoholisierung keine die Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigende Wirkung beigemessen \n\nund dies - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und insoweit ohne \n\nRechtsfehler - damit begründet, dass der Angeklagte alkoholgewohnt war. \n\n5 \n\nDanach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische \n\nGetränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Taten auf diesen Hang zu-\n\nrückgehen. Anhaltspunkte, die gegen die hinreichende Erfolgsaussicht einer \n\nEntwöhnungstherapie sprechen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das \n\nLandgericht hätte deshalb die Unterbringung nach § 64 StGB in den Urteils-\n\ngründen erörtern müssen. Hinzu kommt, dass vorliegend die Unterbringung in \n\nder den Angeklagten wesentlich stärker belastenden Maßregel nach § 66 StGB \n\nim Raum steht. \n\n6 \n\n3. Der Senat war trotz des weitergehenden, auf ein Entfallen der Maßre-\n\ngel der Sicherungsverwahrung gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts \n\nnicht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden. Die Befugnis des Revisi-\n\nonsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückzuverweisen oder in der \n\nSache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie \n\nsetzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. \n\n1 4. Alt., Abs. 1 a Satz 2 StPO - keinen entsprechenden Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft voraus (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04 - \n\njuris). \n\n7 \n\n4. Für den Fortgang des Verfahrens sieht der Senat Anlass zu folgenden \n\nergänzenden Bemerkungen: \n\n8 \n\na) Die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen zwei Vortaten sind \n\n - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht in der Trunkenheitsfahrt am \n\n30. November 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten durch Urteil vom 20. März 1986) und in der schweren räuberi-\n\nschen Erpressung am 23. Oktober 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren durch Urteil vom 25. Januar 1988) zu finden. Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die \n\nzur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurtei-\n\nlung begangen worden ist (BGHSt 35, 6, 12; 38, 258). Diese formelle Voraus-\n\nsetzung wird aber von jeder der beiden Taten in Verbindung mit dem von dem \n\nAngeklagten im Januar 1993 begangenen Tötungsdelikt erfüllt. \n\n9 \n\nb) Zur Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt anstelle \n\noder neben der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf seine Entschei-\n\ndungen NStZ 2007, 328; StV 2008, 300 sowie sein Urteil vom 12. Februar 2009 \n\n- 3 StR 569/08. \n\n10 \n\nc) Zum Beleg der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung \n\nund des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB empfiehlt es sich, die ent-\n\nscheidenden Vortaten und Vorstrafen in gestraffter und auf das Wesentliche \n\nkonzentrierter Form darzustellen. Die weitergehende, wörtliche Wiedergabe der \n\nFeststellungen aus den Vorverurteilungen verursacht unnötige Schreibarbeit \n\nund beeinträchtigt die Verständlichkeit des Urteils. Gleiches gilt für die vollstän-\n\ndige Wiedergabe aller Eintragungen im Bundeszentralregister. Sofern es für die \n\nDarstellung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten von Belang ist, \n\nwann dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht auch eine \n\nzusammenfassende Schilderung. \n\nBecker Pfister RiBGH von Lienen befindet \n sich im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/3-str-96-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/3-str-96-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:14.946680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-05/3-str-96-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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